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Warenverkehr für Privatpersonen

Kaum ein Mensch in Deutschland hat noch nicht Waren über das Internet bestellt. Häufig werden die Waren jedoch nicht aus Deutschland, sondern aus einem anderen Land versendet. Dies ist für den Verbraucher oft erst auf einen zweiten Blick erkennbar.


Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, welche Waren aus dem Aus­land zuge­sendet wer­den dür­fen und ob die Waren steuer­frei und zoll­frei sind. Zur Beant­wor­tung dieser Frage ist ins­beson­dere zu unter­schei­den, ob die Sendun­gen inner­halb der EU oder in einen oder aus einem Nicht-EU-Staat erfolgten.

Sendun­gen inner­halb der EU Der Waren­verkehr inner­halb der EU ist grund­sät­zlich frei. Es beste­hen jedoch wenige Einschränkungen:

  • Arzneimit­tel: Der Verkehr mit Arzneimit­teln unter­liegt in Deutsch­land den Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz.
  • Dual-Use-Güter: Für Güter mit dop­pel­tem Ver­wen­dungszweck (Ver­wen­dung im zivilen und mil­itärischen Bere­ich) beste­hen ver­schiedene Genehmigungs‑, aber auch Mitwirkungspflichten.
  • Feuer­w­erk­skör­p­er: Feuer­w­erk­skör­p­er sind als Gefahrgut vom nor­malen Postver­sand aus­geschlossen und unter­liegen den speziellen Ver­sand- und Trans­portvorschriften des Gefahrgutrechts.
  • Kul­turgüter: Im Postverkehr sowie im Inter­nethandel sind Kul­turgüter geschützt.
  • Waf­fen und Muni­tion: Bei Sendun­gen im Postverkehr sowie im Inter­nethandel sind diverse waf­fen­rechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Im Hin­blick auf die Erhe­bung von Einfuhr­abgabe dür­fen die Zoll­be­hör­den Post­sendungen öff­nen lassen und prüfen, ob sie Waren enthal­ten, die ver­brauch­s­teuerpflichtig sind oder deren Ein­fuhr, Durch­fuhr oder Aus­fuhr gegen geset­zliche Ver­bote und Beschränkun­gen ver­stoßen. Wenn Pri­vat­per­so­n­en Alko­hol, Tabak­waren, Kaf­fee oder kaf­fee­haltige Waren von ein­er Pri­vat­per­son im EU-Aus­land per Post­sendung zuge­sandt bekom­men, gel­ten die Waren als „gewerblich“ bezo­gen. Mit diesem als „gewerblich“ gel­tenden Bezug entste­ht immer die jew­eilige Ver­brauch­s­teuer. Lediglich Wein ist hier­von ausgenom­men, da für Wein keine Ver­brauchss­teuer erhoben wird.

Sendun­gen in einen Nicht-EU-Staat Bes­timmte Waren dür­fen Sie nur unter beson­deren Voraus­set­zun­gen wie eine vorherige Genehmi­gung versenden. Für einige Waren gilt ein absolutes Ver­bot, Sie dür­fen diese gar nicht versenden. Der Ver­sand von Gütern in Nicht-EU-Staat­en durch Pri­vat­per­so­n­en ist nicht uneingeschränkt erlaubt, da gegenüber ein­er Rei­he von Län­dern beson­dere Beschränkun­gen zu beacht­en sind.

Län­der­be­zo­gene Beschränkun­gen – auch Embar­go­maß­nah­men genan­nt – wer­den in der Regel auf­grund von Beschlüssen des Sicher­heit­srats der Vere­in­ten Natio­nen erlassen. Diese wer­den in Gemein­schaft­srecht umge­set­zt und gegebe­nen­falls durch zusät­zliche nationale Maß­nah­men ergänzt/erweitert. Als wichtig­ste Embar­go­maß­nahme gilt das Waffenembargo.

Darüber hin­aus gel­ten per­so­n­en­be­zo­gene Beschränkun­gen. Die Europäis­che Union hat gegen bes­timmte Per­so­n­en, Grup­pen oder Organ­i­sa­tio­nen Maß­nah­men beschlossen, die zum einen zur Bekämp­fung des Ter­ror­is­mus beitra­gen und zum anderen den Wirtschaftsverkehr mit Per­so­n­en ein­schränken sollen, die für die poli­tis­che Lage in einem Embar­goland ver­ant­wortlich gemacht wer­den bzw. dafür Ver­ant­wor­tung tra­gen. Hierzu zählen beispiel­sweise Maß­nah­men gegen das Al-Qai­da-Net­zw­erk oder die Taliban.

Schließlich unter­liegt die Aus­fuhr einiger Waren­grup­pen Beschränkun­gen oder ist gän­zlich verboten:

  • Arten­schutz: Ver­bot und Beschränkung des Han­dels mit bedro­ht­en Tier- und Pflanzenarten.
  • Dual-Use-Güter: Für Güter mit dop­pel­tem Ver­wen­dungszweck (Ver­wen­dung im zivilen und mil­itärischen Bere­ich) beste­hen ver­schiedene Genehmigungs‑, aber auch Mitwirkungspflichten.
  • Folter­w­erkzeuge: Für die Aus­fuhr bes­timmter Güter zur Hin­rich­tung oder Folter von Men­schen beste­hen Han­delsver­bote bzw. Genehmigungspflichten.
  • Rohdia­man­ten: Beschränkung der Ein‑, Aus- und Durch­fuhr von Rohdiamanten.
  • Kul­turgüter: Im Postverkehr sowie im Inter­nethandel sind inner­halb Kul­turgüter geschützt.
  • Waf­fen und Muni­tion: Bei Sendun­gen im Postverkehr sowie im Inter­nethandel sind diverse waf­fen­rechtliche Vorschriften einzuhalten.

Sendun­gen aus einem Nicht-EU-Staat Bes­timmte Waren dür­fen Sie sich nur unter beson­deren Voraus­set­zun­gen z. B. mit ein­er vorheri­gen Genehmi­gung zu­schicken lassen. Für einige Waren gilt ein absolutes Ver­bot, Sie dür­fen sich diese gar nicht zusenden lassen. Die Ein­fuhr von Sendun­gen aus Nicht-EU-Staat­en ist durch Ver­bote, Genehmi­gungspflicht­en oder son­stige Maß­nah­men zum Teil erhe­blich eingeschränkt.

Die län­der­be­zo­ge­nen und per­so­n­en­be­zo­ge­nen Ein­schränkun­gen sind bei Sendung aus einem Nicht-EU-Staat ver­gle­ich­bar mit den Ein­schränkun­gen bei Sendun­gen in einen Nicht-EU-Staat. Umfan­gre­ich­er gestal­ten sich die Beschränkun­gen bei den Waren:

  • Arzneimit­tel: Der Verkehr mit Arzneimit­teln unter­liegt in Deutsch­land den Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz.
  • Feuer­w­erk­skör­p­er: Feuer­w­erk­skör­p­er sind als Gefahrgut vom nor­malen Postver­sand aus­geschlossen und unter­liegen den speziellen Ver­sand- und Trans­portvorschriften des Gefahrgutrechts.
  • Folter­w­erkzeuge: Für die Aus­fuhr bes­timmter Güter zur Hin­rich­tung oder Folter von Men­schen beste­hen Han­delsver­bote bzw. Genehmigungspflichten.
  • Jugendge­fährdende Schriften oder Medi­en und ver­fas­sungswidrige Schriften: Jugendge­fährdende Schriften oder Medi­en, die z. B. den Krieg ver­her­rlichen oder Kinder oder Jugendliche in unnatür­lich­er, geschlechts­be­ton­ter Kör­per­hal­tung darstellen, dür­fen nicht ver­trieben wer­den. Gle­ich­es gilt für ver­fas­sungswidrige Schriften, die z. B. Bevölkerungs­grup­pen beschimpfen oder verleumden.
  • Rohdia­man­ten: Beschränkung der Ein‑, Aus- und Durch­fuhr von Rohdiamanten.
  • Kul­turgüter: Im Postverkehr sowie im Inter­nethandel sind inner­halb Kul­turgüter geschützt.
  • Lebens- und Fut­ter­mit­tel: Bes­timmte Lebens­mit­tel dür­fen nicht nach Deutsch­land einge­führt wer­den. So ist z.B. die Ein­fuhr von Kartof­feln, auch in gerin­gen Men­gen, wegen der Gefahr der Ver­bre­itung der bak­teriellen Ringfäule grund­sät­zlich verboten.
  • Marken- und Pro­duk­t­pi­ra­terie: Nachgeahmte bzw. gefälschte Pro­duk­te dür­fen nicht in den Wirtschaft­skreis­lauf gelangen.
  • Pro­duk­t­sicher­heit: In die Europäis­che Union dür­fen nur Pro­duk­te einge­führt wer­den, die in Übere­in­stim­mung mit den Bes­tim­mungen der Europäis­chen Union hergestellt wur­den, um den Ver­brauch­er vor unsicheren Pro­duk­ten zu schützen. Für bes­timmte Pro­duk­te wie beispiel­sweise Laser­point­er mit ein­er Leis­tung von mehr als 1 Mil­li­watt oder Störsender ist die Ein­fuhr grund­sät­zlich verboten.
  • Tex­tilien: Die Ein­fuhr bes­timmter Tex­tilien kann von der Vor­lage ein­er Ein­fuhrgenehmi­gung abhängig gemacht wer­den. Beschränkun­gen beste­hen derzeit für bes­timmte Tex­tilien aus Nord­ko­rea und Belarus. In bes­timmten Fällen ist z. B. auf­grund der gerin­gen Waren­menge, des gerin­gen Werts oder des beson­deren Ver­wen­dungszwecks keine Ein­fuhrgenehmi­gung erforderlich.
  • Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Pro­duk­te: Ver­bot und Beschränkung des Han­dels mit bedro­ht­en Tier- und Pflanzenarten. Weit­ere The­men sind der Schutz vor Tierseuchen und Pflanzenkrankheit­en und ‑schädlin­gen.
  • Waf­fen und Muni­tion: Bei Sendun­gen im Postverkehr sowie im Inter­nethandel sind diverse waf­fen­rechtliche Vorschriften einzuhalten.

Faz­it Um böse Über­raschun­gen zu ver­mei­den, soll­ten Sie auch als Pri­vat­per­son ihren Waren­verkehr aufmerk­sam beobachten.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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