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Das neue Mutterschutzgesetz

Von den neuen Regelungen des Mutterschutzgesetzes sind mehr Mütter betroffen. Für sie wird auch der Arbeitsschutz verstärkt. Das Mutterschutzrecht wurde bereits 2017 grundlegend reformiert. Weitere Änderungen traten zum 1. Januar 2018 in Kraft.


Änderungen im Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Zum 11. April 2017 sind Verbesserun­gen im Mut­ter­schutz für selb­st­ständig erwerb­stätige Frauen in Kraft getreten. Bei Frauen, die eine Kranken­t­agegeld­ver­sicherung abgeschlossen haben, ist der Ver­sicher­er dem­nach grund­sät­zlich dazu verpflichtet, den Ver­di­en­staus­fall auch während der Schutzfris­ten durch das ver­traglich vere­in­barte Kranken­t­agegeld zu ersetzen.

Änderungen im Mutterschutzrecht

Das „Gesetz zur Neuregelung des Mut­ter­schutzrechts” wurde am 30. Mai 2017 verkün­det. Damit trat­en die Regelun­gen zur ver­längerten Schutzfrist nach der Geburt eines behin­derten Kindes und zum Kündi­gungss­chutz nach ein­er Fehlge­burt in Kraft. Wesentliche weit­ere Neuregelun­gen trat­en zum 1. Jan­u­ar 2018 in Kraft.

Das Gesetz soll jet­zt kün­ftig auch für fol­gende Per­so­n­en gelten:

  • Frauen in betrieblich­er Berufs­bil­dung und Prak­tikan­tinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
  • Frauen mit Behin­derung, die in ein­er Werk­statt für behin­derte Men­schen beschäftigt sind
  • Frauen, die als Entwick­lung­shelferin­nen tätig sind
  • Frauen, die als Frei­willige nach dem Bun­des­frei­willi­gen­di­en­st­ge­setz beschäftigt sind
  • Frauen, die als Mit­glieder ein­er geistlichen Genossen­schaft, Diakonis­sen oder Ange­hörige ein­er ähn­lichen Gemein­schaft auf ein­er Planstelle oder auf­grund eines Gestel­lungsver­trags für diese tätig wer­den, auch während der Zeit ihrer dor­ti­gen außer­schulis­chen Ausbildung
  • Frauen, die in Heimar­beit beschäftigt sind
  • Arbeit­nehmerähn­liche Selbstständige
  • Schü­lerin­nen und Stu­dentin­nen unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen, beson­ders soweit die Aus­bil­dungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Aus­bil­dungsver­anstal­tung verpflich­t­end vorgibt

Damit der Arbeit­ge­ber die Mut­ter­schutzbes­tim­mungen ein­hal­ten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwanger­schaft und den voraus­sichtlichen Tag der Ent­bindung mit­teilen, sobald ihnen diese Tat­sachen bekan­nt sind.

Pflichten der Arbeitgeber

Der Arbeit­ge­ber ist verpflichtet, der zu-ständi­gen Auf­sichts­be­hörde die Schwanger­schaft mitzuteilen. Der Arbeit­ge­ber muss eine wer­dende oder stil­lende Mut­ter während der Schwanger­schaft und nach der Ent­bindung so beschäfti­gen und ihren Arbeit­splatz ein­schließlich der Maschi­nen, Werkzeuge und Geräte so ein­richt­en, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesund­heit aus­re­ichend geschützt ist. Bei ein­er Gefährdungs­beurteilung hat der Arbeit­ge­ber dem beson­deren Schutzbe­darf der Frau und ihres Kindes Rech­nung zu tra­gen. Die Auf­sichts­be­hörde klärt im Zweifels­fall, ob der konkrete Arbeit­splatz und die konkreten Arbeits­be­din­gun­gen zu ein­er Gefährdung der wer­den­den und stil­len­den Mut­ter führen kön­nen. Frauen und Arbeit­ge­ber kön­nen sich bei Unklarheit­en und Fra­gen an die Auf­sichts­be­hörde wenden.

Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote

Wer­dende Müt­ter dür­fen in den let­zten sechs Wochen vor der Ent­bindung nur mit Ein­willi­gung und bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlings­ge­burten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Ent­bindung nicht beschäftigt wer­den. Bei medi­zinis­chen Frühge­burten und bei son­sti­gen vorzeit­i­gen Ent­bindun­gen ver­längert sich die Mut­ter­schutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Ent­bindung nicht in Anspruch genom­men wer­den konnten.

Wird bei dem neuge­bore­nen Kind inner­halb von acht Wochen nach der Ent­bindung eine Behin­derung fest­gestellt, kann die Mut­ter eine Ver­längerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen.

Außer­halb der all­ge­meinen Schutzfris­ten sieht das Mut­ter­schutzge­setz zum Schutz der wer­den­den Mut­ter und ihres Kindes generelle Beschäf­ti­gungsver­bote (zum Beispiel Akkord‑, Fließband‑, Mehr‑, Son­ntags- oder Nachtar­beit) und indi­vidu­elle Beschäf­ti­gungsver­bote auf­grund eines ärztlichen Attestes vor.

Zukün­ftig sollen ins­beson­dere erzwun­gene Beschäf­ti­gungsver­bote reduziert wer­den. So waren in der Ver­gan­gen­heit Arbeit­nehmerin­nen bes­timmter Beruf­s­grup­pen auch gegen ihren Willen einem Berufsver­bot aus­ge­set­zt, weil der Arbeit­ge­ber keine Risiken einge­hen wollte und eine Umgestal­tung der Arbeit­splätze als zu aufwendig galt. Nun muss der Arbeit­ge­ber vor Ausspruch eines betrieblichen Beschäf­ti­gungsver­botes Maß­nah­men ergreifen, um eine Weit­erbeschäf­ti­gung zu ermöglichen.

Zudem soll die Möglichkeit der Son­ntags-und Feiertagsar­beit erweit­ert wer­den, wenn die Betrof­fene das selb­st möchte. Auch wird es kün­ftig möglich sein, schwan­gere Frauen zwis­chen 20 und 22 Uhr zu beschäftigen.

Um Frauen in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mut­ter­schutzge­setz ver­schiedene Mutterschaftsleistungen:

  • das Mut­ter­schafts­geld
  • den Arbeit­ge­berzuschuss zum Mut­ter­schafts­geld während der Mutterschutzfristen
  • das Arbeit­sent­gelt bei Beschäf­ti­gungsver­boten außer­halb der Mut­ter­schutzfris­ten (soge­nan­nter Mutterschutzlohn)

Urlaubsanspruch

Auch während der Aus­fal­lzeit­en wegen mut­ter­schutzrechtlich­er Beschäf­ti­gungsver­bote sowie der Mut­ter­schutzfris­ten entste­hen Urlaub­sansprüche. Eine Kürzung des Erhol­ung­surlaubs wegen mut­ter­schutzrechtlich­er Beschäf­ti­gungsver­bote ist nicht zulässig.

Kündigungsschutz

Vom Beginn der Schwanger­schaft an bis zum Ablauf von vier Monat­en nach der Ent­bindung ist die Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es durch das Unternehmen bis auf wenige Aus­nah­men unzuläs­sig. Darüber hin­aus ist eine Kündi­gung nach ein­er Fehlge­burt nach der zwölften Schwanger­schaftswoche unzulässig.

Fazit

Durch die Reform des Mut­ter­schutzrecht­es und die aktuellen Änderun­gen erhal­ten schwan­gere und stil­lende Frauen einen noch umfassenderen Gesundheitsschutz.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


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