Fachartikel & News

Steueränderungen 2016

Mit dem Beginn des neuen Jahres möchten wir Ihnen einige Steueränderungen vorstellen, die am 1.1.2016 in Kraft treten sollen (Stand Dezember 2015).


Grundfreibetrag

Der Grund­frei­be­trag wurde bere­its in 2015 von 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht. Er steigt im Jahr 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro. Zudem wird der Einkom­men­steuer­tarif um 1,48 % „nach rechts“ ver­schoben. Mit dieser Ver­schiebung der Steuer­sätze des pro­gres­siv­en Einkom­men­steuer­tar­ifs wird der soge­nan­nten. Kalten Pro­gres­sion entgegengewirkt.

Unterhaltsfreibetrag

Unter­halt­spflichtige Steuerzahler kön­nen für 2015 einen Betrag von bis zu 8.472 Euro jährlich als außergewöhn­liche Belas­tung abset­zen. In gle­ichem Maß wie der Grund­frei­be­trag steigt der Unter­halts­frei­be­trag im Jahr 2016 auf 8.652 Euro.

Freibeträge und Lohnsteuerklassen

Ab 2016 haben alle neu beantragten Frei­be­träge eine Gültigkeit von zwei Jahren. Eine Änderung ist nur nötig, wenn sich inner­halb dieses Zeitraums die Voraus­set­zun­gen für den Frei­be­trag beim Arbeit­nehmer verändern.

Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag

Die Kinder­frei­be­träge wur­den in 2015 von 2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro je Eltern­teil an die gestiege­nen Leben­shal­tungskosten angepasst. In 2016 wer­den die Kinder­frei­be­träge in einem zweit­en Schritt von 2.256 Euro um 48 Euro auf 2.304 Euro erhöht.

Der zusät­zliche Frei­be­trag für den Betreu­ungs- und Erziehungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf mit 1.320 Euro je Kind bleibt unverändert.

Das Kindergeld wurde in 2015 je Kind und Monat um 4 Euro erhöht. Ab 2016 wird eine weit­ere Erhöhung um 2 Euro je Kind erfol­gen. Ab 1.7.2016 ist zudem eine Erhöhung des Kinderzuschlags von 140 Euro um 20 Euro auf 160 Euro geplant.

Steueränderungsgesetz 2015

Der Bun­desrat hat am 16.10.2015 dem Steuerän­derungs­ge­setz 2015 (zuvor „Gesetz zur Umset­zung der Pro­tokollerk­lärung zum Gesetz zur Anpas­sung der Abgabenord­nung an den Zol­lkodex der Union und zur Änderung weit­er­er steuer­lich­er Vorschriften“) zugestimmt.

Die wichtig­sten Regeln betr­e­f­fen aus einkom­men­steuer­lich­er Sicht die Anpas­sung der Besteuerung stiller Reser­ven bei der Veräußerung bes­timmter Anlagegüter (§ 6b Absatz 2a EStG) an die Recht­sprechung des EuGH, die Abschaf­fung des Funk­tions­be­nen­nungser­forderniss­es beim Investi­tion­s­abzugs­be­trag sowie die Anpas­sung der Regelung zur Fäl­ligkeit der Div­i­den­den­zahlun­gen an außer­s­teuer­liche Bes­tim­mungen. Zum Son­der­abzug von Unter­halt­sleis­tun­gen muss der Unter­halt­sempfänger in Zukun­ft seine ID-Num­mer angeben.

Zudem ist eine Anpas­sung der Kör­per­schaft­s­teuer­be­freiung für Entschädi­gung­sein­rich­tun­gen für insti­tu­tions­be­zo­gene Sicherung­sein­rich­tun­gen erforder­lich geworden.

Beim Ver­lustabzug kommt es zu ein­er Aus­dehnung der Konz­ern­klausel nach § 8c KStG. Danach gilt sie auch für Über­tra­gun­gen durch die an der Spitze eines Konz­erns ste­hende Per­son. Die Konz­ern­klausel umfasst damit auch Fälle, in denen die Konz­ern­spitze Erwer­ber und Veräußer­er ist.

Bei der Umsatzs­teuer erfol­gte eine Klarstel­lung zur Steuer­schuld­ner­schaft des Leis­tungsempfängers bei Bauleis­tun­gen. Darüber hin­aus wird eine neue Regelung geschaf­fen, die die Aus­nahme bei der Anwen­dung der Steuer­schuld­ner­schaft des Leis­tungsempfängers bei Leis­tun­gen an den nicht unternehmerischen Bere­ich juris­tis­ch­er Per­so­n­en regelt.

Neuregelung der Erbschaftsteuer

Das Bun­desver­fas­sungs­gericht hat­te mit Urteil vom 17.12.2014 die beste­hen­den Ver­scho­nungsregelun­gen für betrieblich­es Ver­mö­gen zwar grund­sät­zlich für geeignet und erforder­lich gehal­ten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sich­ern und Arbeit­splätze zu erhal­ten. Das Gericht hielt die Aus­gestal­tung der Ver­scho­nungsregelun­gen jedoch teil­weise mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundge­set­zes für unvereinbar.

Das Bun­desver­fas­sungs­gericht hat dem Geset­zge­ber Zeit bis 30.6.2016 gegeben, um das Erb­schaft­s­teuer­recht ver­fas­sungskon­form neu zu regeln. Am 12.10.2015 hat­te es nun eine öffentliche Anhörung im Finan­zauss­chuss des Bun­destags gegeben, bei der der Geset­zen­twurf von einem Teil der Experten kri­tisiert und dessen Ver­fas­sungsmäßigkeit infrage gestellt wurde. Damit ist die Neuregelung der Erb­schaft­s­teuer noch nicht absehbar.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!