
Neue Regeln zur Elternzeit und zum Elterngeld
Am 1. Januar 2015 sind neue Regeln zur Elternzeit und zum Elterngeld in Kraft getreten. Die Regelungen zum Elterngeld Plus, zum Partnerschaftsbonus sowie zur flexibleren Elternzeit gelten für Eltern, deren Kinder ab 1. Juli 2015 geboren werden.
Elterngeld Plus Der Bezug des bisherigen Elterngelds ist weiterhin möglich. Dabei darf ein Teilzeitumfang von bis zu 30 Wochenstunden nicht überschritten werden. Entsprechend können Eltern sich nun zwischen dem Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus entscheiden.
Mit dem neuen Elterngeld Plus soll den Eltern die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtert werden. Für Mütter und Väter besteht künftig die Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten und dennoch Elterngeld zu beziehen.
Das Elterngeld Plus ersetzt das wegfallende Einkommen abhängig vom Voreinkommen zu 65 bis 100 Prozent. Monatlich beträgt das Elterngeld Plus maximal die Hälfte des Elterngelds, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
Das Elterngeld Plus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt. Das bedeutet, dass ein Elterngeldmonat dann zwei Elterngeld- Plus-Monaten entspricht. Das Elterngeld Plus kann über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus bezogen werden.
Arbeitgeber müssen künftig nicht mehr zustimmen Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass ihre Zustimmung zum Elternzeitverlangen zwischen dem 4. und vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes nicht mehr notwendig ist. Entscheidend ist künftig alleine, dass der Antrag fristgerecht beim Arbeitgeber vorliegt.
Bei der Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr beträgt die Ankündigungsfrist sieben Wochen. Bei einer Auszeit zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr des Kindes beträgt die Frist künftig 13 Wochen.
Elternzeit flexibler Auch die Elternzeit wird deutlich flexibler. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können 24 statt bisher 12 Monate zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Außerdem kann die Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil aufgeteilt werden.
Elternzeit trotz Arbeitgeberwechsel Der Wechsel des Arbeitgebers ist unter dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitgeber der Übertragung der Elternzeit nicht mehr zustimmen muss, besonders zu betrachten. Der Elternzeitanspruch bleibt gegenüber künftigen Unternehmen erhalten. Daher müssen sich Arbeitgeber darauf einstellen, dass neu eingestellte Mitarbeiter mit Kindern im entsprechenden Alter noch Elternzeit in Anspruch nehmen können. Arbeitgeber können nur den dritten Block der Elternzeit zwischen dem vollendeten 3. und 8. Lebensjahr ablehnen. Voraussetzung für eine Ablehnung sind „dringende betriebliche Gründe“.
Partnerschaftsbonus Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie zudem den Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen Elterngeld-Plus-Monaten.
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