Fachartikel & News

Steueränderungen 2015/2016

Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen im Steuerrecht beschert. Einige Rechtsänderungen sind zum Jahresbeginn oder im Jahr 2015 in Kraft getreten, einige Rechtsänderungen werden zum 01.01.2016 wirksam.


Bürokratieabbau

Von den Buch­führungs- und Aufze­ich­nungspflicht­en im Han­dels­ge­set­zbuch und in der Abgabenord­nung sind mehr kleine Unternehmen als bish­er befre­it. Die Grenz­be­träge für Umsatz und Gewinn steigen um jew­eils 20 % auf 600.000 beziehungsweise 60.000 Euro. Fern­er wird die Mit­teilungspflicht für Kirchen­s­teuer­abzugsverpflichtete ver­ringert, die Lohn­s­teuer­pauschalierungs­gren­ze für kurzfristig Beschäftigte auf 68 Euro ange­hoben und das Fak­torver­fahren beim Lohn­s­teuer­abzug bei Ehe­gat­ten oder Lebenspart­nern vereinfacht.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende wurde zum 01.01.2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro ange­hoben und erst­ma­lig nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Ent­las­tungs­be­trag für das zweite und jedes weit­ere Kind zusät­zlich um 240 Euro (bei z. B. 4 Kindern = ins­ge­samt 2.628 Euro).

Erstmalige Berufsausbildung

Zur Abgren­zung zwis­chen Erst- und Zweitaus­bil­dung gibt es eine Neude­f­i­n­i­tion der „erst­ma­li­gen Beruf­saus­bil­dung“. Diese enthält die geset­zliche Ziel­rich­tung und Min­destanforderun­gen. Es bedarf eines „Qual­ität­snach­weis­es“ durch eine Abschlussprü­fung und ein­er Min­dest­dauer der Aus­bil­dung von 12 Monaten.

Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag

Der Grund­frei­be­trag wurde in 2015 von 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht. In 2016 wird dann eine weit­ere Erhöhung von 8.472 Euro um 180 Euro auf 8.652 Euro erfol­gen. In gle­ichem Maß wird der Unter­halt­shöch­st­be­trag für 2015 auf 8.472 Euro sowie im Jahr 2016 auf 8.652 Euro steigen. Zudem soll ab 2016 der Einkom­men­steuer­tarif um 1,48 % „nach rechts“ ver­schoben wer­den. Mit dieser Ver­schiebung der Steuer­sätze des pro­gres­siv­en Einkom­men­steuer­tar­ifs wird der soge­nan­nten kalten Pro­gres­sion entgegengewirkt.

Investitionsabzugsbetrag

Inner­halb der Anwen­dung von § 7g EStG ist derzeit eine funk­tionale Benen­nung des Wirtschaftsguts erforder­lich. Statt dieser Benen­nung soll in Zukun­ft die Summe aller Abzugs­be­träge bzw. der rück­gängig gemacht­en oder hinzugerech­neten Beträge nach vorgeschriebe­nen Daten­sätzen per Daten­fer­nüber­tra­gung über­mit­telt wer­den. Des Weit­eren kann der Steuerpflichtige ohne weit­ere Angaben Abzugs­be­träge für kün­ftige Investi­tio­nen im beweglichen Anlagev­er­mö­gen bis zu einem Betrag von (unverän­dert) 200.000 Euro gewin­n­min­dernd abziehen.

Freibetrag für die Lohnsteuerabzugsmerkmale

Frei­be­träge, die der Arbeit­ge­ber beim Lohn­s­teuer­abzug berück­sichti­gen muss wie für hohe Wer­bungskosten, sind ab 2016 für zwei Jahre gültig. Nur wenn sich die Voraus­set­zun­gen für einen Frei­be­trag ändern, müssen Arbeit­nehmer das beim Finan­zamt entsprechend ändern lassen.

Kindergeld, Kinderfreibetrag

Die Kinder­frei­be­träge wer­den in 2015 von 2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro je Eltern­teil an die gestiege­nen Leben­shal­tungskosten angepasst. In 2016 wer­den die Kinder­frei­be­träge in einem zweit­en Schritt von 2.256 Euro um 48 Euro auf 2.304 Euro erhöht. Der zusät­zliche Frei­be­trag für den Betreu­ungs- und Erziehungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf mit 1.320 Euro je Kind bleibt unverän­dert. Das Kindergeld wurde in 2015 je Kind und Monat um 4 Euro auf 188 Euro für das 1. und 2. Kind, 194 Euro für das 3. Kind bzw. 219 Euro ab dem 4. Kind erhöht. Ab 2016 wird eine weit­ere Erhöhung um 2 Euro je Kind erfol­gen. Ab 01.07.2016 ist zudem eine Erhöhung des Kinderzuschlags von 140 Euro um 20 Euro auf 160 Euro geplant.

Lohnsteuerliche Freigrenze für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten

Die lohn­s­teuer­liche Frei­gren­ze für Arbeit­sessen und Aufmerk­samkeit­en wird jew­eils von 40 Euro auf 60 Euro erhöht.

Reisekosten

Die Pausch­be­träge für Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen und Über­nach­tungskosten für beru­flich und betrieblich ver­an­lasste Aus­lands­di­en­streisen wur­den angepasst.

Umzugskosten

Für einen beru­flich bed­ingten Umzug gel­ten seit dem 01.03.2014 neue Beträge für umzugs­be­d­ingte Unter­richt­skosten und son­stige Umzugsaus­la­gen, zum 01.03.2015 fol­gte die näch­ste Erhöhung:
Der Höch­st­be­trag, der für die Anerken­nung umzugs­be­d­ingter Unter­richt­skosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendi­gung des Umzugs ab 01.03.2014 1.802 Euro sowie ab 01.03.2015 1.841 Euro.

Der Pausch­be­trag für son­stige Umzugsaus­la­gen beträgt für Ver­heiratete, Lebenspart­ner und Gle­ichgestellte bei Beendi­gung des Umzugs ab 01.03.2014 1.429 Euro sowie ab 01.03.2015 1.460 Euro. Für Ledi­ge beträgt dieser Pausch­be­trag bei Beendi­gung des Umzugs ab 01.03.2014 715 Euro sowie ab 01.03.2015 730 Euro. Der Pausch­be­trag erhöht sich für Kinder oder Ver­wandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Woh­nung leben, zum 01.03.2014 um 315 Euro und zum 01.03.2015 um 322 Euro.

Versorgungsausgleich (Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs)

Aus­gle­ich­sleis­tun­gen zur Ver­mei­dung des Ver­sorgungsaus­gle­ichs sind als Son­der­aus­gaben abzugs­fähig, soweit dies der Verpflichtete mit Zus­tim­mung des Berechtigten beantragt. Im Gegen­zug erfol­gt eine Besteuerung beim Empfänger.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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