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Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Kosten, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, werden steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung bezeichnet.


Hierzu zählen auch Krankheit­skosten. Von diesen Kosten wird eine zumut­bare Belas­tung abge­zo­gen. Erst dann wirken sich die außergewöhn­lichen Belas­tun­gen inner­halb der Einkom­men­steuer­erk­lärung aus. Die Höhe dieser zumut­baren Belas­tung hängt von Lebenssi­t­u­a­tion, Jahre­seinkom­men, Fam­i­lien­stand und Kinderzahl ab.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Nach der geset­zlichen Def­i­n­i­tion liegt eine außergewöhn­liche Belas­tung vor, wenn einem Steuerpflichti­gen zwangsläu­fig größere Aufwen­dun­gen als der über­wiegen­den Mehrzahl der Steuerpflichti­gen gle­ich­er Einkom­mens- und Ver­mö­gensver­hält­nisse und gle­ichen Fam­i­lien­stands erwach­sen. Der Steuerpflichtige muss also durch zwangsläu­fige Aufwen­dun­gen, denen er sich aus rechtlichen, tat­säch­lichen oder sit­tlichen Grün­den nicht entziehen kann, belastet sein. Dabei müssen die Aufwen­dun­gen den Umstän­den nach notwendig sein und dür­fen einen angemesse­nen Betrag nicht übersteigen.

Zu den außergewöhn­lichen Belas­tun­gen zählen beispiel­sweise auf Katas­tro­phen oder Natur­ereignis­sen beruhende Gebäude­schä­den, Behin­derungskosten, Beerdi­gungskosten oder Unterhaltskosten.

Krankheitskosten

Krankheit­skosten sind durch eine Krankheit verur­sachte Kosten. Als Krankheit­skosten gel­ten aber nur solche Aufwen­dun­gen, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewen­det wer­den, die Krankheit erträglich­er zu machen bzw. zu heilen oder zu lindern.
Zu den Krankheit­skosten zählen beispiel­sweise Aufwen­dun­gen für:

  • Arzt, Zah­narzt und Heilpraktiker,
  • ärztlich verord­nete Arzneimit­tel (inklu­sive Rezeptgebühren),
  • Zah­n­er­satz,
  • Imp­fun­gen,
  • vor­beu­gende Unter­suchun­gen wie Vor­sorge­un­ter­suchun­gen zur Früherken­nung von Krankheit­en (Vor­beu­gung ein­er Krankheit),
  • Brillen und Kon­tak­tlin­sen oder
  • Hörg­eräte und Gehhilfen.

Nachweis und Erstattungen

Die Kosten müssen dem Finan­zamt nach­gewiesen wer­den. Den Nach­weis der Zwangsläu­figkeit von Aufwen­dun­gen im Krankheits­fall hat der Steuerpflichtige durch eine Verord­nung eines Arztes oder Heil­prak­tik­ers für Arznei‑, Heil- und Hil­f­s­mit­tel zu erbrin­gen. Auch Aufwen­dun­gen für alter­na­tive Heil­meth­o­d­en kom­men in Betra­cht. Hier ist ein amt­särztlich­es Gutacht­en oder eine ärztliche Bescheini­gung eines medi­zinis­chen Dien­stes der Kranken­ver­sicherung erforder­lich, wenn es um wis­senschaftlich nicht anerkan­nte Behand­lungsmeth­o­d­en geht.

Wer­den die Kosten durch eine Kranken­ver­sicherung erstat­tet, liegt jedoch keine Belas­tung vor. Hat der Steuerpflichtige eine andauernde Erkrankung und benötigt anhal­tend bes­timmte Arznei‑, Heil- und Hil­f­s­mit­tel, reicht es für den Nach­weis aus, wenn die Verord­nung des Arztes ein­ma­lig vorgelegt wird.

Bei den Kosten für eine Brille oder Kon­tak­tlin­sen reicht es aus, wenn in der Ver­gan­gen­heit die Notwendigkeit ein­er Sehhil­fe durch einen Auge­narzt fest­gestellt wurde. In den Fol­ge­jahren genügt die Sehschär­fenbes­tim­mung eines Augenoptikers.

Schönheitsoperationen nicht abziehbar

Nicht zu den Krankheit­skosten zählen Schön­heit­sop­er­a­tio­nen, die nicht medi­zinisch notwendig sind. Auch die Kosten für die Anti-Baby-Pille sind nicht abziehbar. Sie wer­den nur anerkan­nt, wenn die Anti-Baby-Pille aus medi­zinis­chen Grün­den, etwa bei Schiz­o­phre­nie ein­genom­men wird. In diesem Fall ist ein entsprechen­des Attest erforderlich.

Krankenhaus/Geburt eines Kindes

Zu den Kranken­hauskosten zählen Aufwen­dun­gen für die ambu­lante oder sta­tionäre Behand­lung: Umfasst sind der Eigenan­teil an den Kranken­hauskosten sowie Kranken­trans­porte und Laborrechnungen.

Zu den Kosten bei der Geburt eines Kindes zählen Aufwen­dun­gen für den Arzt, die Hebamme und die Säuglingss­chwest­er, notwendi­ge Medika­mente sowie Geburtsvorbereitungslehrgänge.

Kurkosten

Die Kosten für eine Kur wer­den berück­sichtigt, wenn die Kur nach­weis­lich zur Heilung oder Lin­derung notwendig ist und eine andere Behand­lung nicht oder kaum aus­sicht­sre­ich erscheint. Als Nach­weis dienen die Bescheini­gung der Kranken­ver­sicherung oder der Bei­hil­febescheid bzw. die Abrech­nung der pri­vat­en Kranken­ver­sicherung. Als Kurkosten kön­nen die Kosten für Unterkun­ft und Verpfle­gung, Kuran­wen­dun­gen /-mit­tel und Medika­mente und Kosten für eine Begleit­per­son abge­zo­gen werden.

Schuldzinsen für die Finanzierung von Krankheitskosten

Schuldzin­sen für ein Dar­lehen, das zur Finanzierung der Krankheit­skosten aufgenom­men wurde, sind außergewöhn­liche Belas­tun­gen, wenn die Dar­lehen­sauf­nahme zwangsläu­fig erfol­gt ist.

Fahrtkosten

Fahrtkosten, die beispiel­sweise durch die Fahrt zum Arzt, zur Apotheke, zum Anwalt bei Schei­dungskosten etc. ent­standen sind, kön­nen als außergewöhn­liche Belas­tun­gen gel­tend gemacht wer­den. Bei der Benutzung öffentlich­er Verkehrsmit­tel sind immer die tat­säch­lich ange­fal­l­enen Kosten abzugs­fähig. Für Fahrten mit dem eige­nen Fahrzeug wer­den die Kosten mit­tels der Kilometer­pauschalen in Höhe von 0,30 € angesetzt.

Zumutbare Belastung

Es müssen zwangsläu­fig größere Aufwen­dun­gen ent­standen sein als der Mehrzahl der Steuerpflichti­gen. Auch wenn die Krankheit­skosten die Kri­te­rien ein­er all­ge­meinen außergewöhn­lichen Belas­tung erfüllen, wer­den sie nicht in voller Höhe bei der Steuer­erk­lärung berück­sichtigt. Das Finan­zamt zieht eine „zumut­bare Belas­tung“ von den Aus­gaben ab. Die Höhe dieser zumut­baren Belas­tung hängt von Lebenssi­t­u­a­tion, Jahre­seinkom­men, Fam­i­lien­stand und Kinderzahl ab.

Die Höhe der zumut­baren Belas­tung beträgt:

bei einem Gesamt­be­trag der Einkünfte bis 15.340 € über 15.340 €
bis 51.130 €
über 51.130 €
bei Steuerpflichti­gen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkom­men­steuer nach dem Grund­tarif (Einzelper­so­n­en) zu berech­nen ist 5 6 7
bei Steuerpflichti­gen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkom­men­steuer nach dem Split­ting­tarif (zusam­men ver­an­lagte Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner) zu berech­nen ist 4 5 6
bei Steuerpflichti­gen mit einem Kind oder zwei Kindern 2 3 4
bei Steuerpflichti­gen mit drei oder mehr Kindern 1 1 2

Beispiel zur zumutbaren Belastung

Sie sind ledig und haben einen Sohn. Ihr Gesamt­be­trag der Einkün­fte beläuft sich auf 30.000 €, sodass sich eine zumut­bare Belas­tung von 900 € ergibt (3 % von 30.000 €). Bei Krankheit­skosten in Höhe von 1.200 € betra­gen die abziehbaren außergewöhn­lichen Belas­tun­gen 300 €. Um diesen Betrag wird die Einkom­men­steuer ermäßigt.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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