
Bei Präsenten und Feiern stets an den Fiskus denken
Gut geplant, sind Geschenke für Geschäftspartner oder Betriebsfeste für Mitarbeiter steuerfrei und die Kosten eine Betriebsausgabe. Details wie etwa Pauschalsteuern sollte der Steuerberater klären.
Text: Midia Nuri
Es klang nach einer schlechten Nachricht für Unternehmer: Wer einem Geschäftsfreund ein Präsent überreicht und zugleich die fällige Pauschalsteuer für den Beschenkten übernimmt, mache ihm quasi ein zweites Geschenk, urteilte unlängst der Bundesfinanzhof (BFH). Die obersten Finanzrichter meinten, der Wert des Geschenks und die übernommene Steuerschuld müssten addiert werden. Überschreite die Summe dann die für solche Zuwendungen geltende Höchstgrenze von 35 Euro, sei kein Abzug als Betriebsausgabe möglich. Gerade mit Blick auf die Wahl der Weihnachtspräsente für das kommende Fest blieben Firmenchefs darum scheinbar nur drei Alternativen: deutlich billigere Geschenke aussuchen, damit inklusive 30 Prozent Pauschalsteuer der Wert unter 35 Euro bleibt; auf den Abzug als Betriebsausgabe verzichten; oder die Versteuerung dem Empfänger überlassen – wofür sich jeder Beschenkte sicher herzlich bedanken würde …
Ein Nichtanwendungserlass im Sinne der Unternehmer
Jetzt aber kommt Entwarnung vom Bundesfinanzministerium. Das sicherte dem Bund der Steuerzahler zu, es bleibe trotz des Urteils bei der bisherigen Rechtslage. Mal was Neues: Sonst haben sich Finanzminister eher mit Nichtanwendungserlassen für unliebsame Urteile hervorgetan, die zu Steuerausfällen geführt hätten. Oder Gesetze sogar rückwirkend geändert, um Einnahmen zu behalten. Diesmal läuft es anders. Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit eigentlich für den Fiskus bindend. Aber eine Fußnote verweist auf das Verwaltungsschreiben vom 19. Mai 2015. Dort steht, beim Betriebsausgabenabzug (35-Euro-Grenze) sei weiter nur der Geschenkwert maßgeblich. Unternehmer können also die Kosten des Geschenks plus die für den Beschenkten übernommene Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehen. Wichtig ist, den Steuerberater nicht nur über die Ausgabe selbst zu informieren, sondern zudem zu notieren, dass es sich um ein Geschenk handelt – damit er die Pauschalsteuer ansetzen kann.
Immer an Compliance und Korruptionsverdacht denken
Der unerwartet steuerzahlerfreundliche Schwenk der Regierung kommt rechtzeitig vor Weihnachten. Er dürfte vielen die Bestellung von Firmenpräsenten erleichtern. Fehlt nur noch die richtige Geschenkstrategie. Und zu der gehört unbedingt die Frage, in welchem Fall eine kleine Aufmerksamkeit rechtlich zu Problemen führen würde. Unabhängig von der steuerlichen 35-Euro-Grenze könnten Präsente generell gegen Compliance-Richtlinien im Betrieb des Beschenkten verstoßen – und luxuriöse sogar als Korruption gewertet werden. Hierzu sollten Unternehmer im Zweifel ruhig auch ihren Anwalt fragen.
110-Euro-Freibetrag erleichtert Planung von Betriebsfeiern
Rechtlich unbedenklich sind natürlich Präsente an die eigenen Mitarbeiter. Damit die steuerbegünstigt bleiben, ist aber einiges zu beachten. Der Steuerberater weiß, wie das Schenken sich optimal gestalten lässt. Auch bei Weihnachtsfeiern hat bereits 2015 der Bundesfinanzminister den Firmenchefs eine große Sorge genommen, indem er die 110-Euro-Freigrenze in einen Freibetrag umwandelte. Sollte eine Feier jetzt also doch mal etwas teurer sein, wird nicht mehr der ganze Betrag lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig, sondern nur noch der über 110 Euro liegende Anteil. Auch hier hilft der Steuerberater natürlich beim Planen.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de
Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg