Fachartikel & News

Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsart im Onlineshop unzumutbar

Onlineshops bieten ihren Kunden meist mehrere Bezahlmöglichkeiten für die Bestellung von Ware. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der Online-Shop-Betreiber seinen Kunden dabei zumindest eine zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten.


Eine Barzahlung bei Abhol­ung schei­det damit als einzige kosten­lose Bezahlmöglichkeit bei Onli­neshops aus. Eine Abhol­ung ist allein wegen der räum­lichen Ent­fer­nung häu­fig schon unzu­mut­bar. In Betra­cht kom­men damit die Zahlung auf Rech­nung, per Kred­itkarte bzw. Lastschrift oder Pay­Pal. Auch die Vari­ante „Sofortüber­weisung“ wird nicht sel­ten angeboten.

Das Landgericht Frank­furt hat­te nun über eine Klage des Bun­desver­bands der Ver­braucherzen­tralen (vzbv) gegen die Deutsche-Bahn-Tochter DB Ver­trieb GmbH zu entschei­den. Diese erhob auf ihrem Reise­por­tal Gebühren für bes­timmte Zahlungsarten. Bei der Kred­itkarten­zahlung fiel beispiel­sweise ein zusät­zlich­es Ent­gelt von 12,90 Euro an. Als einzig kosten­freie Zahlungsweise bot sie die „Sofortüber­weisung“ an

Urteil des Landgerichts Frank­furt Das Landgericht Frank­furt hat mit Urteil vom 24.06.2015 entsch­ieden, dass die „Sofortüber­weisung“ nicht als einziges Zahlungsmit­tel ohne Zusatzkosten ange­boten wer­den darf (Az.: 2–06 O 458/14).

In sein­er Urteils­be­grün­dung führt das Gericht aus, dass der Online­han­del nach § 312a Abs. 4 BGB verpflichtet sei, Ver­brauch­ern eine gängige und zumut­bare unent­geltliche Zahlungsmöglichkeit anzu­bi­eten. Diese Voraus­set­zun­gen erfülle die „Sofortüber­weisung“ jedoch nicht. Zwar sei die Rech­nungs­be­gle­ichung per Sofortüber­weisung kosten­los und als gängig anzuse­hen. Inner­halb dieser Zahlungsart müsse der Kunde jedoch in eine ver­tragliche Beziehung mit einem Drit­ten treten, seine Kon­tozu­gangs­dat­en mit­teilen und zum Abruf von Kon­to­dat­en ein­willi­gen. Dies sei Ver­brauch­ern nicht zumutbar.

Das Landgericht Frank­furt stellte dabei auf die grund­sät­zliche Über­legung ab, dass der Ver­brauch­er nicht gezwun­gen wer­den könne, seine Dat­en unter Sicher­heits­be­denken bekan­nt geben zu müssen. Schließlich gebe der Ver­brauch­er bei Benutzung von „Sofortüber­weisung“ seine Kon­tozu­gangs­dat­en ein­schließlich PIN und TAN in die Eingabe­maske der Sofort AG ein. Neben der Valid­ität wer­den der aktuelle Kon­to­stand, die Umsätze der let­zten 30 Tage sowie der Kred­i­trah­men für den Dis­pokred­it abge­fragt. Dies erfolge automa­tisiert, wodurch der Kunde keinen Ein­blick in die Vorgänge erhält. Hier beste­he durch die Eingabe der sen­si­blen Dat­en eine erhöhte Miss­brauchs­ge­fahr. Zudem wür­den diese Dat­en an ein externes Unternehmen weitergegeben.
Im Ergeb­nis könne die Sofortüber­weisung weit­er­hin zur Ver­fü­gung ste­hen, jedoch müssten Ver­brauch­ern im Online-shop dann zusät­zliche kosten­lose Zahlung­sop­tio­nen ange­boten werden.

Ähn­liche Entschei­dung zu Visa Elec­tron und Mas­ter­Card Gold in beson­der­er Edi­tion Eine ähn­liche Entschei­dung hat­te das Ober­lan­des­gericht Dres­den bere­its mit Urteil vom 03.02.2015 gefällt. Das Gericht hat­te entsch­ieden, dass es sich bei „Visa Elec­tron“ und „Mas­ter­Card Gold“ nicht um gängige und zumut­bare Zahlungsmit­tel eines Onli­neshops han­delt (Az.: 14 U 1489/14). In dem diesem Urteil zugrunde liegen­den Fall war das Por­tal Fluege.de abgemah­nt wor­den, weil es dort als kosten­freie Zahlungsarten nur Visa Elec­tron und eine spezielle Fluege.de-Edition der Mas­ter­Card Gold gab.

Das Ober­lan­des­gericht Dres­den begrün­dete seine Entschei­dung damit, dass die Kred­itkarten „fluege.de Mas­ter­Card GOLD“ und „Visa Elec­tron“ entwed­er nur einem uner­he­blichen Kun­denkreis zur Ver­fü­gung („Visa Elec­tron“) ste­hen oder vor­ab bestellt wer­den müssen („fluege.de Mas­ter­Card GOLD“).

Fazit

Das Urteil wird häu­fig so ver­standen, dass das Landgericht Frank­furt Zweifel an der Sicher­heit der „Sofortüber­weisung“ habe. Dies lässt sich dem Urteil jedoch ger­ade nicht ent­nehmen. Vielmehr „stört“ das Gericht, dass einem Ver­brauch­er ein Ver­trag mit einem an sich unbeteiligten Drit­ten aufge­drängt wird, dem beson­ders schützenswerte Dat­en ver­füg­bar gemacht wer­den. Allein die Weit­er­gabe von PIN und TAN erhöhe das Missbrauchsrisiko.
Onli­neshops empfehlen wir daher, eine gängige Zahlungsart wie Pay­Pal, Zahlung auf Rech­nung, Vorkasse durch Über­weisung oder Lastschrift kosten­los anzubieten.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!