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Abschreibung von Software hat es in sich

Die Ab­schrei­bung von Soft­ware ist eine Kunst für sich. Un­ter­schie­de bei Pro­gramm­ar­ten sind zu be­ach­ten so­wie die Fra­ge, ob sich GWG-Ab­schrei­bung lohnt. Was bei der An­schaf­fung von Soft­ware zu­nächst sinn­voll er­scheint, kann Be­trieb­e steu­er­lich in ei­ne Fal­le führen.

Text: Midia Nuri


Das The­ma Abschrei­bung ist ziem­lich kom­pliziert. Und es macht die Materie nicht ger­ade ein­fach­er, dass Unternehmer die Modal­itäten bis zu einem gewis­sen Grad selb­st gestal­ten kön­nen. Beispiel­sweise beim Ansatz ger­ing­w­er­tiger Wirtschafts­güter (GWG). Eine ganz beson­dere Her­aus­forderung allerd­ings ist die Abschrei­bung von Soft­ware und EDV-Tech­nik. Unternehmer soll­ten Investi­tio­nen in Soft­ware oder IT und teils auch Fir­men-Web­site darum eng mit der Pla­nung von Investi­tio­nen und Abschrei­bun­gen ander­er Wirtschafts­güter abstim­men. Weil sich die GWG-Abschrei­bung auf die Abschrei­bung aller Güter bis 1.000 Euro Einkauf­spreis auswirkt, entste­hen steuer­liche Chan­cen wie auch Fall­en. Ins Gespräch mit dem Steuer­ber­ater gehört also immer das gesamte Pla­nungspaket rund um Gewin­ner­wartun­gen und Investi­tio­nen jed­er Art. Je vorauss­chauen­der Fir­menchefs pla­nen, desto bess­er kön­nen sie steuer­lich gestalten.

Bei Ab­schrei­bung von Soft­ware zäh­len Feinheiten

Grund­sät­zlich scheint die Abschrei­bung von Soft­ware ein­fach. Stan­dard­soft­ware schreiben Unternehmer über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren ab – außer, sie haben sie mit Hard­ware zusam­men in einem Bun­dle erwor­ben. Kostet sie bis zu 800 Euro net­to, kann sie sofort im gle­ichen Jahr kom­plett als ger­ing­w­er­tiges Wirtschaftsgut ange­set­zt wer­den. Inhab­ern kleiner­er Betriebe reicht diese Abzugsmöglichkeit selb­st dann oft, wenn sie mehrere Arbeit­splätze mit Betrieb­ssys­tem und Office-Paket ausstat­ten. Sofort­abzug oder Abschrei­bung über drei Jahre – das ist also bei Stan­dard­soft­ware die Devise. Doch schon wer im sel­ben Jahr weit­ere Wirtschafts­güter für bis 1.000 Euro anschaf­fen will, sollte sich genauere Gedanken machen. Schließlich wirkt sich die Entschei­dung für den Abschrei­bungspool als Vari­ante der GWG-Abschrei­bung auf die Abschrei­bung aller anderen Wirtschafts­güter bis 1.000 Euro Einkauf­spreis in dem betr­e­f­fend­en Jahr aus – gün­stig oder ungünstig.

Abschreibung von Software oder im­ma­te­riel­les Wirtschaftsgut?

Die Abschrei­bung per GWG-Pool mag beispiel­sweise im Fall von Möbel­stück­en dank ein­er dadurch deut­lich kürz­eren Abschrei­bungs­dauer gün­stig sein. Dage­gen dürfte sich kaum ein Selb­st­ständi­ger über die per Abschrei­bungspool auf fünf Jahre ver­längerte Ansatz­dauer von Soft­ware freuen. Für jeden, der ver­schieden lang genutzte und in der AfA-Tabelle entsprechend unter­schiedlich bew­ertete Wirtschafts­güter kaufen will, gilt also: Besprechen Sie mit dem Steuer­ber­ater das Tim­ing der Investi­tio­nen und die steuer­lich mit Blick auf die Gewin­ner­wartung sin­nvolle Gestal­tung. Schließlich haben Unternehmer hier­für die Wahl und kön­nen gestal­ten. Rück­sprache emp­fiehlt sich auch, wenn der Unternehmer neben Stan­dard­soft­ware zusät­zlich maßgeschnei­derte Soft­ware anschaf­fen will. Denn die Möglichkeit zur ver­gle­ich­sweise schnellen Abschrei­bung räumt der Geset­zge­ber nur für soge­nan­nte Triv­ial­pro­gramme ein – also für Stan­dard­soft­ware. Andere Soft­ware stuft der Fiskus als imma­terielles Wirtschaftsgut ein. Dafür gel­ten eigene Regeln. Auch die Abschrei­bungs­dauer kann sich verlängern.

Abschrei­bung von Soft­ware läuft un­ter­schied­lich lang

Für ERP-Soft­ware beispiel­sweise hat das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um der Finanzver­wal­tung Vor­gaben gemacht. Das Min­is­teri­um legt fest, welche im Zusam­men­hang mit ERP-Soft­ware anfal­l­en­den Kosten sofort als Betrieb­saus­gaben abziehbar sind, näm­lich Aufwen­dun­gen für

• Vorkosten
• Mitarbeiterschulung
• Wartung
• Piloteinsätze
• Datenmigration

Wer Soft­ware least, zieht natür­lich auch die anfal­l­en­den Gebühren sofort als Betrieb­saus­gaben ab. Doch für die Abschrei­bung gekaufter ERP-Lösun­gen gilt dann eine betrieb­sübliche Nutzungs­dauer von fünf Jahren. Unternehmer müssen sie über fünf Jahre oder alter­na­tiv gemäß der Rest­nutzungs­dauer abschreiben, so das BMF-Schreiben. Was Unternehmer für ihre indi­vidu­elle Soft­ware jew­eils anset­zen soll­ten, weiß der Steuer­ber­ater. Er hil­ft auch, die steuer­lichen Vor­gaben etwa bei späteren Updates oder dem Kauf von Pro­gram­mak­tu­al­isierun­gen zu beacht­en. Zu den Kosten von Kauf und Reg­istrierung ein­er Domain – also der Adresse der Web­site – soll­ten Unternehmer eben­falls den Steuer­ber­ater fra­gen. Denn die unter­liegt als imma­terielles Wirtschaftsgut nicht der Abnutzung, wie der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) urteilte.

Teil­wert­abschreibung für vor­zei­tig er­neu­er­te Software prüfen

Mit dem Steuer­ber­ater lässt sich die Abschrei­bung divers­er Investi­tio­nen in Soft­ware und andere Wirtschafts­güter über Jahre hin­weg steuer­lich geschickt pla­nen. Ger­ade rund um den Jahreswech­sel find­en sich so durch Schieben oder Vorziehen von Aus­gaben bis 1.000 Euro steuer­lich gün­stige Lösun­gen. Der Abschrei­bungspool erle­ichtert etwa den Schnellabzug von lan­glebi­gen Wirtschafts­gütern in einem Wirtschaft­s­jahr. Set­zen sie die Pool-Abschrei­bung an, soll­ten Unternehmer dafür Schnel­l­läufer wie etwa Stan­dard­soft­ware bess­er erst nach dem Jahreswech­sel oder noch im Vor­jahr anschaf­fen. Außer Konkur­renz läuft mit Blick auf die Pool-Abschrei­bung von Wirtschafts­gütern zwis­chen 250,01 und 1.000 Euro der Investi­tion­s­abzugs­be­trag. Den dür­fen Unternehmer zwar nicht für Soft­ware und andere imma­terielle Wirtschafts­güter in Anspruch nehmen – aber vielle­icht für eine hier­für aufgeschobene Investi­tion. Mit Blick ins­beson­dere auf vorge­zo­gene Anschaf­fun­gen soll­ten Unternehmer mit dem Steuer­ber­ater die Möglichkeit von Son­der­ab­schrei­bun­gen oder auch Teil­w­ertab­schrei­bun­gen besprechen: für wom­öglich noch nicht voll abgeschriebene, aber bere­its aus­ge­tauschte Software.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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