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Teilnahme an Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn

Erhalten Arbeitnehmer im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung Zuwendungen, so sind diese steuerfrei, wenn sie ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen. Zudem muss allen Mitarbeitern die Teilnahme an der Veranstaltung offenstehen. Zu den Betriebsveranstaltungen zählen insbesondere Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und Betriebsausflüge. 


In zwei neuen Entschei­dun­gen (Urteile vom 16. Mai 2013 VI R 94/10 und VI R 7/11) hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) seine Recht­sprechung zu der Frage for­ten­twick­elt, unter welchen Voraus­set­zun­gen die Teil­nahme an Betrieb­sver­anstal­tun­gen bei Arbeit­nehmern zu einem steuer­baren Lohnzu­fluss führt.

Zuwen­dun­gen eines Arbeit­ge­bers anlässlich ein­er Betrieb­sver­anstal­tung Nach ständi­ger Recht­sprechung des BFH sind Zuwen­dun­gen eines Arbeit­ge­bers anlässlich ein­er Betrieb­sver­anstal­tung erst bei Über­schre­it­en ein­er Frei­gren­ze (von 110 Euro/Person) als steuerpflichtiger Arbeit­slohn zu qual­i­fizieren. Der Wert der den Arbeit­nehmern zuge­wandten Leis­tun­gen kann anhand der Kosten geschätzt wer­den, die der Arbeit­ge­ber dafür sein­er­seits aufgewen­det hat. Diese Kosten sind grund­sät­zlich zu gle­ichen Teilen sämtlichen Teil­nehmern zuzurechnen.

Objek­tive Bere­icherung Eine weit­ere Voraus­set­zung für die Annahme von Arbeit­slohn ist in diesen Fällen, dass die Teil­nehmer durch die Leis­tun­gen objek­tiv bere­ichert sind. Dies hat der BFH nun durch Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 94/10) entsch­ieden und seine bish­er gegen­teilige Recht­sprechung geändert.

Zu ein­er objek­tiv­en Bere­icherung führen dabei nur solche Leis­tun­gen, die von den teil­nehmenden Arbeit­nehmern unmit­tel­bar kon­sum­iert wer­den kön­nen, also vor allem Speisen, Getränke und Musik­dar­bi­etun­gen. Aufwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers, die die Aus­gestal­tung der Betrieb­sver­anstal­tung betr­e­f­fen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauf­tra­gung eines Eventver­anstal­ters) bere­ich­ern die Teil­nehmer hinge­gen nicht und bleiben deshalb bei der Ermit­tlung der maßge­blichen Kosten unberücksichtigt.
Im Stre­it­fall hat­te der Arbeit­ge­ber anlässlich eines Fir­men­ju­biläums seine Arbeit­nehmer zu ein­er Ver­anstal­tung in ein Fußball­sta­dion ein­ge­laden. Die Kosten hier­für betrafen vor allem Kün­stler, Eventver­anstal­ter, Sta­dion­mi­ete und Cater­ing. Das Finan­zamt hat­te bei der Ermit­tlung der Frei­gren­ze sämtliche Kosten berück­sichtigt. Die Frei­gren­ze war danach über­schrit­ten. Das Finanzgericht war dem gefol­gt. Der BFH hob die Vorentschei­dung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das Finanzgericht die Frei­gren­ze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rah­men der Ver­anstal­tung hät­ten jedoch nicht berück­sichtigt wer­den dür­fen. Bleibe allein die Sta­dion­mi­ete unberück­sichtigt, sei die Frei­gren­ze nicht überschritten.

Teil­nehmer der Ver­anstal­tung In einem weit­eren Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 7/11) hat der BFH entsch­ieden, dass die Kosten der Ver­anstal­tung nicht nur auf die Arbeit­nehmer, son­dern auf alle Teil­nehmer (z. B. auch Fam­i­lien­ange­hörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleit­per­so­n­en ent­fal­l­ende Anteil der Kosten wird, so der BFH eben­falls ent­ge­gen sein­er früheren Auf­fas­sung, den Arbeit­nehmern bei der Berech­nung der Frei­gren­ze auch nicht als eigen­er Vorteil zugerechnet.

In diesem Fall (VI R 7/11) hat­ten nicht nur Arbeit­nehmer, son­dern auch Fam­i­lien­ange­hörige und son­stige Begleit­per­so­n­en der Arbeit­nehmer an ein­er Betrieb­sver­anstal­tung teilgenom­men. Die Kosten der Ver­anstal­tung beliefen sich nach den Fest­stel­lun­gen des Finan­zamts auf ca. 68 Euro pro Teil­nehmer. Da das Finan­zamt die auf einen Fam­i­lien­ange­höri­gen ent­fal­l­en­den Kosten dem Arbeit­nehmer zurech­nete, ergab sich in einzel­nen Fällen eine Über­schre­itung der Frei­gren­ze. Das Finanzgericht hat­te der Klage nur teil­weise stattgegeben. Der BFH hat die Entschei­dung des Finanzgerichts aufge­hoben und der Klage ins­ge­samt stattgegeben.

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