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Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Auf Initiative der Bundesländer vom 26.8.2015 hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr erstellt. Dieser Entwurf wurde dem Bundestag am 20.6.2016 vorgelegt. Kurz zuvor hatte die EU-Kommission mitgeteilt, dass sie die Kaufprämie für Elektrofahrzeuge für beihilferechtlich unbedenklich hält.


Ziel des Geset­zes ist ein nen­nenswert­er Beitrag zur Reduzierung der Schad­stoff­be­las­tung der Luft. Die Bun­desregierung hat­te das Ziel aus­gegeben, bis 2020 den CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um min­destens 40 % zu senken. Um dieses Ziel erre­ichen zu kön­nen, müssen die Emis­sio­nen im Straßen­verkehr deut­lich reduziert wer­den. Gle­ichzeit­ig soll die Nach­frage nach umweltscho­nen­den Elek­tro­fahrzeu­gen um min­destens 300.000 Fahrzeuge gestärkt wer­den. Die Bun­desregierung ver­spricht sich, durch die Förderung eine schnelle Ver­bre­itung elek­trisch betrieben­er Fahrzeuge im Markt zu unterstützen.

Antragsberechtigung

Grund­sät­zlich sind jegliche Pri­vat­per­so­n­en, Unternehmen, Stiftun­gen, Kör­per­schaften sowie Vere­ine berechtigt, einen Antrag zur steuer­lichen Förderung zu stellen. Lediglich der Bund und die Bun­deslän­der sowie deren Ein­rich­tun­gen und Kom­munen und auch Auto­mo­bil­her­steller, die sich an der Finanzierung des Umwelt­bonus beteili­gen, sind nicht antragsberechtigt.

Gegenstand der Förderung

Förder­fähig ist der Erwerb (Kauf oder Leas­ing) eines neuen, erst­mals zuge­lasse­nen, elek­trisch betriebe­nen Fahrzeugs gemäß
§ 2 des Elek­tro­mo­bil­itäts­ge­set­zes. Hierzu zählen ins­beson­dere reine Bat­terieelek­tro­fahrzeuge, von außen auflad­bare Hybridelek­tro­fahrzeuge (Plug-In-Hybrid) oder Brennstoffzellenfahrzeuge.

Möglich ist die Förderung für fol­gende Fahrzeugklassen:

  • M1 – Personenkraftwagen
  • N1 – leichte Nutz­fahrzeuge, bis 3.500 kg zGG
  • N2 (begren­zt) – Nutz­fahrzeuge jedoch begren­zt auf solche bis 4.250 kg zGG, die mit Pkw-Führerschein Klasse B und darin einge­tra­gen­er Schlüs­selz­if­fer 96 gefahren wer­den kön­nen, lt. § 6a Abs. 1 FeV
  • L3e, L4e – zweirä­drige Kfz > 45 km/h ohne und mit Beiwagen
  • L5e – dreirä­drige Kfz > 45 km/h
  • L7e, leichte vier­rä­drige Kfz 400–550 kg zGG (z. B. entspr. Quads)

Das Fahrzeug­mod­ell muss sich auf ein­er Liste der förder­fähi­gen Elek­tro­fahrzeuge befind­en, die das Bun­de­samt für Wirtschaft und Aus­fuhrkon­trolle (BAFA) herausgibt.

Art und Höhe der Förderung

Die nicht uner­he­blichen Mehrkosten eines Elek­tro­fahrzeugs gegenüber einem kon­ven­tionellen Kraft­fahrzeug sollen durch eine Kauf­prämie für reine Elek­tro­fahrzeuge und für Plug-in-Hybridelek­tro­fahrzeuge reduziert werden.

Der Bun­de­san­teil am Umwelt­bonus beträgt für ein reines Bat­terieelek­tro­fahrzeug bzw. ein Brennstof­fzel­len­fahrzeug (keine lokale CO2-Emis­sion) 2.000 Euro und für ein von außen auflad­bares Hybridelek­tro­fahrzeug (weniger als 50 g CO2-Emis­sion pro km) 1.500 Euro.

Die Förderung wird nur dann gewährt, wenn der Auto­mo­bil­her­steller dem Käufer min­destens den gle­ichen Anteil vom Net­to-Lis­ten­preis des Basis­mod­ells (BAFA Lis­ten­preis) als Nach­lass gewährt. Der Net­to-Lis­ten­preis des Basis­mod­ells darf 60.000 Euro net­to nicht überschreiten.

Die Kauf­prämie wird es nur so lange geben, bis die Bun­desmit­tel von 600 Mio. Euro aufge­braucht sind, läng­stens aber bis 30.6.2019.
Fördervoraussetzungen

Wichtige Voraus­set­zung für die Gewährung der Förderung ist, dass der Erwerb (Kauf oder Leas­ing) sowie die Erstzu­las­sung ab dem 18. Mai 2016 erfol­gt sein muss. Das Fahrzeug muss zudem im Inland auf den Antrag­steller zuge­lassen wer­den (Erstzu­las­sung) und min­destens sechs Monate zuge­lassen bleiben.

Elektronisches Antragsformular

Für die Antrag­stel­lung ste­ht auf den Seit­en des BAFA ein elek­tro­n­is­ches Antrags­for­mu­lar zur Ver­fü­gung. Die Förderung erfol­gt in einem zweistu­fi­gen Verfahren.

Weitere Förderungen

Die Förderung soll auf zwei weit­ere Säulen gestellt werden:

Für seit dem 1. Jan­u­ar 2016 erst­mals zuge­lassene reine Elek­tro­fahrzeuge (ein­schließlich Brennstof­fzel­len­fahrzeuge) gilt derzeit eine 5‑jährige Kfz-Steuer-Befreiung. Diese Befreiung soll rück­wirk­end zum 1. Jan­u­ar 2016 auf 10 Jahre aus­gedehnt werden.

Damit die Nutzung von Elek­tro­fahrzeu­gen auch im All­t­ag ankommt, sollen Arbeit­ge­ber einen steuer­lichen Anreiz für den Aus­bau ein­er Lade­in­fra­struk­tur erhal­ten. Dazu ist an eine Steuer­be­freiung für die vom Arbeit­ge­ber gewährten geld­w­erten Vorteile für das Aufladen eines pri­vat­en Elek­tro­fahrzeugs im Betrieb des Arbeit­ge­bers gedacht. Zudem wird auch eine ver­bil­ligte oder unent­geltliche Übereig­nung von Lade­vor­rich­tun­gen an einen Arbeit­nehmer begün­stigt. Diese kann durch den Arbeit­ge­ber mit 25 % pauschal lohn­ver­s­teuert wer­den. Gle­ich­es soll für Arbeit­ge­berzuschüsse zur Anschaf­fung ein­er Ladeein­rich­tung durch den Arbeit­nehmer gelten.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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