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Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Die gesetzliche Altersrente wird oftmals nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu halten. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll diesem Missstand vorbeugen. Der Gesetzentwurf wurde am 01.06.2017 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat am 07.07.2017 zugestimmt.


Ziel: höhere Abdeckung der betrieblichen Alterversorgung

Etwa 30 % der heuti­gen Rent­ner beziehen nach Angaben der Bun­desregierung neben ihrer geset­zlichen Rente eine Rente aus der betrieblichen Altersver­sorgung. Unter den Beschäftigten sor­gen rund 57 % betrieblich vor. Diese Art der Altersvor­sorge ist jedoch in kleinen Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigem Einkom­men nur wenig ver­bre­it­et. Beson­ders für Arbeit­nehmer mit niedrigem Einkom­men wird sich daher eine exis­tenzbedro­hende Ver­sorgungslücke auftun.

Das soll mit dem Betrieb­srenten­stärkungs­ge­setz anders wer­den. Es wird attrak­tiv­er für Unternehmen, eine Betrieb­srente anzu­bi­eten. Auch steuer­liche Anreize sind in dem neuen Gesetz enthal­ten. Schließlich wird es bei der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerb­s­min­derung Frei­be­träge geben.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Reform der Betrieb­srente bein­hal­tet zwei Kern­punk­te: Zum einen verbessert der Staat die Rah­menbe­din­gun­gen für die betriebliche Altersvor­sorge. Zum anderen wird das Sozial­part­ner­mod­ell („Nahles-Rente“) die betriebliche Altersvor­sorge ergänzen. Soweit der Arbeit­ge­ber Sozialver­sicherungs­beiträge spart, ist er zukün­ftig meist dazu verpflichtet, die Ent­gel­tumwand­lung mit 15 % des Umwand­lungs­be­trags zu bezuschussen.

Für die exter­nen Durch­führungswege (Pen­sion­skasse, Pen­sions­fond bzw. Direk­tver­sicherung) wird eine ein­heitliche prozen­tuale Gren­ze einge­führt. Dazu ist vorge­se­hen, dass eine Zusam­men­fas­sung der steuer­freien Höch­st­be­träge in der kap­i­talgedeck­ten betrieblichen Altersver­sorgung zu ein­er ein­heitlichen Gren­ze von 8 % der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung erfolgt.

Zudem wer­den Arbeit­ge­ber unter­stützt, wenn sie Ger­ingver­di­enern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersver­sorgung zahlen, den soge­nan­nten BAV-Förder­be­trag. Ein Arbeit­nehmer gilt in diesem Zusam­men­hang als ein Ger­ingver­di­ener bis zu ein­er Lohn­gren­ze von 2.200 Euro monatlich. Berück­sichtigt wer­den Arbeit­ge­berzuschüsse von min­destens 240 Euro bis höch­stens 480 Euro im Kalen­der­jahr. Nach dem aktuellen Stand erhält der Arbeit­ge­ber 30 % des Arbeit­ge­ber­beitrags über eine Ver­rech­nung mit der abzuführen­den Lohn­s­teuer zurück.

Bish­er sind Ver­sorgungssys­teme in Unternehmen meist so gestal­tet, dass sich die Beschäftigten aktiv für die betriebliche Altersver­sorgung entschei­den müssen.

In Zukun­ft wer­den alle Beschäftigten zu einem definierten Zeit­punkt angemeldet. Nur wer aktiv wider­spricht, nimmt nicht an der Ent­gel­tumwand­lung teil („Opt­ing-out“).

Wer über die betriebliche Altersver­sorgung riestert, muss ab 2018 in der Renten­phase keine Sozialver­sicherungs­beiträge auf die Leis­tun­gen zahlen. Darüber hin­aus ist für die Grundzu­lage bei ein­er Riester-Rente eine Anhebung im Gesetz enthal­ten, von der vor allem Ger­ingver­di­ener prof­i­tieren sollen. Dies bringt eine Erhöhung von 154 Euro auf 175 Euro mit sich.

Die frei­willige Altersvor­sorge soll sich immer lohnen. Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grund­sicherung, für den bleiben frei­willige Zusatzrenten kün­ftig bis 202 Euro anrech­nungs­frei. Das gilt für die Grund­sicherung im Alter und bei Erwerb­s­min­derung sowie bei der ergänzen­den Hil­fe zum Leben­sun­ter­halt in der Kriegsopferfürsorge.

Beste­hen in der betrieblichen Altersver­sorgung Lück­en, z. B. durch Entsendung ins Aus­land, Elternzeit, Sab­bat­jahr, kön­nen die fehlen­den Beiträge steuer­begün­stigt nachgezahlt werden.

Einführung des Sozialpartnermodells

Zu den fünf bish­er existieren­den Mod­ellen der Betrieb­srente (Direk­tzusage, Unter­stützungskasse, Direk­tver­sicherung, Pen­sion­skasse und Pen­sions­fonds) wird ein weit­er­er Weg hinzuge­fügt. Das „Sozial­part­ner­mod­ell“.

Im Zen­trum des Sozial­part­ner­mod­ells (sog. „Nahles-Rente“) ste­ht die Ein­führung ein­er reinen Beitragszusage. Der Arbeit­ge­ber ist verpflichtet, den vere­in­barten Beitrag an die Ver­sorgung­sein­rich­tung zu bezahlen. Dies hat auch zur Folge, dass es kein­er­lei Garantie hin­sichtlich der Höhe ein­er späteren Leis­tung geben wird. Im Sozial­part­ner­mod­ell hat der Arbeit­ge­ber zudem die Ent­gel­tumwand­lung mit 15 % zu bezuschussen, soweit Sozialver­sicherungs­beiträge einges­part wer­den. Als Leis­tung aus dem Sozial­part­ner­mod­ell darf auss­chließlich eine Rente gewährt wer­den. Eine Kap­i­talzahlung ist ausgeschlossen.

Das Sozial­part­ner­mod­ell kann über einen Pen­sions­fonds, eine Direk­tver­sicherung oder eine Pen­sion­skasse umge­set­zt wer­den. Die eingezahlten Beiträge müssen in einem sep­a­rat­en Anlage­stock (beim Pen­sions­fonds: „Sicherungsver­mö­gen“) ver­wal­tet werden.

Neues Produktinformationsblatt

Ab dem 01.01.2017 informiert bei Riester-Pro­duk­ten das neue Pro­duk­t­in­for­ma­tions­blatt genau über Chan­cen und Risiken. Alle Anbi­eter von Riester- und Basis­renten­verträ­gen sind dazu verpflichtet, es ihren Kun­den vor Abschluss des Ver­trags vorzule­gen. Auf dem Pro­duk­t­in­for­ma­tions­blatt ste­hen auch die Kosten des Ver­trags. Sind sie nicht aufge­führt, muss der Kunde sie nicht übernehmen. Kostenän­derun­gen müssen die Anbi­eter eben­falls anzeigen. Zudem müssen Anbi­eter betrieblich­er Altersver­sicherun­gen darüber informieren, dass bei Betrieb­srenten die volle Beitragspflicht für die Krankenkasse gilt.

Inkrafttreten

Das Gesetz wird am 01.01.2018 in Kraft treten. Lediglich die Änderun­gen zum Pro­duk­t­in­for­ma­tions­blatt und zu den Infor­ma­tions­fris­ten vor der Auszahlungsphase gel­ten bere­its rück­wirk­end zum 01.01.2017. Die Regeln zum hier nicht dargestell­ten Daten­ab­gle­ichsver­fahren wer­den erst am 01.01.2019 in Kraft treten, sodass die Sozial­hil­feträger für die EDV-tech­nis­che Umset­zung mehr Zeit haben, aber auch finanzielle Vor­sorge tre­f­fen können.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


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