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Neue Regeln zur Elternzeit und zum Elterngeld

Am 1. Januar 2015 sind neue Regeln zur Elternzeit und zum Elterngeld in Kraft getreten. Die Regelungen zum Elterngeld Plus, zum Partnerschaftsbonus sowie zur flexibleren Elternzeit gelten für Eltern, deren Kinder ab 1. Juli 2015 geboren werden.


Eltern­geld Plus Der Bezug des bish­eri­gen Eltern­gelds ist weit­er­hin möglich. Dabei darf ein Teilzei­tum­fang von bis zu 30 Wochen­stun­den nicht über­schrit­ten wer­den. Entsprechend kön­nen Eltern sich nun zwis­chen dem Bezug von Basisel­tern­geld oder von Eltern­geld Plus entscheiden.

Mit dem neuen Eltern­geld Plus soll den Eltern die Rück­kehr an den Arbeit­splatz erle­ichtert wer­den. Für Müt­ter und Väter beste­ht kün­ftig die Möglichkeit, Teilzeit zu arbeit­en und den­noch Eltern­geld zu beziehen.

Das Eltern­geld Plus erset­zt das weg­fal­l­ende Einkom­men abhängig vom Vor­einkom­men zu 65 bis 100 Prozent. Monatlich beträgt das Eltern­geld Plus max­i­mal die Hälfte des Eltern­gelds, das den Eltern ohne Teilzeit­einkom­men nach der Geburt zustünde.

Das Eltern­geld Plus wird für den dop­pel­ten Zeitraum gezahlt. Das bedeutet, dass ein Eltern­geld­monat dann zwei Eltern­geld- Plus-Monat­en entspricht. Das Eltern­geld Plus kann über den 14. Lebens­monat des Kindes hin­aus bezo­gen werden.

Arbeit­ge­ber müssen kün­ftig nicht mehr zus­tim­men Für Arbeit­ge­ber bedeutet dies, dass ihre Zus­tim­mung zum Elternzeitver­lan­gen zwis­chen dem 4. und vol­len­de­ten 8. Leben­s­jahr des Kindes nicht mehr notwendig ist. Entschei­dend ist kün­ftig alleine, dass der Antrag frist­gerecht beim Arbeit­ge­ber vorliegt.

Bei der Elternzeit bis zum 3. Leben­s­jahr beträgt die Ankündi­gungs­frist sieben Wochen. Bei ein­er Auszeit zwis­chen dem 4. und 8. Leben­s­jahr des Kindes beträgt die Frist kün­ftig 13 Wochen.

Elternzeit flex­i­bler Auch die Elternzeit wird deut­lich flex­i­bler. Wie bish­er kön­nen Eltern bis zum 3. Geburt­stag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Kün­ftig kön­nen 24 statt bish­er 12 Monate zwis­chen dem 3. und dem 8. Geburt­stag des Kindes genom­men wer­den. Außer­dem kann die Elternzeit in drei Zeitab­schnitte pro Eltern­teil aufgeteilt werden.

Elternzeit trotz Arbeit­ge­ber­wech­sel Der Wech­sel des Arbeit­ge­bers ist unter dem Gesicht­spunkt, dass der Arbeit­ge­ber der Über­tra­gung der Elternzeit nicht mehr zus­tim­men muss, beson­ders zu betra­cht­en. Der Elternzei­tanspruch bleibt gegenüber kün­fti­gen Unternehmen erhal­ten. Daher müssen sich Arbeit­ge­ber darauf ein­stellen, dass neu eingestellte Mitar­beit­er mit Kindern im entsprechen­den Alter noch Elternzeit in Anspruch nehmen kön­nen. Arbeit­ge­ber kön­nen nur den drit­ten Block der Elternzeit zwis­chen dem vol­len­de­ten 3. und 8. Leben­s­jahr ablehnen. Voraus­set­zung für eine Ablehnung sind „drin­gende betriebliche Gründe“.

Part­ner­schafts­bonus Teilen sich Vater und Mut­ter die Betreu­ung ihres Kindes und arbeit­en par­al­lel für vier Monate zwis­chen 25 und 30 Wochen­stun­den, erhal­ten sie zudem den Part­ner­schafts­bonus in Form von jew­eils vier zusät­zlichen Elterngeld-Plus-Monaten.


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