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Haftungsbeschränkung: ausgeklügelte Konstruktion

Viele Unternehmer nutzen die GmbH, damit sie wirtschaftlich freier agieren können. Um ihr Privatvermögen so vor betrieblichen Risiken zu schützen, müssen sie jedoch ihre Rechte als Geschäftsführer genau kennen und akribisch ihre Pflichten beachten.

Text: Har­ald Klein


Für Man­fred Kerk­er ist die Rechts­form kein The­ma. Natür­lich führte er die vom Vater gegrün­dete Jakob Kerk­er GmbH in Schwab­münchen bei Augs­burg nach seinem Ein­stieg unverän­dert weit­er. Bewusst hat­te der Senior bei dem Betrieb für Haustech­niksys­teme, der jährlich 7,5 Mil­lio­nen Euro umset­zt und 70 Mitar­beit­er beschäftigt, die Kon­struk­tion der GmbH gewählt. „Dafür hat sich mein Vater entsch­ieden, um sein Pri­vatver­mö­gen, etwa eine Gewer­be­halle, zu schützen“, so Kerk­er. Die strik­te Tren­nung zwis­chen Unternehmen und Pri­vat leuchtet dem Geschäfts­führer ein und sie ist für ihn im Tages­geschäft präsent. Sein Geschäfts­führerver­trag mit Gehalt, prozen­tu­al fest­gelegter Gewinn­beteili­gung, Urlaub­sta­gen, Dienst­wa­gen und Altersvor­sorge regelt die Details.

GmbH schützt Privatvermögen

Die Kon­stel­la­tion ist nicht ungewöhn­lich. Rund 660.000 deutsche Unternehmen fir­mieren als GmbH oder Aktienge­sellschaft, um unter anderem die Vorteile der Haf­tungs­beschränkung zu nutzen. Das sind 18 Prozent aller Betriebe. Bei der juris­tis­chen Per­son GmbH agieren die Chefs mal als Gesellschafter-Geschäfts­führer, mal nur als Angestellte der GmbH. Immer aber gilt: Der Geschäfts­führer muss peni­bel seine Pflicht­en beacht­en, um das „mbH“, also die Haf­tungs­beschränkung, zu bewahren. Denn ger­at­en Betriebe in Schwierigkeit­en, ver­suchen Gläu­biger ver­stärkt, den Schutz des Pri­vatver­mö­gens über den Insolvenz­verwalter auszuhe­beln. „Die Recht­sprechung des Bun­des­gericht­shofs, aber auch der Land- und Ober­lan­des­gerichte ist zulas­ten der Geschäfts­führer deut­lich strenger gewor­den“, so Ran­dolf Mohr, Mit­glied des Geschäfts­führen­den Auss­chuss­es der Arbeits­ge­mein­schaft Han­dels- und Gesellschaft­srecht im Deutschen Anwaltverein.

Die Verträge soll­ten also von einem Gesellschaft­srechtler wasserdicht for­muliert und vom Geschäfts­führer stets genau beachtet wer­den. Seine Rechte und Pflicht­en fol­gen aus all­ge­meinen Geset­zen sowie dem Geschäfts­führerver­trag mit der GmbH, den die Gesellschafter­ver­samm­lung beschließt. Oft unter­schreibt ein frisch bestell­ter Geschäfts­führer diesen Ver­trag dop­pelt – ein­mal für die Fir­ma als Organ der GmbH, dann für sich als Angestell­ter der GmbH. Das BGB unter­sagt Verträge zwis­chen ein und der­sel­ben natür­lichen Per­son, aber dieses Ver­bot heben Verträge mit GmbH-Geschäfts­führern stan­dard­mäßig auf. Sie regeln umfassend das Innen­ver­hält­nis zwis­chen Fir­ma und Führungskraft. Dazu zählen Auf­gaben­bere­ich, Pflicht­en, Befug­nisse, zus­tim­mungs­bedürftige Geschäfte,

Neben­tätigkeit­en, Wet­tbe­werb­sver­bote, Bezüge, Extras und die Kündi­gung. Wichtig für Mitar­beit­er, die zum Geschäfts­führer bestellt wer­den: Sie ver­lieren so mit ihrem Sta­tus als Arbeit­nehmer den Kündi­gungss­chutz. „Im Extrem­fall ver­suchen GmbHs, unlieb­same Mitar­beit­er per Beförderung loszuw­er­den“, berichtet Experte Ran­dolf Mohr. Geschäfts­führer dür­fen ohne Kündi­gungs­grund ent­lassen werden.

Viele Details sind zu beachten

Zu den wichtig­sten Auf­gaben des GmbH-Geschäfts­führers gehört die Ver­mö­gens­be­treu­ung. Er ver­wal­tet, selb­st wenn er alle Anteile der Fir­ma hält, fremdes Geld, das dem Gläu­biger­schutz dient. Daran knüpfen sich Bedin­gun­gen, die er bere­its beacht­en muss, wenn die GmbH an den Start geht. Erst wenn die Grün­dung notariell beurkun­det, die Hälfte des geset­zlich vorgeschriebe­nen Stammkap­i­tals von min­destens 25.000 Euro – also 12.500 Euro – ein­bezahlt und das Unternehmen beim Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen ist, gilt die beschränk­te Haf­tung. Auch später muss der Geschäfts­führer darauf acht­en, dass der Betrag des im Han­del­sreg­is­ter angegebe­nen Stammkap­i­tals nicht unter­schrit­ten wird. Beim Ver­lust von 50 Prozent des Stammkap­i­tals ist unverzüglich eine Gesellschafter­ver­samm­lung einzuberufen.

Kaum Spielraum bei Chefgehalt

Außer­dem muss der Geschäfts­führer den Gesellschaftern, dem ober­sten Wil­len­sor­gan der Fir­ma, Auskun­ft über laufende Geschäfte geben – auch, wenn er selb­st Gesellschafter ist. In der min­destens ein­mal jährlich anzuset­zen­den Gesellschafter­ver­samm­lung, die der Geschäfts­führer ein­beruft und organ­isiert, informiert er umfassend über den Erfolg der GmbH und seine Leis­tung. Und schließlich, gle­ichgültig ob Gesellschafter-Geschäfts­führer oder angestell­ter Geschäfts­führer ohne Fir­menan­teil, hat er eine umfassende Organ­i­sa­tions- und Sorgfalt­spflicht. Er muss den Betrieb so leit­en, dass alles möglichst störungs­frei abläuft und wed­er der GmbH noch Mitar­beit­ern, Geschäft­skun­den oder Gesellschaftern Schaden zuge­fügt wird.

„Beson­ders wichtig ist, dass GmbH-Geschäfts­führer die Umsatzs­teuer- und Lohn­s­teuer­vo­ran­mel­dun­gen sorgfältig und vor allem rechtzeit­ig abgeben“, betont Thomas Küffn­er, Pro­fes­sor für Steuer­recht an der Tech­nis­chen Hochschule Deggen­dorf. Zudem brauchen Geschäfts­führer viel Fin­ger­spitzenge­fühl bei Verträ­gen mit sich selb­st oder Zahlun­gen auf das eigene Kon­to. „Sie soll­ten sich bei jed­er Über­weisung der GmbH immer vor Augen führen, dass dem eine zivil­rechtlich wirk­same Vere­in­barung zugrunde liegt.“ Bei Gehalt, Altersvor­sorge, Tantieme und steuer­lichen Extras, etwa einem Dienst­wa­gen, regelt das bere­its der Geschäfts­führerver­trag. „Hier muss immer der Fremd­ver­gle­ich mit anderen Geschäfts­führern gewährleis­tet sein“, so Küffn­er. „Diese Zahlun­gen soll­ten daher mit dem Steuer­ber­ater besprochen wer­den.“ Unbe­grün­dete, über­höhte und falsch abgerech­nete Über­weisun­gen stuft das Finan­zamt in der Regel als verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung ein, was bei der GmbH und beim Gesellschafter zu erhe­blichen Steuer­nachzahlun­gen führen kann.

Risiko Insolvenzverschleppung

Zur Sorgfalt­spflicht des Geschäfts­führers zählt auch, die Entwick­lung der GmbH im Blick zu behal­ten. Am besten tut er das mith­il­fe des Steuer­ber­aters über die aus der Finanzbuch­führung gewonnenen Kenn­zahlen, so wie Torsten Utz und Jörg Janaszak, Geschäfts­führer der Utz GmbH in Norder­st­edt bei Ham­burg. Mit 25 Beschäftigten macht die Fir­ma einen Umsatz von 1,7 Mil­lio­nen Euro. 90 Prozent der Aufträge, meist im maßge­fer­tigten Holzin­nenaus­bau, kom­men von Pri­vatkun­den im Raum Ham­burg und Berlin. „Ein­mal im Monat schauen wir uns die Zahlen der betrieb­swirtschaftlichen Auswer­tung genau an“, so Utz, „auch um im dro­hen­den Insol­ven­z­fall rasch han­deln zu können.“
Denn dazu ist der Geschäfts­führer verpflichtet: Mit Über­schul­dung der GmbH muss er beim Amts­gericht den Antrag auf Insol­venz stellen. „Über­schuldet ist sie, wenn die Verbindlichkeit­en höher sind als ihr Ver­mö­gen“, sagt Experte Mohr. Was so ein­fach klingt, ist es in der Prax­is oft nicht: „Entschei­dend sind nicht die Bilanzw­erte, son­dern das Ver­mö­gen, das dahin­ter­steckt.“ Dem Geschäfts­führer bleiben ab Insol­ven­zreife max­i­mal drei Wochen, um die Zahlung­sprob­leme zu beseit­i­gen. Ver­schleppt er die Insol­venz, macht er sich straf­bar und haftet per­sön­lich. Gle­ich­es gilt, wenn er Arbeit­nehmer­an­teile der Sozialver­sicherung und Steuern nicht abführt. Daher rät Mohr drin­gend dazu, in solchen Fällen sofort mit dem Recht­san­walt oder Steuer­ber­ater zu sprechen.

Vorteile bei der Nachfolge

Dieser hil­ft natür­lich auch, wenn sich Unternehmer und Geschäfts­führer über­legen soll­ten, die Rechts­form zu wech­seln. Für Man­fred Kerk­er war das aber kein The­ma. „Unser Steuer­ber­ater hat in den ersten Jahren immer wieder einen Ver­gle­ich zwis­chen Einzelfir­ma und GmbH gemacht, der bei mir stets zugun­sten der GmbH aus­ge­fall­en ist“, so der Chef der Jakob Kerk­er GmbH. Zudem hat die Rechts­form GmbH aus sein­er Sicht einen weit­eren großen Vorteil: „Sie erle­ichtert eines Tages auch die Über­gabe an meinen Sohn.“ Dann wird Sebas­t­ian Kerk­er die GmbH in drit­ter Gen­er­a­tion weiterführen.

D&O‑VERSICHERUNG

Schutz für Geschäftsführer

D&O‑POLICE: Zur klas­sis­chen Risikovor­sorge für die Fir­ma zählen unter anderem Betriebshaftpflicht‑, Gebäude- und Ertragsaus­fal­lver­sicherung. Die GmbH kann auch den Geschäfts­führer schützen. Eine D&O‑Police (Direc­tors-and-Offi­cers-Ver­sicherung) trägt den fahrläs­sig vom Geschäfts­führer verur­sacht­en Schaden.

TYPISCHE SCHADENSFÄLLE: Der Geschäfts­führer hat die Bonität eines Kun­den, dessen Forderung aus­fällt, vorher nicht geprüft. Oder För­der­mit­tel für die GmbH zu spät beantragt. Oder einen fäl­li­gen Insol­ven­zantrag zu spät gestellt. Für die daraus entste­hen­den Schä­den müsste er jew­eils per­sön­lich haften.

VERSICHERUNGSNEHMER: Abgeschlossen wird die Police von der GmbH. Kon­di­tio­nen und Prämien­höhe ermit­teln Ver­sicher­er aus wirtschaftlich­er Lage, Größe und Geschäfts­feld des Unternehmens. Weit­ere Auskün­fte kann der Steuer­ber­ater geben.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: TRIALOG, Das Unternehmer­magazin Ihrer Berater und der DATEV, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürn­berg, Aus­gabe 03/2015

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