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Schadenersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

Nicht selten stellen Verkäufer bei eBay einen Artikel ein und stellen fest, dass die Versteigerung nicht den gewünschten Verlauf nimmt. Wie der Bundesgerichtshof nun in einem wichtigen Urteil entschieden hat, ist der Abbruch der eBay-Auktion lange vor dem Ende der gewählten Laufzeit kein probates Mittel.


Ein Verkäufer bot am 17. Mai 2012 auf der Inter­net-Plat­tform eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Stro­mag­gre­gat zu einem Start­preis von 1 € an. Am 19. Mai 2012 brach er die Auk­tion vorzeit­ig ab. Der Kläger war zu diesem Zeit­punkt zu dem Start­ge­bot von 1 € Höch­st­bi­etender und begehrte in dem Klagev­er­fahren – nach­dem der Beklagte das Stro­mag­gre­gat ander­weit­ig veräußert hat – nun­mehr Schadenser­satz in Höhe des Werts des Stro­mag­gre­gats (8.500 €).

Der eBay-Verkäufer meinte, die Ver­steigerung ohne weit­eres abbrechen zu dür­fen und berief sich auf die eBay-AGB-Klausel § 9 Nr. 11 sowie daran anknüpfende „Weit­ere Infor­ma­tio­nen“. Dort hieß es auszugs­weise: „… Wenn das Ange­bot noch 12 Stun­den oder länger läuft, kön­nen Sie es ohne Ein­schränkun­gen vorzeit­ig been­den. Wenn zum Zeit­punkt der Been­dung des Ange­bots Gebote für den Artikel vor­liegen, wer­den Sie gefragt, ob Sie die Gebote stre­ichen oder den Artikel an den Höch­st­bi­etenden verkaufen möchten.“

Entschei­dung Der unter Bun­des­gericht­shof hat mit Urteil vom 10.12.2014 Az. VIII ZR 90/14 entsch­ieden, dass dem Käufer ein Anspruch auf Schaden­er­satz in Höhe von 8.500 € zuste­ht. Zwis­chen dem Kläger als Höch­st­bi­eten­dem und dem Beklagten war dem­nach ein Kaufver­trag über das Stro­mag­gre­gat zum Preis von 1 € zus­tande gekommen.

Das Verkauf­sange­bot war aus Sicht des an der Auk­tion teil­nehmenden Bieters dahin auszule­gen, dass es nur unter dem Vor­be­halt ein­er der eBay-AGB berechtigten Ange­bot­srück­nahme stand. Es lag jedoch kein­er der dort benan­nten Gründe zur Rück­nahme des Ange­bots vor.

Deshalb war das Ange­bot ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Verkäufers nicht unverbindlich. Denn aus den an der eBay-AGB anknüpfend­en „Weit­eren Infor­ma­tio­nen“ lässt sich nicht ent­nehmen, dass ein Ange­bot ohne einen dazu berechti­gen­den Grund zurückgenom­men wer­den darf. Das gilt auch dann, wenn die Auk­tion – wie hier – noch 12 Stun­den oder länger läuft. Die „Weit­eren Infor­ma­tio­nen“ sind lediglich als Ergänzung hin­sichtlich der prak­tis­chen Durch­führung der Ange­bot­srück­nahme zu ver­ste­hen. Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dage­gen nicht die – dem Geschäftsmod­ell ein­er eBay-Auk­tion zugrunde liegende – Bindung an das Ange­bot für die Dauer der Auk­tion weit­er ein­schränken, als dies bere­its unmit­tel­bar in den eBay-AGB geschieht.

Faz­it Das Urteil zeigt, dass der vorzeit­ige Abbruch ein­er Ver­steigerung bei eBay drama­tis­che Fol­gen haben kann. eBay-Verkäufer soll­ten eine Auk­tion daher nicht abbrechen, weil der Verkauf sich nicht lohnt.


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