
Schadenersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion
Nicht selten stellen Verkäufer bei eBay einen Artikel ein und stellen fest, dass die Versteigerung nicht den gewünschten Verlauf nimmt. Wie der Bundesgerichtshof nun in einem wichtigen Urteil entschieden hat, ist der Abbruch der eBay-Auktion lange vor dem Ende der gewählten Laufzeit kein probates Mittel.
Ein Verkäufer bot am 17. Mai 2012 auf der Internet-Plattform eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Am 19. Mai 2012 brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1 € Höchstbietender und begehrte in dem Klageverfahren – nachdem der Beklagte das Stromaggregat anderweitig veräußert hat – nunmehr Schadensersatz in Höhe des Werts des Stromaggregats (8.500 €).
Der eBay-Verkäufer meinte, die Versteigerung ohne weiteres abbrechen zu dürfen und berief sich auf die eBay-AGB-Klausel § 9 Nr. 11 sowie daran anknüpfende „Weitere Informationen“. Dort hieß es auszugsweise: „… Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.“
Entscheidung Der unter Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2014 Az. VIII ZR 90/14 entschieden, dass dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 8.500 € zusteht. Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten war demnach ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen.
Das Verkaufsangebot war aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer der eBay-AGB berechtigten Angebotsrücknahme stand. Es lag jedoch keiner der dort benannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vor.
Deshalb war das Angebot entgegen der Auffassung des Verkäufers nicht unverbindlich. Denn aus den an der eBay-AGB anknüpfenden „Weiteren Informationen“ lässt sich nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Auktion – wie hier – noch 12 Stunden oder länger läuft. Die „Weiteren Informationen“ sind lediglich als Ergänzung hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen. Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dagegen nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken, als dies bereits unmittelbar in den eBay-AGB geschieht.
Fazit Das Urteil zeigt, dass der vorzeitige Abbruch einer Versteigerung bei eBay dramatische Folgen haben kann. eBay-Verkäufer sollten eine Auktion daher nicht abbrechen, weil der Verkauf sich nicht lohnt.
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