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Arbeitszimmer: keine Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

Der Bundesfinanzhof hatte bereits Anfang Januar 2016 innerhalb einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen erfolgen darf. Dies hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27. Juli 2015, GrS 1/14, entschieden.


Ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer set­zt dem­nach neben einem büromäßig ein­gerichteten Raum voraus, dass es auss­chließlich oder nahezu auss­chließlich für betriebliche oder beru­fliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hier­an, sind die Aufwen­dun­gen hier­für ins­ge­samt nicht abziehbar. Damit schei­det eine Aufteilung und anteilige Berück­sich­ti­gung im Umfang der betrieblichen oder beru­flichen Ver­wen­dung aus. Der Bun­des­fi­nanzhof hat nun darüber hin­aus mit Urteil vom 17.2.2016, X R 26/13, entsch­ieden, dass bei einem steuer­rechtlich anzuerken­nen­den Arbeit­sz­im­mer Aufwen­dun­gen für Neben­räume (Küche, Bad und Flur), die in die häus­liche Sphäre einge­bun­den sind und zu einem nicht uner­he­blichen Teil pri­vat genutzt wer­den, nicht als Betrieb­saus­gaben oder Wer­bungskosten abziehbar sind.

Sachverhalt

Die Klägerin erzielte als selb­st­ständi­ge Lebens­ber­a­terin Einkün­fte aus Gewer­be­be­trieb. Sie übte ihre Tätigkeit auss­chließlich in einem Zim­mer ihrer Miet­woh­nung aus, in dem sie nach eigen­er Angabe Kun­den tele­fonisch beri­et, Arbeitsvor­bere­itun­gen traf, Fach­lit­er­atur sichtete und Berech­nun­gen im Rah­men astrol­o­gis­ch­er Fak­toren durchführte.

Neben den Aufwen­dun­gen für dieses Zim­mer nach Maß­gabe dessen Flächen-anteils an der gesamten Woh­nung machte sie die hälfti­gen Kosten für die Küche, das Bad und den Flur gel­tend. Das Finan­zamt ver­sagte jedoch die Berück­sich­ti­gung der hälfti­gen Kosten für die jeden­falls auch pri­vat genutzten Nebenräume.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bun­des­fi­nanzhof fol­gte der Argu­men­ta­tion des Finan­zamts. Zunächst ver­wies er auf den bere­its erwäh­n­ten Beschluss vom 27.7.2015, dass die Aufwen­dun­gen für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer, das nicht nahezu auss­chließlich betrieblich oder beru­flich genutzt wird („gemis­cht genutztes Arbeit­sz­im­mer“), steuer­lich nicht zu berück­sichti­gen seien. Schließlich knüpfte der Bun­des­fi­nanzhof mit der vor­liegen­den Entschei­dung hier­an auch für Neben­räume der häus­lichen Sphäre an. Die Nutzungsvo­raus­set­zun­gen seien indi­vidu­ell für jeden Raum und damit auch für Neben­räume zu prüfen. Eine zumin­d­est nicht uner­he­bliche pri­vate Mit­nutzung der­ar­tiger Räume sei daher abzugsschädlich.


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