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Arbeitsrecht: Kündigung wegen Kirchenaustritt

Aus Enttäuschung über die zahlreichen sexuellen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen trat ein Sonderpädagoge aus der Kirche aus und wurde von der Caritas gekündigt, da ein schwerer Loyalitätsverstoß vorläge.

Gegen die Kündigung hat sich der Arbeitnehmer gewandt und Kündigungsschutzklage erhoben. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2013, 2 AZR 579/12, über diese Klage entschieden.


Sachver­halt Der 1952 geborene Arbeit­nehmer war seit 1992 bei der Car­i­tas als Sozialpäd­a­goge beschäftigt. Die beim Car­i­tas angestell­ten Päd­a­gogen und Sozialpäd­a­gogen sind aus­nahm­s­los Mit­glieder der christlichen Kirchen. Der Arbeit­nehmer gehörte der katholis­chen Kirche an. Seit Sep­tem­ber 2008 arbeit­ete der Arbeit­nehmer in einem sozialen Zen­trum, das Pro­jekt der Erziehung­shil­fe war, in dem Kinder von der ersten Grund­schulk­lasse bis zum zwölften Leben­s­jahr nach­mit­tags betreut wur­den. Die Kinder kamen aus sozial benachteiligten Ver­hält­nis­sen und haben Schwierigkeit­en mit der Sozial­i­sa­tion. Ihre Reli­gion­szuge­hörigkeit war ohne Bedeutung.

Das Ange­bot des Zen­trums umfasste Mit­tagessen, Hausauf­gaben­be­treu­ung, Einzelförderung und soziale Schü­ler­grup­pe­nar­beit, die sich am indi­vidu­ellen Bedarf der Kinder ori­en­tierte. Auch Freizei­tange­bote wur­den wahrgenom­men. Die Kinder soll­ten schulisch und in ihrem sozialen Ver­hal­ten gefördert wer­den. Außer­dem soll­ten ihre sprach­liche und motorische Entwick­lung unter­stützt sowie Kreativ­ität und Fan­tasie aus­ge­bildet wer­den. Das soziale Zen­trum wies – abge­se­hen vom Zeichen der Car­i­tas – keine religiösen Sym­bole auf. Den Kindern wur­den keine religiösen Inhalte ver­mit­telt. Der Arbeit­nehmer arbeit­ete mit den Kindern, stand im Kon­takt mit den Eltern, kooperierte mit den Schulen und führte mit dem Jugen­damt Hil­fe­plange­spräche durch.

Schließlich trat der Arbeit­nehmer aus der katholis­chen Kirche aus. Er informierte hierüber ein Vor­standsmit­glied des Trägers und nan­nte als Beweg­gründe für den Kirchenaus­tritt die Miss­brauchs­fälle in katholis­chen Ein­rich­tun­gen, die Vorgänge um die Pius­brud­er­schaft und die Kar­fre­itagsli­turgie, die in ein­er anti­judäis­chen Tra­di­tion der Kirche stün­den. Die Car­i­tas kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts Das Bun­de­sar­beits­gericht hat entsch­ieden, dass der Aus­tritt eines Mitar­beit­ers ein­er von einem katholis­chen Car­i­tasver­band getra­ge­nen Kinder­be­treu­ungsstätte aus der katholis­chen Kirche die Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es recht­fer­ti­gen kann. In der Urteils­be­grün­dung führt das Gericht aus, dass jede Reli­gion­s­ge­sellschaft ihre Angele­gen­heit­en inner­halb der Schranken der für alle gel­tenden Geset­ze selb­st ord­net und ver­wal­tet. Dieses Recht käme neben den ver­fassten Kirchen auch den ihnen zuge­ord­neten kar­i­ta­tiv­en Ein­rich­tun­gen zu. Es ermöglicht ihnen, in den Schranken des für alle gel­tenden Geset­zes den kirch­lichen Dienst auch im Rah­men pri­va­trechtlich begrün­de­ter Arbeitsver­hält­nisse entsprechend ihrem Selb­stver­ständ­nis zu regeln. Nach der Grun­dord­nung des kirch­lichen Dien­stes im Rah­men kirch­lich­er Arbeitsver­hält­nisse sei der Aus­tritt aus der katholis­chen Kirche ein schw­er­wiegen­der Loy­al­itätsver­stoß, der eine Weit­erbeschäf­ti­gung des Mitar­beit­ers nicht zulassen würde.

Im Kündi­gungss­chutzprozess haben die Arbeits­gerichte zwis­chen den Grun­drecht­en der Arbeit­nehmer – etwa auf Glaubens- und Gewis­sens­frei­heit – und dem Selb­st­bes­tim­mungsrecht der Reli­gion­s­ge­sellschaft abzuwä­gen. Nach den Aus­führun­gen des Bun­de­sar­beits­gerichts hat der Arbeit­nehmer durch seinen Aus­tritt gegen seine arbeitsver­traglichen Loy­al­ität­sobliegen­heit­en ver­stoßen. Auf­grund dessen sei es der Car­i­tas nicht zumut­bar gewe­sen, ihn als Sozialpäd­a­gogen weiterzubeschäftigen.
Nach dem kirch­lichen Selb­stver­ständ­nis leis­tete der Arbeit­nehmer unmit­tel­bar „Dienst am Men­schen“ und nahm damit am Sendungsauf­trag der katholis­chen Kirche teil. Ihm fehle infolge seines Kirchenaus­tritts nach dem Glaubensver­ständ­nis der Car­i­tas die Eig­nung für eine Weit­erbeschäf­ti­gung im Rah­men der Dien­st­ge­mein­schaft. Zwar habe auch die Glaubens- und Gewis­sens­frei­heit des Arbeit­nehmers ein hohes Gewicht. Sie musste aber hier hin­ter das Selb­st­bes­tim­mungsrecht der Car­i­tas zurück­treten. Dieser könne im vor­liegen­den Fall von den staatlichen Gericht­en nicht gezwun­gen wer­den, im verkündi­gungsna­hen Bere­ich einen Mitar­beit­er weit­erzubeschäfti­gen, der nicht nur in einem einzel­nen Punkt den kirch­lichen Loy­al­ität­san­forderun­gen nicht gerecht gewor­den sei, son­dern sich ins­ge­samt von der katholis­chen Glaubens­ge­mein­schaft los­ge­sagt habe. Beschäf­ti­gungs­dauer und Leben­salter des Arbeit­nehmers fie­len demge­genüber im Ergeb­nis nicht ins Gewicht. Für Sozialpäd­a­gogen gäbe es zudem auch außer­halb der katholis­chen Kirche und ihrer Ein­rich­tun­gen Beschäftigungsmöglichkeiten.

Faz­it Zusam­men­fassend ist festzustellen, dass für das Bun­de­sar­beits­gericht entschei­dend war, dass der Arbeit­nehmer seine Tätigkeit unmit­tel­bar als „Dienst am Men­schen“ erbracht hat. Das kirch­liche Arbeit­srecht ist immer wieder Gegen­stand von Rechtsstre­it­igkeit­en, wurde jedoch zulet­zt weit­er gestärkt. Dies gilt auch unab­hängig von ein­er weit­eren Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts, dass Streiks in kirch­lichen Betrieben unter stark eingeschränk­ten Bedin­gun­gen erlaubt sein können.

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