
Werbungskosten eines Arbeitnehmers für Geburtstagsfeier/Berufsabschluss
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Kosten für eine Feier mit privaten Gästen und Kollegen teilweise Werbungskosten sein können.
Sachverhalt
Der Kläger wurde kurz vor seinem 30. Geburtstag zum Steuerberater bestellt. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen auf und beantragte den Abzug als Werbungskosten, soweit sie auf seine Arbeitskollegen angefallen waren.
Entscheidung
Während das Finanzgericht Baden-Württemberg eine Aufteilung nicht zuließ und die Feier als ausschließlich privat veranlasst betrachtete, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 8. Juli 2015, Aktenzeichen VI R 46/14, zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden.
Demnach kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Dies kann nach dem Bundesfinanzhof insbesondere dann angenommen werden, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
Fazit
Die erfreuliche Tendenz, dass der Bundesfinanzhof bei gemischten Aufwendungen einen anteiligen Abzug zulässt, setzt sich mit diesem Urteil fort.
Wichtige Voraussetzung war in diesem Fall, dass nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen wurden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen wurden.
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