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Planen Sie noch kurzfristig eine gute Party für Ihre Mitarbeiter

Es wird Zeit, die Weihnachtsfeier vorzubereiten. Leckeres Essen, kleine Präsente und eine schöne Location sind wichtig. Reden Sie aber auch mit Ihrem Steuerberater und Ihrem Anwalt über Freigrenzen und den Versicherungsschutz.


Text: Frank Wiercks


Noch 6 Wochen bis Wei­h­nacht­en. Und ein paar Tage weniger bis zur Wei­h­nachts­feier im Betrieb – falls Sie eine pla­nen. Das soll­ten Sie ruhig. Ein gemütlich­es Beisam­men­sein zum Jahreswech­sel bietet die Gele­gen­heit, in entspan­nter Atmo­sphäre die Erfolge der ver­gan­genen zwölf Monate Revue passieren zu lassen, das Team für seinen Ein­satz zu loben und langjährige Mitar­beit­er auszuze­ich­nen. Im Mit­telpunkt ste­hen sollte aber ein ehrlich­es Dankeschön, das gerne etwas gefüh­lig aus­fall­en darf: Wer die Wei­h­nachts­feier – nach gutem Essen, kurzen Reden und kleinen Aufmerk­samkeit­en – mit dem Ein­druck ver­lässt, vom Chef geschätzt zu wer­den, wird sich auch im näch­sten Jahr engagiert für die im Mitar­beit­erge­spräch vere­in­barten Ziele ein­set­zen. Falls Sie noch nicht mit den Pla­nun­gen begonnen haben: Hier eine kleine Check­liste, wie Sie auch noch kurzfristig eine Wei­h­nachts­feier auf die Beine stellen.

Teilnehmer

Wer wird ein­ge­laden – nur die Mitar­beit­er oder auch Ange­hörige? Denken Sie daran: Als Betrieb­saus­gabe gel­ten nur Kosten ein­er Ver­anstal­tung, die grund­sät­zlich allen Beschäftigten offen­ste­ht und nicht nur einem kleinen Kreis von Auser­wählten. Nimmt der Part­ner teil, wird bei der Fest­stel­lung der (nur bis 110 Euro pro Mitar­beit­er steuer- und abgaben­freien) Sachzuwen­dun­gen sein Kos­tenan­teil dem jew­eili­gen Beschäftigten zugerechnet.

Termin

Aus der Frage, wer teil­nehmen darf, ergibt sich oft der Ter­min – mit (beruf­stätigem) Part­ner kön­nen viele Mitar­beit­er eher abends und vor dem Woch­enende. Wer jet­zt noch kurz vor Wei­h­nacht­en einen Fre­itag­ster­min reservieren will, muss sich beeilen – son­st sind die inter­es­san­ten Loca­tions schon aus­ge­bucht oder die poten­ziellen Gäste verplant.

Ort

Wollen Sie gut essen gehen, kommt meist nur ein gehobenes Restau­rant infrage. Denkbar ist aber auch ein Fest im eige­nen Betrieb mit gutem Cater­ing. Auch hier aber gilt es, schnell zu entschei­den: Wer erst kurz vor Wei­h­nacht­en in die Gänge kommt, muss den Essensliefer­an­ten nehmen, der noch zu haben ist.

Essen

Wichtig sowohl bei der Auswahl eines Res­taurants als auch eines Cater­ers: Denken Sie an Geschmack oder religiöse Vorschriften der Gäste. Das hat weniger mit dem Antidiskri­m­inierungs­ge­setz zu tun als vielmehr mit Respekt vor den Beschäftigten. Ein Buf­fet nur mit Schweine­fleisch, wenn in Ihrem Betrieb viele beken­nende Veg­e­tari­er oder Mus­lime arbeit­en, wäre ein Affront.

Geschenke

Leg­en Sie fest, ob alle Teil­nehmer oder aus­gewählte Gäste ein kleines Wei­h­nacht­spräsent bekom­men sollen. Erhält jed­er eine Aufmerk­samkeit, ist ihr Wert bei der Fest­stel­lung der Kosten und der 110-Euro-Frei­gren­ze zu berück­sichti­gen. Gibt es indi­vidu­elle Präsente etwa für ein Jubiläum, gilt hier eine eigene Frei­gren­ze von 60 Euro zusät­zlich zu den Veranstaltungskosten.

Veranstaltungsrahmen

Über­legen Sie, ob ein kleines Unter­hal­tung­spro­gramm oder wei­h­nachtliche Deko­ra­tion wün­schenswert ist – egal ob in den eige­nen Räu­men oder in einem Res­taurant. Mit der Organ­i­sa­tion kön­nen Sie eine Event­agentur oder eigene Mitar­beit­er betrauen. In diesem Fall soll­ten Sie aber gut vorgeben, wie teuer die ganze Angele­gen­heit ins­ge­samt nur wer­den darf: inklu­sive Bewirtung, Präsente, Miete, Show­pro­gramm und son­stiger möglich­er Positionen.

Steuerberater/Anwalt

Besprechen Sie die Ideen frühzeit­ig mit Ihrem Steuer­ber­ater und Ihrem Recht­san­walt. Der Steuer­ber­ater weiß, was bei der Berech­nung der Kosten pro Kopf und damit der eventuell vom Mitar­beit­er als geld­w­ert­er Vorteil zu ver­s­teuern­den Zuwen­dun­gen zu berück­sichti­gen ist. Und mit dem Anwalt soll­ten Sie klären, in welchem Umfang die Gäste der Wei­h­nachts­feier unter den Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung fall­en, wenn es sich um eine betriebliche Ver­anstal­tung han­delt. So kön­nte es etwa sin­nvoll sein, bei ein­er entle­ge­nen Loca­tion den Trans­port zu organ­isieren, damit sich nie­mand betrunk­en ans Steuer set­zt, um nach Hause zu fahren.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de
Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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