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Das häusliche Arbeitszimmer für mehrere Nutzer

Arbeitnehmer können dann ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.


Ste­ht für die im Arbeit­sz­im­mer aus­geübte beru­fliche Tätigkeit kein ander­er Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung, ist der Abzug der Aufwen­dun­gen auf max­i­mal 1.250 Euro begren­zt. Häu­fig tritt dieser Fall beispiel­sweise bei Lehrern auf, deren Mit­telpunkt der Betä­ti­gung die Schule darstellt.

Bildet das Arbeit­sz­im­mer hinge­gen den Mit­telpunkt der gesamten beru­flichen Betä­ti­gung des Steuerpflichti­gen, ist der Abzug der tat­säch­lichen Aufwen­dun­gen als Wer­bungskosten unbe­gren­zt möglich.

Die Abzugs­beschränkung auf 1.250 Euro war nach bish­eriger Recht­sprechung objek­t­be­zo­gen. Nutzten mehrere Per­so­n­en, z. B. Ehe­gat­ten, ein gemein­sames Arbeit­sz­im­mer, waren die Aufwen­dun­gen anteilig auf die einzel­nen Per­so­n­en aufzuteilen. Ins­ge­samt war der Abzug jedoch auf 1.250 Euro begrenzt.

Änderung der Rechtsprechung

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 15.12.2016 (Akten­ze­ichen VI R 53/12 und VI R 86/13) seine Recht­sprechung zum häus­lichen Arbeit­sz­im­mer für mehrere Nutzer zugun­sten der Steuerpflichti­gen geän­dert. Die Höch­st­be­trags­gren­ze von 1.250 Euro ist dem­nach nicht mehr objek­t­be­zo­gen, son­dern personenbezogen.

Folge der Recht­sprechungsän­derung ist, dass bei der Nutzung eines häus­lichen Arbeit­sz­im­mers durch mehrere Steuerpflichtige jed­er von ihnen seine Aufwen­dun­gen hier­für bis zu dieser Ober­gren­ze Einkün­fte min­dernd gel­tend machen kann.

Urteile im Detail

Im ersten Fall (VI R 53/12) nutzten die Kläger gemein­sam ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer in einem Ein­fam­i­lien­haus, das ihnen jew­eils zur Hälfte gehörte. Das Finan­zamt und das Finanzgericht erkan­nten die Aufwen­dun­gen für das häus­liche Arbeit­sz­im­mer von jährlich ca. 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ord­neten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu. 

Der BFH hat die Vorentschei­dung aufge­hoben. Er begrün­dete dies damit, dass der auf den Höch­st­be­trag von 1.250 Euro begren­zte Abzug der Aufwen­dun­gen für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer jedem Steuerpflichti­gen zu gewähren ist, dem für seine betriebliche oder beru­fliche Tätigkeit kein ander­er Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung ste­ht, wenn er in dem Arbeit­sz­im­mer über einen Arbeit­splatz ver­fügt und die gel­tend gemacht­en Aufwen­dun­gen getra­gen hat.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehe­gat­ten jedem Ehep­art­ner grund­sät­zlich zur Hälfte zuzuord­nen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigen­tum ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer gemein­sam nutzen. Im Stre­it­fall hat­te das Finanzgericht jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeit­sz­im­mer ein eigen­er Arbeit­splatz in dem für ihre beru­fliche Tätigkeit konkret erforder­lichen Umfang zur Ver­fü­gung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das Finanzgericht zurück­ver­wiesen.

Im zweit­en Fall (VI R 86/13) hat der BFH darüber hin­aus betont, dass für den Abzug der Aufwen­dun­gen für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer fest­ste­hen muss, dass dort über­haupt eine beru­fliche oder betriebliche Tätigkeit ent­fal­tet wird. Außer­dem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaub­haft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hier­für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer vorhält. Dies hat­te das Finanzgericht nicht aufgek­lärt. Der BFH musste die Vorentschei­dung daher auch in diesem Ver­fahren aufheben und die Sache an das Finanz-gericht zurückverweisen.


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