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Filesharing über einen Familienanschluss

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst. Nach dessen Urteil muss der Anschlussinhaber den ihm bekannten Täter namentlich benennen, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will (Az. I ZR 19/16).


Sachverhalt

Die Klägerin hat die Ver­w­er­tungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künst-lerin Rihan­na enthal­te­nen Musik­titeln inne. Sie nahm die Beklagten wegen Urhe­ber­rechtsver­let­zung auf Schadenser­satz in Höhe von min­destens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro in Anspruch, weil diese Musik­ti­tel über den Inter­ne­tan­schluss der Beklagten im Jan­u­ar 2011 im Wege des „File­shar­ing“ öffentlich zugänglich gemacht wor­den sind.

Die Beklagten haben bestrit­ten, die Rechtsver­let­zung began­gen zu haben, und darauf ver­wiesen, ihre bei ihnen wohnen­den und bere­its volljähri­gen drei Kinder hät­ten jew­eils eigene Rech­n­er besessen und über einen mit einem indi­vidu­ellen Pass­wort verse­henen WLAN-Router Zugang zum Inter­ne­tan­schluss gehabt. Die Beklagten haben erk­lärt, sie wüssten, welch­es ihrer Kinder die Ver­let­zung­shand­lung began­gen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Entscheidung des BGH

Das Landgericht München I hat­te der Klägerin Schadenser­satz in Höhe von 2.500 Euro und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 Euro zuge­sprochen und die Klage im Übri­gen abgewiesen. Die dage­gen gerichtete Beru­fung der Beklagten vor dem Ober­lan­des­gericht München ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bun­des­gericht­shof hat die Revi­sion der Beklagten zurück­gewiesen. Im Aus­gangspunkt trägt die Klägerin als Anspruch­stel­lerin die Dar­legungs- und Beweis­last dafür, dass die Beklagten für die Urhe­ber­rechtsver­let­zung als Täter ver­ant­wortlich sind. Allerd­ings spricht eine tat­säch­liche Ver­mu­tung für eine Täter­schaft des Anschlussin­hab­ers, wenn zum Zeit­punkt der Rechtsver­let­zung keine anderen Per­so­n­en – etwa die Fam­i­lien­ange­höri­gen – diesen Inter­ne­tan­schluss benutzen konnten.

Zu dieser Frage muss sich der Anschlussin­hab­er im Rah­men ein­er soge­nan­nten sekundären Dar­legungslast erk­lären, weil es sich um Umstände auf sein­er Seite han­delt, die der Klägerin unbekan­nt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussin­hab­er im Rah­men des Zumut­baren zu Nach­forschun­gen sowie zur Mit­teilung verpflichtet, welche Ken­nt­nisse er dabei über die Umstände ein­er eventuellen Ver­let­zung­shand­lung gewon­nen hat. Entspricht der Anschlussin­hab­er sein­er sekundären Dar­legungslast, ist es wieder Sache der kla­gen­den Partei, die für eine Haf­tung der Beklagten als Täter ein­er Urhe­ber­rechtsver­let­zung sprechen­den Umstände darzule­gen und nachzuweisen.

Die Beklagten haben im Stre­it­fall ihrer sekundären Dar­legungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsver­let­zung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berück­sich­ti­gung der Grun­drecht­spo­si­tio­nen der Parteien zumutbar.

Zugun­sten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigen­tum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grun­drechtechar­ta und Art. 14 GG sowie auf einen wirk­samen Rechts­be­helf nach Art. 47 EU-Grun­drechtechar­ta und auf­seit­en der Beklagten der Schutz der Fam­i­lie gemäß Art. 7 EU-Grun­drechtechar­ta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berück­sichti­gen und in ein angemessenes Gle­ichgewicht zu bringen.

Danach ist der Anschlussin­hab­er etwa nicht verpflichtet, die Inter­net­nutzung seines Ehe­gat­ten zu doku­men­tieren und dessen Com­put­er auf die Exis­tenz von File­shar­ing-Soft­ware zu unter­suchen. Hat der Anschlussin­hab­er jedoch im Rah­men der ihm obliegen­den Nach­forschun­gen den Namen des Fam­i­lien­mit­glieds erfahren, das die Rechtsver­let­zung began­gen hat, muss er dessen Namen offen­baren, wenn er eine eigene Verurteilung abwen­den will.

Fazit

Das Prob­lem ist die beschriebene „sekundäre Dar­legungslast“. Es kann dem­nach ver­mutet wer­den, dass der Anschlussin­hab­er für die Rechtsver­let­zung ver­ant­wortlich ist, wenn über eine seinem Anschluss zuzuord­nende IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Anschlussin­hab­er, der gel­tend macht, jemand anders habe die Rechtsver­let­zung began­gen, trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

Nicht aus­re­ichend ist, dass der Inhab­er eines Inter­ne­tan­schlusses, über den eine Rechtsver­let­zung began­gen wird, lediglich pauschal behauptet, dass die the­o­retis­che Möglichkeit beste­ht, dass ein in seinem Haushalt leben­der Drit­ter auf seinen Inter­ne­tan­schluss Zugriff hat.

Erforder­lich ist vielmehr eine konkrete Dar­legung, dass die den Inter­ne­tan­schluss nutzen­den Fam­i­lien­ange­höri­gen ern­sthaft als Täter in Betra­cht kommen.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


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