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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern

Arbeitnehmer, die innerhalb eines 450-Euro-Minijobs geringfügig entlohnt beschäftigt sind, sind rentenversicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Option, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.


Ver­sicherungspflicht in der Renten­ver­sicherung In der Renten­ver­sicherung beste­ht eine Ver­sicherungspflicht für eine ger­ingfügig ent­lohnte Beschäf­ti­gung, die ab dem 1. Jan­u­ar 2013 aufgenom­men wird, und für eine bere­its davor aufgenommene ger­ingfügig ent­lohnte Beschäf­ti­gung, wenn das monatliche Arbeit­sent­gelt auf einen Betrag von 400,01 Euro bis max­i­mal 450,00 Euro ange­hoben wird. Mini­job­ber, die bere­its zuvor beschäftigt waren, bleiben hinge­gen weit­er­hin renten­ver­sicherungs­frei, wenn sie mit ihrem Arbeit­sent­gelt die Arbeit­sent­gelt­gren­ze von 400 Euro nicht übersteigen.

Beitragshöhe Der Arbeit­ge­ber zahlt den Pauschal­beitrag zur Renten­ver­sicherung in Höhe von 15 % des tat­säch­lichen Arbeit­sent­gelts. Aus­ge­hend von einem vollen Renten­ver­sicherungs­beitrag von 18,9 % beträgt der Eigenan­teil des Mini­job­bers 3,9 %. Bei einem monatlichen Ent­gelt von 300 Euro trägt der Arbeit­nehmer also 11,70 Euro.

Vorteile der Renten­ver­sicherungspflicht Die Mini­job­ber erwer­ben durch ihren Renten­beitrag den vollen Ver­sicherungss­chutz mit allen Leis­tun­gen der Deutschen Renten­ver­sicherung. Die Zeit des Mini­jobbens gilt als ganz nor­male renten­ver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gungszeit. Zu den Leis­tun­gen zählen

  • ein früher­er Rentenbeginn,
  • Ansprüche auf Leis­tun­gen zur Rehabilitation,
  • die Begrün­dung oder Aufrechter­hal­tung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
  • der Anspruch auf Ent­gel­tumwand­lung für eine betriebliche Altersversorgung,
  • der Anspruch auf Über­gangs­geld bei Reha­bil­i­ta­tion­s­maß­nah­men der geset­zlichen Renten­ver­sicherung, wenn kein Anspruch auf Ent­gelt­fortzahlung (mehr) besteht,
  • die Möglichkeit der Inanspruch­nahme staatlich­er Förderung für pri­vate Altersvor­sorge wie die soge­nan­nte Riester-Rente

Nachteile der Renten­ver­sicherungspflicht Als Nachteil ist festzustellen, dass die Beiträge lediglich einen Euro in der späteren Renten­höhe je Beschäf­ti­gungs­jahr im Mini­job aus­machen wer­den. Die Renten­höhe wird also kaum bee­in­flusst. Zudem ist zu beacht­en, dass bei einem Arbeit­sent­gelt von weniger als 175 Euro der Beitragsan­teil des Arbeit­nehmers höher als 3,9 % ist, da der Renten­ver­sicherungs­beitrag min­destens aus 175 Euro berech­net wird.

Befreiungsantrag Die Befreiung von der Renten­ver­sicherungspflicht beantragt der Mini­job­ber über seinen Arbeit­ge­ber. Die Befreiung kann zu Beginn oder im Laufe der Beschäf­ti­gung beantragt wer­den. Die Befreiung von der Renten­ver­sicherungspflicht begin­nt mit dem Kalen­der­monat, in dem der Antrag beim Arbeit­ge­ber einge­ht, früh­estens ab Beschäftigungsbeginn

Mini­jobs in Pri­vathaushal­ten Bei Mini­jobs in Pri­vathaushal­ten ist die Befreiung von der Renten­ver­sicherungspflicht auf dem Haushaltss­check zu kennze­ich­nen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalen­der­monats, in dem der Haushaltss­check unter­schrieben wor­den ist, früh­estens ab Beschäf­ti­gungs­be­ginn, wenn der Haushaltss­check spätestens sechs Wochen nach Unterze­ich­nung bei der Mini­job-Zen­trale eingeht.

Der Beitragsan­teil des Mini­job­bers in einem Pri­vathaushalt beträgt bei ein­er renten­ver­sicherungspflichti­gen Beschäf­ti­gung 13,9 % (bzw. bei einem Arbeit­sent­gelt von weniger als 175 Euro sog­ar mehr), weil der Arbeit­ge­ber nur einen Beitragsan­teil von 5 % des tat­säch­lichen Arbeit­sent­gelts zahlt.

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