
Die kalte Progression
Häufig wird die Frage gestellt: Was bedeutet eigentlich „kalte Progression“. Der Begriff ist dabei immer wieder in der Diskussion. Nachfolgender Artikel gibt eine Definition des Begriffs „kalte Progression“ und einen Überblick über das Gesetz zum Abbau der kalten Progression, welches am 01.02.2013 beschlossen wurde.
Definition. Das Bundesfinanzministerium definiert den Begriff „kalte Progression“ wie folgt: „Kalte Progression ist die Bezeichnung für eine Steuermehrbelastung, die dann eintritt, wenn Lohnsteigerungen lediglich zu einem Inflationsausgleich führen und gleichzeitig die Einkommensteuersätze nicht der Inflationsrate angepasst werden.
Durch den progressiven Einkommensteuertarif wird für jeden über dem Grundfreibetrag verdienten Euro ein höherer Steuersatz fällig – das Realeinkommen sinkt.“
Die Folge ist, dass z. B. bei einer dreiprozentigen Gehaltserhöhung die Steuerbelastung um 4 % steigen kann. Das hieraus resultierende Netto-Plus entspricht daher deutlich nicht der Gehaltserhöhung. Es kann sogar unterhalb der Inflationsrate liegen, so dass der Reallohn und damit die tatsächliche Kaufkraft gesunken ist.
Im Ergebnis nimmt damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit trotz Lohnsteigerung nicht zu. Folge der kalten Progression ist eine Erhöhung der Steuerbelastung. Die kalte Progression wird daher auch als heimliche Steuererhöhung bezeichnet.
Der Staat profitiert endlich überproportional von Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation. Gehaltserhöhungen von ca. 2 % gleichen gerade die Inflation aus, der Steuerpflichtige unterliegt jedoch einem höheren Steuersatz.
Gesetz zum Abbau der kalten Progression. Der Bundesrat ist am 01.02.2013 den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 gefolgt. Dieser hatte nach monatelangen Verhandlungen das Vermittlungsverfahren zum Gesetz zum Abbau der kalten Progression mit einem Einigungsvorschlag abgeschlossen:
Der Grundfreibetrag steigt hiernach in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 % bleibt unverändert. Auch der Höchststeuersatz in Höhe von 42 % wurde nicht angetastet. Die Gesetzesänderung trat damit rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.
Die ursprünglich vorgesehene Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, wurde jedoch nicht umgesetzt. Es bleibt dabei auch nach über 30 Jahren Diskussion – so eine häufige Begriffsverwendung – bei den Mängeln im Steuertarif.