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Gegenseitige Ansprüche bei Schwarzarbeit

Schwarzarbeit hat viele Gesichter: der Chef, der seine Arbeiter nicht bei der Sozialversicherung anmeldet, die Reinigungshilfe, die ohne Steuerkarte arbeitet, der Mitarbeiter, der ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung tätig ist, oder die Arbeitslose, die in zu hohem Maße „nebenbei“ jobbt.


Nach Angaben der Gew­erkschaft der Polizei wur­den in den let­zten Jahren jährlich Schä­den durch Schwarzarbeit in Höhe von jew­eils rund 800 Mil­lio­nen Euro aufgedeckt. 

Schwarzarbeit bet­rifft als gesellschaftlich­es Prob­lem und beschäftigt auch häu­fig die Zivil­gerichte. Wir geben einen kurzen Überblick über die gegen­seit­i­gen Ansprüche bei Schwarzarbeit.

Rechtlicher Rahmen

Schwarzarbeit wird verkürzt als „die Ausübung von Dienst- oder Werkleis­tun­gen unter Ver­stoß gegen Steuer­recht, unter Ver­stoß gegen Sozialver­sicherungsrecht, unter Umge­hung von Mit­teilungspflicht­en gegenüber den Behör­den und Sozial­trägern oder ohne Gewer­bean­mel­dung beziehungsweise Ein­tra­gung in die Handw­erk­srolle, obwohl ein Gewerbe oder Handw­erk aus­geübt wird“ definiert.

Wer Schwarzarbeit beauf­tragt oder leis­tet und dabei Steuern hin­terzieht, Sozialver­sicherungs­beiträge nicht abführt oder Sozialleis­tun­gen erschle­icht, bege­ht eine Straftat, die mit ein­er Geld­strafe bis zu 300.000 Euro oder mit ein­er Frei­heitsstrafe bis zu 10 Jahren geah­n­det wer­den kann.

Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der Bun­des­gericht­shof hat­te mit Urteil vom 1. August 2013 (Akten­ze­ichen VII ZR 6/13) entsch­ieden, dass der zwis­chen einem Auf­tragge­ber und einem Schwarzarbeit­er geschlossene Werkver­trag nichtig ist, wenn dabei vorge­se­hen ist, dass eine Ver­tragspartei als Steuerpflichtige ihre sich auf­grund der nach dem Ver­trag geschulde­ten Werkleis­tun­gen ergeben­den steuer­lichen Pflicht­en nicht erfüllt.

Die Nichtigkeit des Werkver­trags führt dazu, dass dem Besteller hier­aus grund­sät­zlich keine Män­ge­lansprüche zuste­hen kön­nen. Der Bun­des­gericht­shof hat also entsch­ieden, dass Schwarzarbeit­er auch bei Pfusch nicht nachbessern müssen.

Kein Anspruch auf Werklohn

Am 7.4.2014 hat­te der Bun­des­gericht­shof mit Urteil vom 10.4.2014 (Akten­ze­ichen VII ZR 241/13) entsch­ieden, dass ein Werkun­ternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­setz ver­stoßen hat, für seine Werkleis­tung keine Bezahlung ver­lan­gen kann.

Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

In einem ganz frischen Urteil vom 16.3.2017 (Akten­ze­ichen VII ZR 197/16) hat der Bun­des­gericht­shof entsch­ieden, dass diese Grund­sätze in gle­ich­er Weise gel­ten, wenn ein zunächst nicht gegen ein geset­zlich­es Ver­bot ver­stoßen­der Ver­trag nachträglich durch eine „Ohne-Rech­nung-Abrede“ so abgeän­dert wird, dass er nun­mehr von dem Ver­bot des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes erfasst wird.

Fazit

Es ist drin­gend zu empfehlen, Schwarzarbeit zu ver­mei­den. Wer sich auf Schwarzarbeit ein­lässt, macht sich zum einen straf­bar. Zum anderen beste­hen keine Ansprüche, es kann nichts eingeklagt wer­den. Wed­er der Werk­lohn noch Gewährleis­tungsansprüche kön­nen gel­tend gemacht werden.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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