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Das kommt 2019 neu auf Un­ter­neh­mer und ihre Mit­arbeiter zu

Vieles ist 2019 neu: Um­welt­freund­lich un­ter­wegs sein wird steu­er­lich gün­sti­ger, die Min­dest­bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­siche­rung sin­ken, man­che Grenz­wer­te stei­gen. Jetzt soll­ten Un­ter­neh­mer dringend mit Steu­er­be­ra­ter und An­walt be­spre­chen, was sie be­trifft und wie sie re­a­gier­en sollten.

Text: Midia Nuri


Gle­iche Preise und Bedin­gun­gen für alle Kun­den aus dem Europäis­chen Wirtschaft­sraum (EWR), keine automa­tis­che Weit­er­leitung zu einem län­der­spez­i­fis­chen Shop. So lässt sich die Geoblock­ing-Verord­nung zusam­men­fassen, die vor allem Online-Händler trifft und seit Anfang Dezem­ber gilt, wie hier schon aus­führlich zu lesen war. Diese Neuerung gehört sich­er zu den wichtigeren Änderun­gen für das Jahr 2019. Aber auch bei den meis­ten anderen für Unternehmer rel­e­van­ten The­men gilt wie auch im Vor­jahr: neu 2019 – was ist alles zu beachten?

Neu 2019: steu­er­freie „Job­tickets“ für die Mitarbeiter

Unternehmer, die ihren Mitar­beit­ern einen Zuschuss zu den Fahrtkosten zahlen, mussten ihn bish­er zum steuerpflichti­gen Arbeit­slohn dazu rech­nen. Das galt für die Fahrt zwis­chen Woh­nung und erster Tätigkeitsstätte, die Fahrt zu einem weiträu­mi­gen Tätigkeits­ge­bi­et wie etwa einem Forstge­bi­et oder die Fahrt zu einem vom Chef dauer­haft fest­gelegten Sam­melpunkt wie etwa einem Bus­de­pot. Lagen solche Sach­bezüge unter der Frei­gren­ze von 44 Euro, fie­len sie steuer­lich nicht ins Gewicht. Das Prob­lem: Bei der Prü­fung der 44-Euro-Frei­gren­ze zählten auch alle anderen Sach­bezüge mit. So war die Gren­ze schnell über­schrit­ten und damit die Summe sämtlich­er Sach­bezüge für den Arbeit­nehmer steuerpflichtig. Das wird 2019 neu geregelt und soll dann nicht mehr passieren.

Neu 2019 auch: Das gilt un­ab­häng­ig von der 44-Euro-Freigrenze

Ab 2019 gilt näm­lich nicht nur Fol­gen­des: Gewähren Arbeit­ge­ber ihren Mitar­beit­ern solche mobil­itäts­be­zo­ge­nen Zuschüsse und Sachbezüge

  • für die Nutzung öffentlich­er Verkehrsmit­tel im Lin­ien­verkehr zwis­chen Woh­nung und erster Tätigkeitsstätte,
  • zu einem weiträu­mi­gen Tätigkeits­ge­bi­et (etwa Forstgebiet),
  • zu einem vom Arbeit­ge­ber dauer­haft fest­gelegten Sammelpunkt

sind diese Beträge stets steuer­frei. Die Bun­desregierung erweit­ert diese Steuer­begün­s­ti­gung zudem ab 2019 auch auf pri­vate Fahrten im öffentlichen Per­so­nen­nahverkehr. Die beste Nachricht in diesem Zusam­men­hang: Kün­ftig fall­en diese geld­w­erten Vorteile nicht mehr unter die monatliche Frei­gren­ze von 44 Euro. Allerd­ings wer­den diese steuer­freien Leis­tun­gen nun auf die Ent­fer­nungspauschale angerech­net. So will die Bun­desregierung ver­hin­dern, dass durch die Addi­tion von Pauschale und Zuschüssen eine Über­begün­s­ti­gung gegenüber anderen Arbeit­nehmern entste­ht, die solche Aufwen­dun­gen selb­st aus ihrem ver­s­teuerten Einkom­men bezahlen.

Das gilt 2019 neu für Ver­pflegung und Unterkunft

Wie jedes Jahr hat der Geset­zge­ber die Sach­bezugswerte für kosten­lose oder ver­bil­ligte Verpfle­gung und Unterkun­ft der Entwick­lung der Ver­braucher­preise angepasst. Seit dem 1. Jan­u­ar 2019 beträgt der Sach­bezugswert für Mahlzeit­en 251 Euro pro Monat. 2018 waren es 246 Euro. Das sind 2019 neu also pro Tag

  • 1,77 Euro für Frühstück,
  • je 3,30 Euro für Mit­tagessen und Abendessen.

Der Sach­bezugswert für Unterkunft/Miete beträgt kün­ftig 231 Euro pro Monat. Das entspricht 7,70 Euro pro Tag. Für welche Mitar­beit­er und in welchen Spezialfällen etwa auch unter­wegs welch­er Sach­bezugswert gilt, soll­ten Unternehmer grund­sät­zlich mit dem Steuer­ber­ater klären. Das ist bei dieser doch nicht ganz unkom­plizierten Materie das Sicherste.

Steu­er­li­che Ent­lastung für um­welt­freund­liche Firmenwagen

Fahrer von Fir­men­wa­gen mit Elek­tro- oder extern auflad­barem Hybri­dantrieb ent­lastet die Bun­desregierung beim geld­w­erten Vorteil. Wird der Fahrzeug­w­ert nach der Ein-Prozent-Regelung berech­net, muss der Nutzer nicht mehr ein Prozent des Brut­tolis­ten­preis­es pro Monat als Einkom­men ver­s­teuern, son­dern nur noch die Hälfte. Auch mit der Fahrten­buch­meth­ode errech­nete Pri­vatan­teile wer­den hal­biert, eben­so der pri­vate Anteil an Leas­in­grat­en. Bedin­gung für diese Steuer­begün­s­ti­gung ist: Das Fahrzeug wird nach dem 31. Dezem­ber 2018 und vor dem 1. Jan­u­ar 2022 angeschafft oder geleast.

Eben­falls ab 2019 neu: das steu­er­freie be­triebli­che Fahrrad

Bis­lang mussten Steuerpflichtige den geld­w­erten Vorteil auf ein unent­geltlich oder ver­bil­ligt vom Arbeit­ge­ber über­lassenes betrieblich­es Fahrrad oder Elek­tro­fahrrad als geld­w­erten Vorteil ver­s­teuern. Ab 2019 neu:

  • Ist ein Elek­tro­fahrrad verkehrsrechtlich als Kraft­fahrzeug einzuord­nen, greifen die Regelun­gen der Dienst­wa­genbesteuerung. Als Kraft­fahrzeuge gel­ten beispiel­sweise Elek­tro­fahrräder mit ein­er Motorengeschwindigkeit von über 25 Kilo­me­ter pro Stunde.
  • Han­delt es sich um ein nor­males betrieblich­es Fahrrad, ist die pri­vate Nutzung steuer­frei. Hier­für fällt kein geld­w­ert­er Vorteil mehr an.

Auch Haf­tungs­fra­gen sind für On­line-Händ­ler 2019 neu

Seit 1. Jan­u­ar 2019 haften auch Betreiber von Online-Han­del­splat­tfor­men für Online-Händler. Hin­ter­grund ist die zunehmende Umsatzs­teuer­hin­terziehung beim Han­del mit Waren über elek­tro­n­is­che Mark­t­plätze im Inter­net. Der Geset­zge­ber hat für 2019 eine Regelung zur Haf­tung von Betreibern solch­er elek­tro­n­is­ch­er Mark­t­plätze in das Umsatzs­teuerge­setz aufgenom­men. Diese kön­nen unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen für nicht abge­führte Umsatzs­teuer aus Geschäften auf ihrem Mark­t­platz in Haf­tung genom­men wer­den. Das gilt ins­beson­dere, wenn dort Unternehmer agieren, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzie­len und hier steuer­lich nicht reg­istri­ert sind. Die Bun­desregierung verpflichtet nun die Betreiber solch­er Plat­tfor­men, bes­timmte Angaben zu Verkäufern aufzuze­ich­nen, für deren Umsatz in Deutsch­land eine Steuerpflicht in Betra­cht kommt. Das soll das Umsatzs­teuer­aufkom­men sich­er­stellen sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wet­tbe­werb­s­fähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen beitragen.

2019 kommt die Vor­ab­pau­schale bei Investmentfonds

Für alle, die sich Gedanken über betriebliche oder pri­vate Rück­la­gen machen, gibt es einiges Neues in Sachen Aktien­fonds. Mit der Vor­ab­pauschale auf die Anlage in solche Fonds wird ab Jan­u­ar erst­mals ein neuer Steuer­ab­schlag einge­zo­gen. Direkt vom Depot, was sich­er manchen Fond­san­leger böse über­raschen dürfte, auch wenn die Fonds­ge­sellschaften hier bere­its vielfach ihre Kun­den vorge­warnt haben. Hin­ter­grund der neuen Vor­ab­pauschale: The­sauri­erende Fond­san­la­gen rein­vestieren Gewinne, statt sie auszuschüt­ten, wodurch oft über mehrere Jahre kein oder nur wenig Gewinn anfällt. Deshalb waren sie steuer­lich bis­lang bessergestellt als Anla­gen, bei denen der Fiskus jedes Steuer­jahr auf den Gewinn zugreift. Denn diese unter­schiedliche Besteuerung bee­in­flusste bish­er natür­lich die Ertragskraft. Dem will die Bun­desregierung mit der Neuerung von 2019 an einen Riegel vorschieben.

Be­rech­nung der Vor­ab­pau­scha­le klingt kompliziert

Laut Bun­desregierung ori­en­tiert sich die Vor­ab­pauschale „an ein­er risikolosen Mark­tverzin­sung, das heißt an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Gel­dan­lage erhal­ten würde.“ Auss­chüt­tun­gen kön­nen die Vor­ab­pauschale bis auf null min­dern. Sie ist auch auf die tat­säch­liche Wert­steigerung des Anteils im Jahr begren­zt – fällt also nicht an, wenn Anleger einen Ver­lust erzielt haben. Berech­net wird die Vor­ab­pauschale für das Jahr 2018 mit einem Zinssatz von 0,609 Prozent des Werts des Anteils am Invest­ment­fonds. Hat­te ein Invest­men­tan­teil zu Jahres­be­ginn einen Wert von 100 Euro, läge die Vor­ab­pauschale bei 0,61 Euro, falls der Wert am Jahre­sende min­destens um diesen Betrag gestiegen ist. Bei ein­er Vor­ab­pauschale von 0,61 Euro fall­en rund 0,15 Euro Kap­i­taler­trag­s­teuer zuzüglich Sol­i­dar­ität­szuschlag und eventuell Kirchen­s­teuer an, führt das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um in sein­er Jahre­sankündi­gung aus.

Steuer­be­rater 2019 die Frei­stel­lungs­auf­träge checken lassen

Unternehmer soll­ten sich mit ihrem Steuer­ber­ater einen Überblick über die erteil­ten Freis­tel­lungsaufträge ver­schaf­fen. Reicht der noch, bleibt das Geld auf ihrem Kon­to. Reicht er nicht oder wurde kein Freis­tel­lungsauf­trag gestellt, erhebt das depot­führende Kred­itin­sti­tut die Kap­i­taler­trag­s­teuer auf die Vor­ab­pauschale durch Einzug vom Kon­to des Anlegers und führt den Betrag an die Finanzver­wal­tung ab. Zu beacht­en ist, dass die Freis­tel­lungsaufträge nur ins­ge­samt den geset­zlichen Höch­st­be­trag erre­ichen dür­fen. Wer seinen kon­to- oder depot­führen­den Insti­tuten ins­ge­samt Freis­tel­lungsaufträge von über 801 Euro – beziehungsweise 1.602 Euro bei gemein­samer Ver­an­la­gung – erteilt, bekommt Ärg­er mit dem Finan­zamt. Daher soll­ten Unternehmer ihren Steuer­ber­ater ruhig jet­zt mal die nicht ganz unkom­pliziert zu behan­del­nde Gesamt­lage check­en lassen.

Rechts­rahmen für Verbrie­fung­en wird 2019 neu geregelt

Wer auf ver­briefte Forderun­gen bei der Gel­dan­lage set­zt, für den ist inter­es­sant, dass 2019 auch ein europaweit gel­tendes Regel­w­erk für Ver­briefun­gen in Kraft tritt. Bei Ver­briefun­gen wan­deln Finanzin­sti­tute Forderun­gen ver­schieden­ster Art in han­del­bare Wert­pa­piere um. Das ist wichtig zur Refi­nanzierung von Unternehmen. Deshalb und mit Blick auf die unrühm­liche Rolle undurch­sichtiger US-Ver­briefun­gen bei der Entste­hung und Ver­schär­fung der Finanzkrise 2008 will der europäis­che Geset­zge­ber mit der Neuregelung zu mehr Sicher­heit und Ver­trauen in ver­briefte Forderun­gen beitra­gen. Deutsch­land wen­det die europäis­chen Vor­gaben eins zu eins an. Das neue Regel­w­erk schafft zu diesem Zweck ins­beson­dere soge­nan­nte STS-Ver­briefun­gen – STS ste­ht hier­bei für „sim­ple, trans­par­ent and standardised“.

Aufsicht für die be­trieb­liche Al­ters­ver­sor­gung ist 2019 neu

Bei der betrieblichen Altersver­sorgung zieht die Bun­desregierung neue Auf­sichtsstruk­turen ein und set­zt damit eine EU-Richtlin­ie um. Ein­rich­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung sollen sich den Vor­gaben zufolge ab 2019 inten­siv­er mit den Risiken auseinan­der­set­zen, denen sie aus­ge­set­zt sind oder sein kön­nen, und prüfen, wie mit diesen Risiken umzuge­hen ist. Die EU-Richtlin­ie soll Impulse für die Bewäl­ti­gung von Her­aus­forderun­gen wie beispiel­sweise das Niedrigzin­sum­feld oder den demografis­chen Wan­del geben und so Ver­sorgungsan­wärter und Ver­sorgungsempfänger bess­er schützen. Ein mehrstu­figes Sys­tem soll die Zusage von Leis­tun­gen der Alters‑, Inva­lid­itäts- oder Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung durch einen Arbeit­ge­ber zugun­sten sein­er Arbeit­nehmer sichern.

Neu ist 2019 manche Grenze bei der Sozialversicherung

  • Ver­sicherungspflicht­gren­ze Kranken­ver­sicherung und Pflegev­er­sicherung: jährlich: 60.750,00 Euro, monatlich 5.062,50 Euro
  • Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze Kranken­ver­sicherung: jährlich 54.450,00 Euro, monatlich: 4.537,50 Euro
  • Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze Renten- und Arbeit­slosen­ver­sicherung: alte Bun­deslän­der monatlich 6.700,00 Euro, jährlich 80.400,00 Euro; neue Bun­deslän­der monatlich 6.150,00 Euro, jährlich 73.800,00 Euro
  • Ger­ingfügig Beschäftigte bun­de­sein­heitlich: 450,00 Euro pro Monat
  • Ger­ingver­di­ener­gren­ze bun­de­sein­heitlich: 325,00 Euro pro Monat
  • Midi­job: 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro, die Anhebung gilt aber erst ab Juli 2019

Brückenteil­zeit dürfte viele Be­trie­be 2019 neu belasten

Neu ist 2019 das Recht für Arbeit­nehmer, ihre Arbeit­szeit für eine bes­timmte Dauer zu verkürzen. Sie bekom­men also ein Rück­kehrrecht zu ihrer vorheri­gen Vol­lzeit­stelle. Die so- genan­nte Brück­en­teilzeit im Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz greift für Arbeit­nehmer, die ab dem 1. Jan­u­ar 2019 einen Arbeitsver­trag in Teilzeit abschließen – allerd­ings nur, falls der Betrieb mehr als 45 Mitar­beit­er beschäftigt. Im Zweifel soll­ten Unternehmer ihren Steuer­ber­ater fra­gen, wie genau sich die Mitar­beit­erzahl im Sinn des Geset­zes errech­net, etwa bei vie­len Prak­tikan­ten, Teilzeitar­beit­ern oder Minijobbern.

An Mindestlohn denken – 2019 ist auch da man­ches neu

Der geset­zliche Min­dest­lohn steigt auf 9,19 Euro pro Stunde und schon 2020 auf 9,35 Euro. Außer­dem treten 2019 neue Branchen­min­destlöhne etwa für Maler, Gebäud­ere­iniger, Dachdeck­er und im Baugewerbe in Kraft. Nicht neu, aber wom­öglich zum Jahre­sende ein wenig unterge­gan­gen ist vielle­icht manche Änderung aus dem Vor­jahr. Mit der ein oder anderen soll­ten sich Unternehmer nun ruhig 2019 noch mal neu befassen, Und das möglichst schnell. Die elek­tro­n­is­che Auf­tragsver­gabe öffentlich­er Ein­rich­tun­gen läuft nun nur noch elek­tro­n­isch. Und auch der Antrag für die A1-Bescheini­gung für einen Aus­land­sein­satz, die schon im ver­gan­genen Jahr elek­tro­n­isch möglich war, muss seit 1. Jan­u­ar 2019 verpflich­t­end auf elek­tro­n­is­chem Wege erfolgen.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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