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Gewerbesteuer ist eine ganz besondere Herausforderung

Die Gewerbesteuer ver­langt Un­ter­neh­mern mehr ab, als die meisten an­de­ren Steu­ern: Wis­sen, Ver­ständ­nis und na­tür­lich Geld. Be­steu­ert wer­den selbst Aus­ga­ben. Nur mit dem Steu­er­be­ra­ter las­sen sich hier trag­fä­hige Stra­te­gien zum Steu­er­spa­ren erarbeiten.

Text: Midia Nuri


Befassen sich Unternehmer erst­mals mit der Gewerbesteuer, kom­men sie aus dem Staunen oft gar nicht mehr her­aus. Denn es geht um für den Bere­ich Steuer­recht zunächst über­raschend scheinende The­men. Hierzu gehört etwa eine soge­nan­nte Infek­tion­s­ge­fahr oder auch die Besteuerung von Betrieb­saus­gaben – also nicht bloß vom Ertrag. Selb­st Freiberu­flern dro­ht bei der Gewerbesteuer die eine oder andere Falle. Daher gehört das The­ma auch für sie schon ab der Grün­dung auf die Beobach­tungsliste der möglicher­weise rel­e­van­ten Steuer­fra­gen. Jed­er Unternehmer sollte seinen Steuer­ber­ater hin und wieder auf die Gewerbesteuer ansprechen und sich auf den neuesten Stand brin­gen lassen. Das gilt beson­ders für jene, die sich eigentlich gar nicht davon betrof­fen fühlen beziehungsweise bish­er keine gezahlt haben. Manch­mal dro­hen auch ihnen Risiken, denen sie aber mith­il­fe des Steuer­ber­aters meis­tens auswe­ichen kön­nen. Die Gewerbesteuer ist für viele Unternehmer eine ungeah­nte Herausforderung.

Gewerbesteuer ist ei­ne wachsen­de Belastung

Wichtige unternehmerische Entschei­dun­gen allein wegen steuer­lich­er Details zu tre­f­fen, ist sel­ten klug. Das war hier schon zu lesen. Bei der Gewerbesteuer liegt der Fall anders. Unter Experten grund­sät­zlich unum­strit­ten ist: Die Gewerbesteuer recht­fer­tigt Entschei­dun­gen über Ansied­lung oder Umzug ein­er Fir­ma. Das gilt mit Blick auf einen vorüberge­hen­den Steuer­nach­lass für die Stan­dort­wahl. Und für den kom­munen­spez­i­fis­chen Hebe­satz der Gemeinde, aus der sich die Gewerbesteuer­be­las­tung später errech­net. Die Gewerbesteuer gehört selb­stver­ständlich zur Stan­dor­t­analyse. Natür­lich ist Rück­sprache mit dem Steuer­ber­ater vor Entschei­dun­gen von großer Trag­weite essen­ziell. Aber Stan­dortverän­derun­gen kön­nen sin­nvoll sein. Die Gewerbesteuer ist seit der Unternehmenss­teuer­reform 2008 eine Her­aus­forderung, nicht nur für Kap­i­talge­sellschaften. Deren Anteil an der Steuer­be­las­tung stieg bei einem Hebe­satz von 400 auf 46,9 Prozent – von 43,1 Prozent. Während sie bei einem Hebe­satz von 200 nur 30 Prozent der gesamten Steuer­be­las­tung aus­macht, fällt sie bei einem gemein­de­spez­i­fis­chen Hebe­satz von 490 mit 52 Prozent ins Gewicht, so die IHK Gießen-Friedberg.

Auf Be­triebs­aus­ga­ben fällt Ge­wer­be­steuer an

Und das ist längst nicht alles. Die Gewerbesteuer birgt weit­ere Her­aus­forderun­gen. So manch­er Fir­menchef ahnt kaum, dass sie nicht nur auf den Gewinn fäl­lig ist, son­dern möglicher­weise auch auf einige Betrieb­saus­gaben. Klingt komisch, ist aber eine Tat­sache. Das Zauber­wort lautet „Hinzurech­nun­gen“. Kurz erk­lärt: Unternehmer ermit­teln ganz nor­mal ihren Gewinn. Und müssen dann für die Gewerbesteuer­erk­lärung rech­ner­isch einige zuvor abge­zo­gene Betrieb­saus­gaben wieder auf­schla­gen. Das gilt unter anderem für

• Ent­gelte für Schulden (alle Arten von Zinsaufwendungen),
• Ent­gelte für Renten und dauernde Las­ten ein­schließlich Pen­sionsverpflich­tun­gen aus Direk­tzusagen an Arbeitnehmer,
• Gewin­nan­teile eines stillen Gesellschafters,
• 20 Prozent der Miet- und Pachtzin­sen (ein­schließlich Leas­in­grat­en) für bewegliche Wirtschafts­güter des Anlagevermögens,
• 50 Prozent der Miet- und Pachtzin­sen (ein­schließlich Leas­in­grat­en) für unbe­wegliche Wirtschafts­güter des Anlagev­er­mö­gens sowie die zeitlich befris­tete Über­las­sung von Recht­en (Konzes­sio­nen und Lizenzen).

Der Steuer­ber­ater ken­nt die Frei­be­träge und weiß die Last durch Gestal­tung zu lindern.

Hinzu­rech­nung bei Gewerbesteuer bleibt rechtens

Diese Besteuerung eigentlich steuer­min­dern­der Aus­gaben sorgt schon länger für Ärg­er. Das Ham­burg­er Finanzgericht legte wegen der grundle­gen­den Bedeu­tung für Unternehmen diese Frage vor Jahren dem Bun­desver­fas­sungs­gericht vor. Dies lehnte die Vor­lage jedoch ab. Der Bun­des­fi­nanzhof hielt dann 2018 im Fall eines Hotel­be­treibers mit hohen Kosten für Miet- und Pachtzahlun­gen sowie Lizen­zge­bühren – alle­samt gewerbesteuerpflichtig – eine Vor­lage beim ober­sten Gericht nicht für nötig, wom­it es bei der Hinzurech­nung bleibt. Immer­hin: Kleinere Unternehmen bet­rifft diese Her­aus­forderung bei der Gewerbesteuer oft nicht. Die Hinzurech­nung erfol­gt anteilig und nur, wenn ein Frei­be­trag von 100.000 Euro über­schrit­ten wird. Doch generell stieg auch ihre Gewerbesteuer­last. Beispiel­sweise dadurch, dass die Gewerbesteuer nicht mehr – wie früher ein­mal – als Betrieb­saus­gabe bei der Kör­per­schaftss­teuer­erk­lärung zählt. Was eben­falls bere­its höch­strichter­lich für ver­fas­sungs­gemäß befun­den wurde.

Auch für Frei­be­ruf­ler ist Ge­wer­be­steu­er ein Thema

Also bleibt Unternehmern nur, jeden legalen Weg zu beschre­it­en, auf dem sich die Gewerbesteuer umge­hen lässt. Allerd­ings ist es für viele schon eine Her­aus­forderung, über­haupt zu erken­nen, dass hier Hand­lungs­be­darf beste­ht – ger­ade für eigentlich gewerbesteuerun­verdächtige Freiberu­fler. Die kön­nen beispiel­sweise durch zusät­zliche gewerbliche Umsätze oder zu viele Angestellte in die Gewerbesteuerpflicht rutschen. Wegen ein­er möglichen Abfär­bung von Teilum­sätzen auf die gesamten Ein­nah­men – Steuer­recht­sex­perten sprechen von „Infek­tion“ – gehört das The­ma Gewerbesteuer regelmäßig ins Gespräch mit dem Steuer­ber­ater. Mit ihm lässt sich die Infek­tion­s­ge­fahr rechtzeit­ig erken­nen und so eine Ansteck­ung ver­mei­den, damit nicht alle Ein­nah­men unter die Gewerbesteuerpflicht fallen.

Mit etwas Nach­denken lässt sich die Be­last­ung senken

Manche Gewer­be­treibende kön­nen auch mit etwas organ­isatorischem Geschick ihre Gewerbesteuer­last senken – näm­lich durch eine Betrieb­sauf­s­pal­tung. Unternehmer mit mehreren Stand­beinen kön­nen rechtlich voneinan­der unab­hängige Ein­heit­en schaf­fen und so den Gewerbesteuer­frei­be­trag von 24.500 Euro für natür­liche Per­so­n­en und Per­so­n­enge­sellschaften mehrmals nutzen. Das spart Gewerbesteuer. Ger­ade bei kleinen Unternehmen ist das aber keine ganz ein­fache Lösung. Der Steuer­ber­ater sollte dabei eng einge­bun­den sein. Denn damit diese dur­chaus legale Strate­gie auch wirk­lich greift, muss der Fir­menchef seine Betriebe klar sowie effek­tiv voneinan­der tren­nen. Und natür­lich prü­fungssich­er – auch wenn er let­ztlich alles allein oder mit ein bis zwei Mitar­beit­ern stemmt. Die Heraus­forderungen rund um die Gewerbesteuer sind also wirk­lich zahlre­ich und vielfältig.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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