
Die Reform des Bauvertragsrechts
Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 9. März 2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz in seiner Sitzung vom 31. März 2017 gebilligt.
Das Gesetz betrifft Verträge, die ab 1. Januar 2018 geschlossen werden, und beinhaltet zahlreiche Änderungen, deren Kernpunkte in diesem Beitrag dargestellt werden.
Neues Bauvertragsrecht
Für Bauverträge existierten bisher keine speziellen Vorschriften. Vielmehr wurden sie rechtlich als Werkverträge behandelt. Mit dem neuen Bauvertragsrecht werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Regelungen für den Bauvertrag, den Bauträgervertrag und den Verbraucherbauvertrag eingeführt.
Hierzu zählen die neuen Regelungen über nachträgliche Änderungen am Auftragsumfang. Vertragsänderungen müssen demnach nicht mehr vom übereinstimmenden Willen beider Parteien getragen werden, sondern es wird ein Anordnungsrecht des Bestellers geben, wenn die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen Einvernehmen über die Änderungen erzielt haben.
Nach der Neuregelung tritt eine Abnahmefiktion ein, wenn der Besteller sich binnen einer vom Bauunternehmer gesetzten angemessenen Frist nicht zu dem Abnahmeverlangen äußert oder er die Abnahme ohne Benennung von Mängeln verweigert. Der Besteller kann die Fiktion der Abnahme damit bereits verhindern, dass er einen konkreten Mangel innerhalb der vom Bauunternehmer gesetzten Frist rügt. Zudem wurde das Kündigungsrecht „aus wichtigem Grund” gesetzlich normiert. Darüber hinaus steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufsbelehrung zu.
Baubeschreibung bei Verbrauchervertrag
Beim Verbraucherbauvertrag wird der Unternehmer zudem verpflichtet, dem Besteller eine Baubeschreibung zu übergeben. Inhalt dieser Baubeschreibung werden beispielsweise eine allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes, eine Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke, eine Beschreibung der Sanitärobjekte, Armaturen, Elektroanlage, Installationen, Informationstechnologie und Außenanlagen sowie der Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte sein.
Neu ist auch die Pflicht des Bauunternehmers zu verbindlichen Angaben zur Bauzeit.
An den Landgerichten werden zur Beschleunigung von Bauprozessen spezielle Baukammern eingerichtet.
Abschlagszahlungen
Verlangt der Bauunternehmer Abschlagszahlungen, dürfen diese 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Zudem darf er neben dem Verlangen einer Abschlagszahlung eine Sicherheit für seinen Vergütungsanspruch nur in Höhe von maximal 20 % der vereinbarten Vergütung bzw. in Höhe der nächsten Abschlagszahlung vereinbaren. Mit Ausnahme der Regelungen zu den Abschlagszahlungen dürfen vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen zulasten des Verbrauchers getroffen werden.
Fazit
Die Reform des Bauvertragsrechts bringt viele Neuerungen für Bauunternehmer mit sich. Ab 1. Januar 2018 geschlossene Verträge sollten daher an die Änderungen des neuen Bauvertragsrechts angepasst werden.
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