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Neue Informationspflichten für Unternehmer

Am 1. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Das VSBG soll ein flächendeckendes System außergerichtlicher Schlichtung für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Verbraucherverträgen schaffen.


Ziel des Geset­zes ist, ein Sys­tem außerg­erichtlich­er Stre­it­bei­le­gungsstellen für pri­va­trechtliche Stre­it­igkeit­en zwis­chen Ver­brauch­ern und Unternehmern zu erzeu­gen. Die Infor­ma­tion­spflicht­en für Händler aus dem VSBG gel­ten ab dem 1. Feb­ru­ar 2017.

Informationspflichten aus der ODR-Verordnung ab Januar 2016

Bere­its am 9. Jan­u­ar 2016 trat die EU-Verord­nung über die Online-Stre­it­bei­le­gung in Ver­braucherangele­gen­heit­en (ODR-Verord­nung) in Kraft. Nach dieser Verord­nung müssen sämtliche Online-Händler einen Link (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) auf ihre Web­site stellen, der zu der soge­nan­nten OS-Plat­tform führt. Diese Hin­weispflicht gilt auch, wenn die Unternehmer nicht verpflichtet sind, sich an ein­er solchen außerg­ericht-lichen Stre­it­bei­le­gung zu beteiligen.

Darüber hin­aus müssen Online-Händler, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, Stellen für die außerg­erichtliche Stre­it­bei­le­gung zu nutzen, über die Exis­tenz der OS-Plat­tform und die Möglichkeit in-formieren, diese für die Bei­le­gung ihrer Stre­it­igkeit­en zu nutzen.

Die Verord­nung gilt für sämtliche Unter-nehmer und Mark­t­plätze in der EU, die über das Inter­net Kauf‑, Dienst- oder Werkverträge abschließen.

Neue Informationspflichten ab Februar 2017

Ab dem 1. Feb­ru­ar 2017 regelt die VSBG, unter welchen Voraus­set­zun­gen sich Händler verpflicht­en kön­nen bzw. dazu verpflichtet sind, die alter­na­tive Stre­it­bei­le­gung zu nutzen. Die Verpflich­tung zur Nutzung der alter­na­tiv­en Stre­it­bei­le­gung gilt nur für wenige Unternehmen aus bes­timmten Branchen wie Energiev­er­sorg­er, Luft­fahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Ein Unternehmer, der eine Web­site unter­hält oder All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen ver­wen­det, hat den Ver­brauch­er leicht zugänglich, klar und ver­ständlich davon in Ken­nt­nis zu set­zen, inwieweit er bere­it oder verpflichtet ist, an Stre­it­bei­le­gungsver­fahren vor ein­er Ver­brauch­er­schlich­tungsstelle teilzunehmen.

Zudem muss er auf die zuständi­ge Ver­brauch­er­schlich­tungsstelle hin­weisen, wenn sich der Unternehmer zur Teil­nahme an einem Stre­it­bei­le­gungsver­fahren vor ein­er Ver­brauch­er­schlich­tungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf­grund von Rechtsvorschriften zur Teil­nahme verpflichtet ist. Der Hin­weis muss Angaben zu Anschrift und Web­site der Ver­brauch­er­schlich­tungsstelle sowie eine Erk­lärung des Unternehmers, an einem Stre­it­bei­le­gungsver­fahren vor dieser Ver­brauch­er­schlich­tungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Die Infor­ma­tio­nen müssen auf der Web­site des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Web­site unter­hält. Sie müssen zusam­men mit seinen All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gegeben wer­den, wenn der Unternehmer All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen verwendet.

Von der Infor­ma­tion­spflicht ausgenom­men ist ein Unternehmer, der am 31. Dezem­ber des vor­ange­gan­genen Jahres zehn oder weniger Per­so­n­en beschäftigt hat.

Handlungsempfehlung

Betrof­fene Unternehmen soll­ten spätestens ab Feb­ru­ar 2017 in ihren AGB und auf ihrer Web­site darauf hin­weisen, ob sie zur Teil­nahme an ein­er Ver­brauch­er­stre­it­bei­le­gung verpflichtet oder bere­it sind und die Web­site und Adresse der zuständi­gen Stelle angeben.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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