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Beispiele für Nettolohnoptimierungen durch Entgeltumwandlung

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat mit ihrer Mitte 2015 veröffentlichten Verfügung einen umfassenden Überblick über die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur steuerrechtlichen Zulässigkeit von Gehaltsoptimierungsmodellen veröffentlicht, die wir in diesem Artikel aufgreifen.


Ziel: steuerfreie oder pauschal versteuerte Zuwendung

Angestrebt wird die Umwand­lung von steuerpflichtigem Arbeit­slohn in eine steuer­freie oder zumin­d­est pauschal ver­s­teuerte Zuwen­dung. In diesem Fall sind dann auch keine Sozialver­sicherungs­beiträge zu entricht­en. Bei Gehalt­sop­ti­mierungsmod­ellen erfol­gt die Umwand­lung oft­mals auf der Basis neuer Arbeitsverträge, weil einige Steuervergün­s­ti­gun­gen zusät­zliche Leis­tun­gen voraus­set­zen und eine Umwand­lung eigentlich aus­geschlossen ist. Die jew­eili­gen Arbeit­ge­ber beab­sichti­gen dabei, beste­hende befris­tete Arbeitsverträge aus­laufen zu lassen und anschließend Arbeitsverträge mit geän­dertem Inhalt zu schließen beziehungsweise bei unbe­fris­teten Arbeitsverträ­gen Änderungsverträge abzuschließen.

Voraus­set­zung für die steuer­liche Anerken­nung ein­er Gehalt­sumwand­lung ist grund­sät­zlich, dass die Vere­in­barun­gen vor der Entste­hung des Vergü­tungsanspruchs zwis­chen Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber abgeschlossen wer­den müssen.

Verzichtet ein Arbeit­nehmer unter Änderung des Anstel­lungs- oder Arbeitsver­trags auf einen Teil seines Bar­lohns und gewährt ihm der Arbeit­ge­ber stattdessen Sachlohn, zum Beispiel in Form eines Nutzungsvorteils, ist der verbliebene Bar­lohn mit dem Nen­nwert anzuset­zen und der Sachlohn nach Sach­bezugs­grund­sätzen zu bewerten.

Steuerbegünstigte Leistungen mit Zusätzlichkeitserfordernis

Bes­timmte Gehalts­be­standteile sind nur dann steuer­lich begün­stigt, wenn sie tat­säch­lich zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn erbracht wer­den. Die klas­sis­che Ent­gel­tumwand­lung von reg­ulärem Arbeit­slohn in dann steuer­begün­stigte „Zusat­zleis­tun­gen” ist hier nicht möglich.

Zu den für eine Net­tolohnop­ti­mierung prob­lema­tis­chen Vergü­tungs­be­standteilen, die zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn zu erbrin­gen sind, zählen:

  • steuer­freie Kindergartenzuschüsse
  • Zuschüsse zur Verbesserung des all­ge­meinen Gesund­heit­szu­s­tands und der betrieblichen Gesundheitsförderung
  • pauschal zu ver­s­teuernde Barzuschüsse zu Fahrtkosten für Fahrten zwis­chen der Woh­nung und der ersten Tätigkeitsstätte
  • pauschal zu ver­s­teuernde Beträge für die Übereig­nung von Daten­ver­ar­beitungs­geräten samt Zube­hör und Zuschüsse für die Internetnutzung

Sofern beim Aus­laufen befris­teter Arbeitsverträge in neuen Arbeitsverträ­gen entsprechende Regelun­gen getrof­fen wer­den, ist das Tatbe­standsmerk­mal „zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn” grund­sät­zlich erfüllt, sofern keine Rück­fal­lk­lauseln vere­in­bart wurden.

Das Tatbe­standsmerk­mal „zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn” ist bei geän­derten Arbeitsverträ­gen bzw. Änderungskündi­gun­gen unbe­fris­teter Arbeitsverträge hinge­gen nicht erfüllt, da durch die im gegen­seit­i­gen Ein­vernehmen abgeschlosse­nen Änderungsverträge arbeit­srechtlich geschulde­ter Arbeit­slohn lediglich umge­wan­delt wird.

Zuschüsse ohne Zusätzlichkeitserfordernis

Bei eini­gen Leis­tun­gen hängt die Steuer­begün­s­ti­gung nicht davon ab, dass diese zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn gewährt wer­den. Zu diesen Leis­tun­gen zählen u. a.

  • Zahlung von steuer­freiem Verpflegungsmehraufwand
  • Heimar­beit­szuschlag
  • Über­las­sung betrieblich­er Daten­ver­ar­beitungs­geräte und Telekom­mu­nika­tion­s­geräte sowie deren Zube­hör aus zur pri­vat­en Nutzung über­lasse­nen Sys­tem- und Anwen­dung­spro­gram­men, die der Arbeit­ge­ber auch in seinem Betrieb ein­set­zt, und aus den in diesem Zusam­men­hang erbracht­en Dienstleistungen
  • Regelmäßige pauschale Barablö­sun­gen für (nachgewiesene) Reini­gungskosten für vom Arbeit­ge­ber gestellte typ­is­che Berufskleidung
  • Sonntags‑, Feiertags- und Nachtzuschläge, Zuschläge zur Rufbereitschaft
  • Fir­men­wa­gengestel­lung
  • Warengutscheine i. R. der sog. 44-Euro-Freigrenze
  • Rabat­tfrei­be­trag
  • Barzuschüsse in Form von z. B. Restau­rantschecks für unent­geltlich oder ver­bil­ligt abgegebene Mahlzeiten
  • Fehlgeldentschädi­gung
  • Wer­bung auf Fahrzeugen
  • Pauschalierung von unent­geltlich oder ver­bil­ligt abgegebe­nen arbeit­stäglichen Mahlzeiten
  • Pauschalierung von Erholungsbeihilfen

Durch die Umwand­lung entste­hen je nach neuem Vergü­tungs­be­standteil entwed­er steuer­freie oder pauschal zu besteuernde Lohnbestandteile.

Quelle: OFD Nor­drhein-West­falen v. 09.07.2015 – Kurz­in­fo LSt 05/2015


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