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Unternehmer müssen auf Sturm und Schnee vorbereitet sein

Wenn jemand auf dem Firmengelände ausrutscht oder von herumfliegenden Gegenständen getroffen wird, ist der Unternehmer verantwortlich. Er muss dort unter allen Umständen die Sicherheit gewährleisten.


Text: Frank Wiercks


Das Urteil passt zur Jahreszeit. Kurz bevor mit „Sebas­t­ian“ der erste schwere Herb­st­sturm über Deutsch­land hin­wegfegte, veröf­fentlichte das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf eine Entschei­dung in Sachen „Zoran“, einem Sturmtief von 2015. Danach haftet ein Arbeit­ge­ber dafür, dass der auf dem Fir­men­gelände park­ende Wagen eines Mitar­beit­ers zer­stört wurde. Nach Mei­n­ung der Richter hat der Betrieb seine Ver­ant­wor­tung in Sachen Verkehrssicherungspflicht ver­let­zt – es sei nur zum wirtschaftlichen Totalschaden gekom­men, weil ein Großmüll­be­häl­ter auf dem Hof nicht richtig gesichert gewe­sen sei und deshalb vom Wind mit Wucht gegen das Auto geschoben wer­den kon­nte. Nach der Sturmwar­nung vor „Zoran“ habe die Verpflich­tung bestanden, das Betrieb­s­gelände abzuge­hen und etwaige Gefahren­quellen zu sich­ern. Dass die Fest­stell­bremse des Großmüll­be­häl­ters bei der let­zten Leerung ange­zo­gen wor­den war, reichte zur Erfül­lung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus.

Unternehmer müssen Verkehrssicherungspflicht erfüllen

Ich ver­ste­he jeden Fir­menchef, auf den das The­ma wirkt wie ein rotes Tuch – selb­st die Eigen­tümerge­mein­schaft mein­er Wohnan­lage hat damit schon ihre liebe Mühe. Sie hat im Rah­men ihrer Verkehrssicherungspflicht mit der regelmäßi­gen Baumkon­trolle sowie dem Win­ter­di­enst einen Garten­baube­trieb beziehungsweise einen Haus­meis­terser­vice beauf­tragt. Das ging aber nicht ohne aus­führliche Kon­sul­ta­tion eines Recht­san­walts. Er musste klären, ob sich die Dien­stleis­ter in ihren AGB eventuell ein Schlupfloch gelassen haben, um die Haf­tung nach einem Unfall dann doch auf die Eigen­tümerge­mein­schaft abzuwälzen. Wie viel inten­siv­er müssen sich Unternehmer dann mit dem The­ma beschäfti­gen, wo ihre Ver­ant­wor­tung doch lange nicht bei geräumten Gehwe­gen oder, wie das aktuelle Urteil zeigt, einem wet­ter­fest gemacht­en Betrieb­s­gelände endet?

Warnhinweise und Absperrungen für Kunden helfen

Aber Lamen­tieren hil­ft nichts. Jed­er Fir­menchef weiß, dass er von Geset­zes wegen für die Verkehrssicherungspflicht im Betrieb oder am Ein­sat­zort der Mitar­beit­er ver­ant­wortlich ist. Der Umfang dabei ist in jedem Fall gut zu prüfen. Rel­a­tiv klar ist es beim Win­ter­di­enst, hier gibt es viele Urteile. Nicht vergessen wer­den darf aber, dass Kun­den sich manch­mal außer­halb der Geschäft­szeit oder abseits der für sie vorge­se­henen Räume im Betrieb bewe­gen. Dann geben Richter dem Geschädigten eventuell eine Mitschuld an Ver­let­zun­gen, aber sel­ten ist der Unternehmer ganz aus dem Schnei­der. Um Unfälle zu ver­mei­den – oder zumin­d­est zu doku­men­tieren, dass man alles dafür getan hat – und die Kun­den auf Gefahren hinzuweisen, soll­ten über­all, wo es nötig ist, deut­liche Warn­hin­weise ange­bracht wer­den: selb­st bei ein­er Drehtür, damit nie­mand gegen den Rah­men läuft. Das mit der Kennze­ich­nung fällt mir etwa beim Reifen­wech­sel immer auf, wo mich große Schilder davon abhal­ten sollen, in den Arbeits­bere­ich unter die Hebe­büh­nen zu gehen – was ich eigentlich ganz gerne tue, um mein Auto mal von unten zu sehen.

Regelmäßig neue Gefahrenquellen aufspüren

Was soll­ten Unternehmer also machen, um sich keine Blöße bei der Verkehrssicherungspflicht zu geben? Am besten ist es, regelmäßig den Betrieb zu bege­hen und zu klären, ob alle Gefahren­quellen gekennze­ich­net oder neue Gefahren­quellen hinzugekom­men sind. Dabei sollte ruhig der Rat von Experten einge­holt wer­den, zum Beispiel von der Beruf­sgenossen­schaft. Es schadet auch nicht, sich regelmäßig mit dem Anwalt zu diesem The­ma auszu­tauschen und ihn eventuell bes­timmte Gefahren­quellen direkt beurteilen zu lassen – er ken­nt die aktuelle Entwick­lung der Recht­sprechung und kann Tipps geben, wo deshalb beson­dere Sorgfalt erforder­lich ist.

Sin­nvoll ist auch eine Check­liste oder ein Plan zur struk­turi­erten Vorge­hensweise in beson­deren Sit­u­a­tio­nen – hätte das Unternehmen vor „Zoran“ nach so ein­er Check­liste geprüft, ob alle Gegen­stände auf dem Betrieb­s­gelände sturm­fest sind, wäre der Großmüll­be­häl­ter ver­mut­lich nicht auf den Wagen des Mitar­beit­ers geknallt.

Unternehmer müssen ans Wohl ihrer Mitarbeiter denken

Und denken Sie, über die reine Verkehrssicherungspflicht hin­aus, immer an eins: Sie sind für Ihre Mitar­beit­er ver­ant­wortlich. Als 2007 der Orkan „Kyrill“ eine Schneise der Ver­wüs­tung quer durch Europa zog und 47 Men­schen star­ben, habe ich als Chefredak­teur meine Angestell­ten rechtzeit­ig heimgeschickt. Ich wollte sie nicht in Gefahr brin­gen, wed­er auf dem Arbeitsweg noch in einem Büro­ge­bäude, das direkt neben mehreren großen Bäu­men stand. Tat­säch­lich war der Park­platz am Tag nach „Kyrill“ von armdick­en Ästen über­sät – und ich habe meine Entschei­dung, auf ein paar Arbeitsstun­den zu verzicht­en, defin­i­tiv nicht bereut …


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de
Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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