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Bußgeldübernahme durch Arbeitgeber

Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder fallen in jedem Unternehmen bedauerlicherweise an. Sie können steuerrechtlich jedoch grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.


Dies gilt für sämtliche der­ar­tige Gelder, die von einem Gericht oder ein­er Behörde der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land oder von Orga­nen der EU fest­ge­set­zt wer­den. Geld­bußen, die von Gericht­en oder Behör­den ander­er Staat­en fest­ge­set­zt wer­den, fall­en hinge­gen nicht unter das Abzugsver­bot. Ein Stre­it­punkt ist häu­fig die Frage, wie die Bußgeldüber­nahme durch den Arbeit­ge­ber für seinen Arbeit­nehmer zu bew­erten ist: Han­delt es sich um eine Betrieb­saus­gabe des Arbeit­ge­bers oder um Arbeit­slohn des Arbeitnehmers?

Bisherige Rechtsprechung

Die bish­erige Recht­sprechung war recht steuer­fre­undlich. Dem­nach kon­nten Arbeit­ge­ber Bußgelder von ihren angestell­ten Fahrern übernehmen und als Betrieb­saus­gabe abziehen. Es musste lediglich ein für den Verkehrsver­stoß eigen­be­trieblich­es Inter­esse vorliegen.

Diese Recht­sprechung basierte auf dem Fall eines Paket­di­en­stes, der Bußgelder sein­er Zusteller über­nom­men hat­te, die auf­grund der Ver­let­zung des Hal­te­ver­bots ver­hängt wor­den waren. Folge war, dass wegen des eigen­be­trieblichen Inter­ess­es eine Betrieb­saus­gabe vor­lag, die keinen lohn­s­teuer- und sozialver­sicherungspflichti­gen Arbeit­slohn darstellte.

Neue Rechtsprechung

Der Bun­des­fi­nanzhof hat nun seine Recht­sprechung zur Über­nahme von Bußgeldern durch den Arbeit­ge­ber geän­dert. Dem­nach liegt kein eigen­be­trieblich­es Inter­esse mehr vor, wenn ein Arbeit­ge­ber Bußgelder für seine Arbeit­nehmer übern­immt. In dem neuen Urteils­fall hat­te eine Spedi­tion Bußgelder über­nom­men, die gegen ihre angestell­ten Fahrer wegen Ver­stößen gegen Lenk- und Ruhezeit­en ver­hängt wor­den waren. Die Spedi­tion hat­te ihre Fahrer sog­ar angewiesen, länger zu fahren oder kürzere Pausen einzule­gen als geset­zlich erlaubt.

Folge der neuen Rechtsprechung

Die Ober­fi­nanzdi­rek­tion Frank­furt hat mit ihrer Ver­fü­gung vom 28. Juli 2015 auf die neue Recht­sprechung Bezug genom­men und darauf hingewiesen, dass über­nommene Bußgelder nicht mehr als Betrieb­saus­gabe abge­zo­gen wer­den kön­nen. Vielmehr begrün­det eine Bußgeldüber­nahme durch den Arbeit­ge­ber lohn­s­teuerpflichti­gen Arbeit­slohn des Arbeitnehmers.


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