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Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenversicherung in der Einkommensbesteuerung

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Möglichkeit, innerhalb von Bonusprogrammen Vorteile zu erzielen. Die Teilnehmer können für ihr gesundheitsbewusstes Verhalten meist Bar- oder Sachprämien erhalten. In der Regel ist der Bonus von der Erfüllung verschiedener Kriterien wie dem Wahrnehmen bestimmter Vorsorgeuntersuchungen, sportlichen Betätigungen oder einem Nichtraucherstatus abhängig.


Im Mit­tel der Krankenkassen bekom­men Ver­sicherte nach ein­er Unter­suchung der Ver­braucherzen­trale NRW max­i­mal 170 Euro pro Jahr. Dieser Artikel beschreibt die einkom­men­steuer­liche Behand­lung der Bonusleis­tun­gen der geset­zlichen Kranken­ver­sicherun­gen nach einem steuerzahler­fre­undlichen Urteil des Bundesfinanzhofs.

Rechtlicher Hintergrund

Die vom Steuerpflichti­gen geleis­teten Kranken- und Pflegev­er­sicherungs­beiträge min­dern als Son­der­aus­gaben inner­halb der Einkom­men­steuerver­an­la­gung das steuerpflichtige Einkom­men. Erstat­tet eine Kranken­ver­sicherung ihrem Ver­sicherten einen Teil sein­er Kranken­ver­sicherungs­beiträge, min­dert diese Erstat­tung die als Son­der­aus­gaben abziehbaren Beiträge in dem Jahr, in dem sie zufließt.

Zu diesen Beitragsrück­er­stat­tun­gen gehörten nach Ver­wal­tungsauf­fas­sung bish­er auch alle Geld- oder Sach­leis­tun­gen, die dem Ver­sicherten im Rah­men sein­er Teil­nahme an einem Bonus­pro­gramm zufließen: Die Finanzämter behan­del­ten diese Zahlun­gen immer als Beitragsrückerstattung.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1.6.2016 (X R 17/15) im Wider­spruch zur Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung entsch­ieden, dass nicht alle Zahlun­gen ein­er geset­zlichen Kranken­ver­sicherung, die im Rah­men eines Bonus­pro­gramms (nach § 65a SGB V) geleis­tet wer­den, die als Son­der­aus­gaben abziehbaren Kranken­ver­sicherungs­beiträge des Steuerpflichti­gen min­dern dürfen.

Mit Schreiben des Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­ums vom 6.12.2016 wur­den die Finanzämter nun angewiesen, die neuen Urteils­grund­sätze mit sofor­tiger Wirkung auf gle­ich gelagerte Sachver­halte anzuwenden. 

Unterscheidung Kostenerstattung und Beitragsrückerstattung

Hat der Versicherte

  • bes­timmte Gesund­heits­maß­nah­men selb­st finanziert,
  • die vom Leis­tung­sum­fang der Kranken­ver­sicherung nicht umfasst sind, und
  • kann er diese Kosten nach den konkreten Bonus­mod­ellbes­tim­mungen für im Rah­men eines Bonus­pro­gramms erwor­bene „Ansprüche“ von der Kranken­ver­sicherung erstat­tet bekommen,

dann han­delt es sich hier­bei um eine Kosten­er­stat­tung und nicht um eine Beitragsrück­er­stat­tung. Die Kranken­ver­sicherun­gen dür­fen solche Kosten­er­stat­tun­gen nicht mehr als Beitragsrück­er­stat­tung an die Finanzver­wal­tung melden. 

Zen­trale Voraus­set­zung für die Nichtver­rech­nung von Bonusleis­tun­gen ist, dass im Bonus­pro­gramm expliz­it eine Kos­ten­tra­gung durch den Ver­sicherten voraus­ge­set­zt wird. Regelt das Pro­gramm lediglich, dass der Ver­sicherte für den Bonuser­halt bes­timmte Gesund­heits­maß­nah­men durch­führen oder sich in gewiss­er Weise ver­hal­ten muss, ist die Bonusleis­tung hinge­gen keine Kosten­er­stat­tung, son­dern eine zu ver­rech­nende Beitragserstattung.

Bescheinigungen der Krankenkassen

Die Krankenkassen über­mit­teln regel­mäßig Dat­en an die Finanzämter. Die Kranken­ver­sicherun­gen wer­den inner­halb der geset­zlich vorge­se­henen elek­tro­n­is­chen Datenüber­mit­tlung für 2016 jedoch noch keine Dif­feren­zierung der ver­schiede­nen Bonus­pro­gramme vornehmen.

Somit wer­den alle Beitragser­stat­tun­gen, Geld­prämien oder Sach­prämien aus Bonus­pro­gram­men sowie Kosten­er­stat­tungs­fälle derzeit noch als son­der­aus­gaben­min­dernde Beitragsrück­er­stat­tung gemeldet.

Geset­zlich Ver­sicherte, die einen Bonus bekom­men haben, erhal­ten daher von ihrer Kranken­ver­sicherung eine Bescheini­gung über die Bonuszahlun­gen. Diese Bescheini­gung muss dem Finan­zamt mit der Einkom­men­steuer­erk­lärung vorgelegt werden.

Fazit

Das steuerzahler­fre­undliche Urteil ist zu begrüßen. Ärg­er­lich ist jedoch der umständliche Weg für die Steuerpflichti­gen, die Bescheini­gun­gen mit den Steuer­erk­lärun­gen ein­re­ichen zu müssen.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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