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Aktuelle Entscheidungen zum Handel im Internet

Der Handel im Internet scheint immer komplizierter. Der Händler muss sich die nicht immer einfach zu beantwortenden Fragen stellen, wen er kontaktieren darf, ob er alle Pflichtangaben im Angebot oder auf seiner Homepage machen muss oder ob er neue rechtliche Bestimmungen wie die neue Widerrufsbelehrung im vergangenen Jahr abmahnsicher implementiert hat.


Bere­its hier haben wir über den vorzeit­i­gen Abbruch ein­er eBay-Auk­tion berichtet. Das hierzu ergan­gene Urteil zeigte, dass der vorzeit­ige Abbruch ein­er Ver­steigerung bei eBay drama­tis­che Fol­gen haben kann. eBay-Verkäufer soll­ten eine Auk­tion daher nicht abbrechen, weil der Verkauf sich nicht lohnt.

Es gibt also viele Fall­stricke, die im E‑Commerce zu beacht­en sind. In der ver­gan­genen Zeit sind einige Urteile ergan­gen, die Sie ken­nen soll­ten, um nicht Gefahr zu laufen, in eine solche Falle zu tap­pen. Wir stellen Ihnen die wichtig­sten Urteile vor:

Nur im Internet abrufbare Widerrufsbelehrung nicht ausreichend

Der Bun­des­gericht­shof hat mit Urteil vom 15.5.2014 (Az. III ZR 368/13) entsch­ieden, dass eine ord­nungs­gemäße Wider­rufs­belehrung nur dann erfol­gt, wenn der Händler seinem Kun­den die Wider­rufs­belehrung in Textform zur Ver­fü­gung stellt.

In dem dem Urteil zugrunde liegen­den Sachver­halt hat­te der Anbi­eter die Wider­rufs­belehrung auf sein­er Web­site im Bestell­prozess zum Down­load ange­boten und mit ein­er Check­box bestäti­gen lassen, dass der Kunde die Wider­rufs­belehrung zur Ken­nt­nis genom­men und aus­ge­druckt oder abge­spe­ichert hat­te. Notwendig ist also, dass der Kunde die Wider­rufs­belehrung sowohl in Textform als auch wie per E‑Mail erhält.

Double-Opt-in bei Newslettern keine unzulässige Werbung

Das „Dou­ble-Opt-in“ beschreibt ein zweistu­figes Ver­fahren, mit der poten­zielle Kun­den dem Unternehmer die Kon­tak­tauf­nahme genehmi­gen kön­nen. Zunächst sendet der Inter­essent seine E‑Mail-Adresse an den Unternehmer, mit der er die Kon­tak­tauf­nahme genehmigt. Hier­auf erhält der Inter­essent eine Bestä­ti­gungs-E-Mail, mit der er diese Kon­tak­tauf­nahme bestätigt.

Während manche Juris­ten annah­men, dass diese Bestä­ti­gungs-E-Mail uner­laubte Wer­bung sein kann, hat das OLG Celle nun mit Urteil vom 15.5.2014 (Az. 13 U 15/14) entsch­ieden, dass die Auf­forderung zur Bestä­ti­gung inner­halb des Dou­ble-Opt-in-Ver­fahrens keine unzuläs­sige Wer­bung darstellt.

Button-Beschriftung im Online-Shop

Das OLG Hamm und das AG Köln haben Entschei­dun­gen zur But­ton-Beschrif­tung in Online-Shops tre­f­fen müssen. Die But­ton-Lösung ist eine vom deutschen Geset­zge­ber 2012 geschaf­fene Regelung zur Erhöhung der Trans­parenz im Online-Han­del. Erfol­gt die Bestel­lung über eine Schalt­fläche, muss diese gut les­bar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit ein­er entsprechen­den ein­deuti­gen For­mulierung beschriftet sein.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 4 U 65/13) entsch­ieden, dass die Beschrif­tung ein­er Schalt­fläche zur mit „Bestel­lung abschick­en“ nicht den Anforderun­gen genügt. Das Amts­gericht Köln hat mit Urteil vom 28.4.2014 (Az. 142 C 354/13) entsch­ieden, dass ein But­ton mit „Kaufen” nicht aus­re­ichend sei. Auch wenn die Urteile nicht immer nachvol­lziehbar sind, sollte aus Grün­den der Rechtssicher­heit der But­ton mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet werden.

Kein Anspruch auf Löschung einer Bewertung auf Bewertungsplattform

Ein Arzt wurde in dem Bew­er­tungsportal jameda.de neg­a­tiv bew­ertet. Auf diesem Por­tal informieren sich Patien­ten über Erfahrun­gen ander­er Patien­ten, die Schul­noten vergeben haben. Der neg­a­tiv bew­ertete Arzt ver­langte von dem Por­tal­be­treiber die Löschung der Noten­be­w­er­tung, was dieser ablehnte.

Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 6.12.2013 (Az. 5 O 372/13) entsch­ieden, dass dem Arzt kein Anspruch auf Löschung der Noten­be­w­er­tung bezüglich der Punk­te „Behand­lung“, „Aufk­lärung“, „Prax­isausstat­tung“ und „tele­fonis­che Erre­ich­barkeit“ zus­tand. Das Gericht sah die Bew­er­tun­gen von der Mei­n­ungs­frei­heit gedeckt.

AGB-Klausel, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsieht, kann unwirksam sein

Das OLG Old­en­burg hat­te darüber zu entschei­den, ob ein Online-Händler, dessen Ange­bote sich auch an Ver­brauch­er im Aus­land richt­en, in seinen AGB die Klausel „Diese Ver­trags­be­din­gun­gen unter­liegen deutschem Recht.“ ver­wen­den darf.

Mit Beschluss vom 23.9.2014 (Az. 6 U 113/14) teilte das Gericht mit, dass diese Klausel gegen § 307 BGB ver­stoßen hat. Damit kann eine solche Klausel gegenüber aus­ländis­chen Ver­brauch­ern wet­tbe­werb­swidrig und damit abmah­n­fähig sein.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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