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Bei Präsenten und Feiern stets an den Fiskus denken

Gut geplant, sind Geschenke für Geschäftspartner oder Betriebsfeste für Mitarbeiter steuerfrei und die Kosten eine Betriebsausgabe. Details wie etwa Pauschalsteuern sollte der Steuerberater klären.


Text: Midia Nuri


Es klang nach ein­er schlecht­en Nachricht für Unternehmer: Wer einem Geschäfts­fre­und ein Präsent über­re­icht und zugle­ich die fäl­lige Pauschal­s­teuer für den Beschenk­ten übern­immt, mache ihm qua­si ein zweites Geschenk, urteilte unlängst der Bun­des­fi­nanzhof (BFH). Die ober­sten Finanzrichter mein­ten, der Wert des Geschenks und die über­nommene Steuer­schuld müssten addiert wer­den. Über­schre­ite die Summe dann die für solche Zuwen­dun­gen gel­tende Höch­st­gren­ze von 35 Euro, sei kein Abzug als Betrieb­saus­gabe möglich. Ger­ade mit Blick auf die Wahl der Wei­h­nacht­spräsente für das kom­mende Fest blieben Fir­menchefs darum schein­bar nur drei Alter­na­tiv­en: deut­lich bil­ligere Geschenke aus­suchen, damit inklu­sive 30 Prozent Pauschal­s­teuer der Wert unter 35 Euro bleibt; auf den Abzug als Betrieb­saus­gabe verzicht­en; oder die Ver­s­teuerung dem Empfänger über­lassen – wofür sich jed­er Beschenk­te sich­er her­zlich bedanken würde …

Ein Nichtanwendungserlass im Sinne der Unternehmer

Jet­zt aber kommt Ent­war­nung vom Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um. Das sicherte dem Bund der Steuerzahler zu, es bleibe trotz des Urteils bei der bish­eri­gen Recht­slage. Mal was Neues: Son­st haben sich Finanzmin­is­ter eher mit Nich­tan­wen­dungser­lassen für unlieb­same Urteile her­vor­ge­tan, die zu Steuer­aus­fällen geführt hät­ten. Oder Geset­ze sog­ar rück­wirk­end geän­dert, um Ein­nah­men zu behal­ten. Dies­mal läuft es anders. Zwar wird das Urteil im Bun­dess­teuerblatt veröf­fentlicht und ist damit eigentlich für den Fiskus bindend. Aber eine Fußnote ver­weist auf das Ver­wal­tungss­chreiben vom 19. Mai 2015. Dort ste­ht, beim Betrieb­saus­gaben­abzug (35-Euro-Gren­ze) sei weit­er nur der Geschenkw­ert maßge­blich. Unternehmer kön­nen also die Kosten des Geschenks plus die für den Beschenk­ten über­nommene Pauschal­s­teuer als Betrieb­saus­gabe abziehen. Wichtig ist, den Steuer­ber­ater nicht nur über die Aus­gabe selb­st zu informieren, son­dern zudem zu notieren, dass es sich um ein Geschenk han­delt – damit er die Pauschal­s­teuer anset­zen kann.

Immer an Compliance und Korruptionsverdacht denken

Der uner­wartet steuerzahler­fre­undliche Schwenk der Regierung kommt rechtzeit­ig vor Wei­h­nacht­en. Er dürfte vie­len die Bestel­lung von Fir­men­präsen­ten erle­ichtern. Fehlt nur noch die richtige Geschenkstrate­gie. Und zu der gehört unbe­d­ingt die Frage, in welchem Fall eine kleine Aufmerk­samkeit rechtlich zu Prob­le­men führen würde. Unab­hängig von der steuer­lichen 35-Euro-Gren­ze kön­nten Präsente generell gegen Com­pli­ance-Richtlin­ien im Betrieb des Beschenk­ten ver­stoßen – und lux­u­riöse sog­ar als Kor­rup­tion gew­ertet wer­den. Hierzu soll­ten Unternehmer im Zweifel ruhig auch ihren Anwalt fragen.

110-Euro-Freibetrag erleichtert Planung von Betriebsfeiern

Rechtlich unbe­den­klich sind natür­lich Präsente an die eige­nen Mitar­beit­er. Damit die steuer­begün­stigt bleiben, ist aber einiges zu beacht­en. Der Steuer­ber­ater weiß, wie das Schenken sich opti­mal gestal­ten lässt. Auch bei Wei­h­nachts­feiern hat bere­its 2015 der Bun­des­fi­nanzmin­is­ter den Fir­menchefs eine große Sorge genom­men, indem er die 110-Euro-Frei­gren­ze in einen Frei­be­trag umwan­delte. Sollte eine Feier jet­zt also doch mal etwas teur­er sein, wird nicht mehr der ganze Betrag lohn­s­teuer- und sozial­ab­gabenpflichtig, son­dern nur noch der über 110 Euro liegende Anteil. Auch hier hil­ft der Steuer­ber­ater natür­lich beim Planen.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de
Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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