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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern

Zur angemessenen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern, mieten immer mehr Städte und Gemeinden Unterkünfte. Die verschiedenen Vertragsvarianten führen zu vielen umsatzsteuerlichen Fragen.


Immer mehr Bürg­erkriegs­flüchtlinge und Asyl­be­wer­ber kom­men nach Deutsch­land. Um diese angemessen unter­brin­gen zu kön­nen, mieten immer mehr Städte und Gemein­den Unterkün­fte an oder schal­ten Pri­vatun­ternehmen bei der Beherber­gung ein. Die Unter­bringung erfol­gt in unter­schiedlichen Ver­tragsvari­anten wie Mietverträ­gen, Beherber­gungsverträ­gen, Bele­gungsvere­in­barun­gen oder Rah­men­verträ­gen. Diese ver­schiede­nen Ver­tragsvari­anten führen zu vie­len umsatzs­teuer­lichen Fra­gen, die das Bay­erische Lan­desamt für Steuern vom 11.2.2015 in ein­er umfassenden Ver­fü­gung klärt.

Grundsätze der Verfügung

Die Ver­fü­gung sieht als Weichen­stel­lung eine Prü­fung vor, ob die Räume an die öffentliche Hand unmit­tel­bar ver­mi­etet wer­den oder ob nur ein Rah­men­ver­trag oder eine Bele­gungsvere­in­barung geschlossen wird. Hier­bei kann die öffentliche Hand nicht wie ein Mieter oder Besitzer über die Räum­lichkeit­en ver­fü­gen, son­dern es wer­den lediglich die Modal­itäten ein­er möglichen Bele­gung durch Flüchtlinge oder Asyl­be­wer­ber geregelt.

Langfristige Mietverträge

Das Bay­erische Lan­desamt für Steuern dif­feren­ziert bei langfristi­gen Verträ­gen, das heißt ein­er Ver­trags­dauer von mehr als 6 Monat­en, zwis­chen der auss­chließlichen Wohn­raumüber­las­sung und der Wohn­raumüber­las­sung mit der Erbringung weit­er­er Dien­stleis­tun­gen. Die auss­chließliche Wohn­raumüber­las­sung erfol­gt nach der Ver­fü­gung umsatzs­teuer­frei, ohne die Möglichkeit zur Option, die Umsätze steuerpflichtig zu behan­deln, da die Ver­wen­dung als Flüchtlings- bzw. Asyl­be­wer­berun­terkun­ft dem hoheitlichen (nicht unternehmerischen) Bere­ich zuzuord­nen ist.

Wer­den neben der Wohn­raumüber­las­sung weit­ere Dien­stleis­tun­gen erbracht, ist nach der Ver­fü­gung zu prüfen, ob diese zusät­zlich erbracht­en Dien­stleis­tun­gen als Neben­leis­tung zur Ver­mi­etungsleis­tung oder als eigen­ständi­ge, geson­dert zu beurteilende Leis­tun­gen wie die Mietver­mi­etung von Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den zu bew­erten sind. So kann eine ein­fache Stan­dard­möblierung (je Per­son ein Bett, ein Stuhl, ein Schrank, ein Tisch je Zim­mer, ggf. Gemein­schaft­sküche) noch als Neben­leis­tung zur steuer­freien Ver­mi­etung ange­se­hen werden.

Verpfle­gungsleis­tun­gen unter­liegen hinge­gen als eigen­ständi­ge Leis­tun­gen stets dem Regel­s­teuer­satz. Wer­den weit­ere Dien­stleis­tun­gen zusät­zlich zur Ver­mi­etung wie Ein­teilung der Zim­mer, Bere­it­stel­lung der Ein­rich­tungs­ge­gen­stände sowie der Wäsche, Verpfle­gung der Flüchtlinge, Wasch­di­enst, Raumpflege, Sicher­heits­di­enst oder Anwe­sen­heit­skon­trolle erbracht, dann han­delt es sich um einen Ver­trag beson­der­er Art. Ein solch­er Ver­trag mit der Folge der Anwen­dung des Regel­s­teuer­satzes ist anzunehmen, wenn die Gebrauch­süber­las­sung des Grund­stücks gegenüber den anderen wesentlicheren Leis­tun­gen zurück­tritt und das Ver­tragsver­hält­nis ein ein­heitlich­es, unteil­bares Ganzes darstellt.

Kurzfristige Mietverträge (Beherbergungsverträge)

Die Ver­mi­etung von Räu­men zur Beherber­gung von Flüchtlin­gen und Asyl­be­wer­bern für eine Dauer von bis zu sechs Monat­en unter­liegt dem ermäßigten Steuer­satz von derzeit 7 %. Zusät­zliche Dien­stleis­tun­gen, die nicht unmit­tel­bar der Ver­mi­etung dienen, unter­liegen dem Regel­s­teuer­satz von 19 %.

Sonderfall Rahmenverträge/Belegungsvereinbarungen

Ein Rah­men­ver­trag begrün­det noch kein konkretes umsatzs­teuer­lich­es Leis­tungsver­hält­nis, son­dern legt nur die ein­heitlichen Rah­menbe­din­gun­gen für eine Vielzahl von noch abzuschließen­den Einzelmi­etver­hält­nis­sen zwis­chen dem Betreiber und der öffentlichen Hand fest.

Das jew­eilige Einzelmi­etver­hält­nis wird erst durch die tat­säch­liche Unter­bringung durch Ein­weisung der unterzubrin­gen­den Per­son begrün­det. Der durch die Ein­weisung geschlossene Einzelmi­etver­trag unter den Bedin­gun­gen des schriftlichen Rah­men­ver­trags ist ein Ver­trag zugun­sten Drit­ter, näm­lich der unterge­bracht­en Per­son. Für die Beurteilung der Einzelmi­etverträge wer­den damit die Bes­tim­mungen des Rah­men­ver­trags entschei­dend. Die umsatzs­teuer­rechtliche Beurteilung richtet sich nach der späteren tat­säch­lichen Umset­zung der Vereinbarung.

Bei ein­er Unter­bringung im Bedarfs­fall mit ein­er geplanten Dauer von bis zu sechs Monat­en wie bei ein­er Notun­terkun­ft oder nur sai­son- oder wet­terbe­d­ingten Nutzung greift der ermäßigte Steuer­satz für Beherber­gungsleis­tun­gen. Eventuelle Zusat­zleis­tun­gen unter­liegen hinge­gen dem Regelbesteuerungssatz. Bei ein­er Unter­bringung im Bedarfs­fall mit ein­er geplanten Dauer von über 6 Monat­en gel­ten die gle­ichen Grund­sätze wie bei den o. g. langfristi­gen Mietverträgen.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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