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Minijob auf Abruf birgt Ri­si­ken für Unternehmen

Per Minijob auf Abruf fan­gen vie­le Un­ter­neh­mer sai­so­na­le Auf­trags­spit­zen ab. Aber durch die­ses In­s­tru­ment droht nun Är­ger bei Min­dest­lohn und 450-Euro-Job. An­walt und Steu­er­be­ra­ter soll­ten drin­gend prü­fen, wie sich Ge­set­zes­ver­stöße ver­mei­den lassen.

Text: Frank Wiercks


Die Verän­derung ein­er Zif­fer kön­nte vie­len Unternehmern besten­falls hohen Mehraufwand und schlimm­sten­falls schmerzhafte Bußgelder bescheren. Zum Jahreswech­sel 2018/2019 wurde das Gesetz über Teilzeitar­beit und befris­tete Arbeitsverträge (TzBfG) aktu­al­isiert, was zunächst kaum Aufre­gung her­vor­rief. Im Para­graf 12 ste­ht zur Arbeit auf Abruf: „Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeit­szeit nicht fest­gelegt ist, gilt eine Arbeit­szeit von 20 Stun­den als vere­in­bart.“ Bis Ende 2018 waren es 10 Stun­den. De fac­to bedeutet das eine glat­te Ver­dop­pelung der unter­stell­ten Arbeit­szeit – und macht darum Prob­leme beim Min­dest­lohn. Denn auch ger­ingfügig Beschäftigte, also Mini­job­ber, gel­ten als teilzeitbeschäftigt – und haben Anspruch auf den Min­dest­lohn von 9,19 Euro. Dadurch entste­ht bei einem Mini­job auf Abruf eine Gle­ichung, die nicht aufge­hen kann. Ohne ver­traglich fest­gelegte Zahl von Arbeitsstun­den unter­stellt das TzBfG eine Wochenar­beit­szeit von 20 Stun­den. Bei rech­ner­isch 4,33 Wochen pro Monat mal 9,19 Euro pro Stunde wären das 795,85 Euro Monat­slohn – das ist garantiert kein Mini­job mehr.

Durch Ände­rung bei Mi­ni­job auf Ab­ruf droht Ärger

Betrof­fen sind von dieser Geset­zesän­derung ins­beson­dere Betriebe mit saison­al stark schwank­en­dem Geschäft, beispiel­sweise Gas­tronomie oder Garten­bau. Sie nutzen im Som­mer bei Arbeitsspitzen ver­stärkt den Mini­job auf Abruf und stellen ger­ingfügig Beschäftigte als Teilzeitar­beit­er je nach Wet­ter ein. Eben auf Abruf. Deshalb kocht das The­ma jet­zt hoch und dro­ht manchem Fir­menchef enorme Pro­bleme zu bere­it­en. Grund­sät­zlich waren bei der Arbeit auf Abruf schon immer diverse Vor­gaben zu beacht­en. Zu Jahres­be­ginn hat­ten viele die aktuellen Verän­derun­gen beim Mini­job auf Abruf allerd­ings nicht im Blick, weil sie ihn damals kaum nutzten. Mit Saison­be­ginn macht­en sie dann weit­er wie 2018, ohne die betrof­fe­nen Arbeitsverträge anzuse­hen und gegebe­nen­falls zu mod­i­fizieren. Wer beim Mini­job auf Abruf keine Stun­den­zahl schriftlich fix­iert hat, muss der Sozialver­sicherung deshalb nun 795,85 Euro Monat­slohn melden. Diese Summe und eine entsprechende Forderung der Sozialver­sicherung ergibt sich unab­hängig von der tat­säch­lich geleis­teten Arbeit. So entste­ht der gefürchtete Phan­tom­lohn, der mit Sozial­ab­gaben belegt wird.

Viel zu ho­he Stun­den­zahl für ei­nen 450-Euro-Job

Betrof­fene Unternehmer soll­ten mit Anwalt und Steuer­ber­ater schnell Gegen­maß­nah­men ergreifen, um beim Mini­job auf Abruf nicht mas­siv draufzuzahlen. Und um rechtlichem Ärg­er wegen Ver­stößen gegen Regelun­gen zur Sozialver­sicherung und zum Min­dest­lohn zu ent­ge­hen. Zuerst ist zu klären, ob beziehungsweise welche Mitar­beit­er betrof­fen sind und ob eventuell bere­its fehler­hafte Mel­dun­gen an die Sozialver­sicherung geschickt wur­den. Sie gilt es nach Absprache mit den Experten rasch zu kor­rigieren. Danach wäre empfehlenswert, Arbeitsverträge für auf Abruf beschäftigte Teilzeitar­beit­er im Mini­job-Seg­ment aufzuset­zen, die die Zahl der zu leis­ten­den Stun­den fes­tle­gen, um die Vor­gaben zum Min­dest­lohn eben­so zu beacht­en wie die zur 450-Euro-Beschäf­ti­gung. Wichtig: Ist eine wöchentliche Min­destar­beit­szeit vere­in­bart, darf der Arbeit­ge­ber nur bis zu 25 Prozent mehr abrufen. Bei ein­er wöchentlichen Höch­star­beit­szeit darf er nur bis zu 20 Prozent weniger abrufen. Auch solche Details gilt es zu beacht­en und am besten mit Stun­den­zetteln zu bele­gen. Der­ar­tige Verträge soll­ten stets mith­il­fe eines Experten for­muliert werden.

Es gibt gu­te Al­ter­na­ti­ven zum Mi­ni­job auf Abruf

Die aktuellen Änderun­gen beim Mini­job auf Abruf kön­nten aber auch als Ein­stieg in ganz neue Über­legun­gen dienen. Eine Alter­na­tive wären Arbeit­szeitkon­ten. Statt einen Mini­job auf Abruf bekommt der Arbeit­nehmer einen Arbeitsver­trag mit einem gle­ich­bleiben­den, also ver­stetigtem Ent­gelt von 450 Euro. Er kann je nach Bedarf unter­schiedlich viele Stun­den im Monat leis­ten und Plus- oder Minusstun­den auf dem Arbeit­szeitkon­to sam­meln. Das Arbeit­szeitkon­to wird dann inner­halb eines vere­in­barten Zeitraums aus­geglichen. Oder der Mini­job auf Abruf wird zum Midi­job. Das ist nicht ganz so bil­lig für den Unternehmer, bietet aber viel Flex­i­bil­ität und hil­ft so, möglichen Ärg­er zu vermeiden.

Am 1. Juli 2019 wurde aus der bish­eri­gen Gleit­zone der Über­gangs­bere­ich. Er gilt für Arbeit­sent­gelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro. Die reduzierten Renten­ver­sicherungs­beiträge des Arbeit­nehmers führen seit­dem nicht mehr zu reduzierten Rente­nansprüchen – ihm entste­hen somit trotz reduziert­er Beiträge keine Renten­nachteile mehr.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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