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Anspruch eines Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

Der Bundesgerichtshof entschied in einem wegweisenden Urteil darüber, ob ein Patient einen Anspruch gegen den Klinikträger hat, die Privatanschrift eines angestellten Arztes zu erhalten.


Sachver­halt Der Kläger wurde in der Ein­rich­tung des Klinik­trägers sta­tionär behan­delt. Sowohl gegen den Klinik­träger als auch gegen zwei bei diesem angestellte Ärzte machte er Schaden­er­satzansprüche geltend.

An einen der Ärzte kon­nte die Klage unter der Klinikan­schrift zunächst nicht zugestellt wer­den, weil der Prozess­bevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hat­te. Nach der Kor­rek­tur des Namens war die Zustel­lung erfol­gre­ich. Trotz­dem ver­langte der Kläger von der Klinik Auskun­ft über die Pri­vatan­schrift des betrof­fe­nen Arztes. Dies lehnte der Klinik­träger ab.

Entschei­dun­gen des Amts­gerichts Weißwass­er und des Landgerichts Gör­litz Das Amts­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskun­ft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patien­ten-Ver­hält­nis­es ver­trage. Es hat die Revi­sion zugelassen.

Urteil des Bun­des­gericht­shofs Der u. a. für die Fra­gen des Per­sön­lichkeitss­chutzes und der Arzthaf­tung zuständi­ge VI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat auf die Revi­sion des Klinik­trägers das Beru­fung­surteil aufge­hoben, die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie fol­gt begründet:

Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Kranken­haus grund­sät­zlich auch außer­halb eines Rechtsstre­its Anspruch auf Ein­sicht in die ihn betr­e­f­fend­en Kranke­nun­ter­la­gen, soweit sie Aufze­ich­nun­gen über objek­tive physis­che Befunde und Berichte über Behand­lungs­maß­nah­men (Medika­tion, Oper­a­tion etc.) betr­e­f­fen. Der Klinik­träger ist auch grund­sät­zlich gehal­ten, dem Patien­ten den Namen des ihn behan­del­nden Arztes mitzuteilen.

Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivil­prozess­es nicht die Pri­vatan­schrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikan­schrift zugestellt wer­den kon­nte. Der Auskun­ft­serteilung ste­ht außer­dem die daten­schutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bun­des­daten­schutzge­setz (BDSG) ent­ge­gen. Die Regelung ges­tat­tet dem Arbeit­ge­ber die Erhe­bung, Ver­ar­beitung und Nutzung von Dat­en für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses.

Der Arbeit­ge­ber ist aber grund­sät­zlich nicht berechtigt, per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en, die für Zwecke des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es erhoben wor­den sind, an Dritte weit­erzuleit­en. Da die Dat­en für die Zwecke des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es erhoben wor­den sind, ist die Über­mit­tlung an Dritte nach dem für den Daten­schutz gel­tenden Zweck­bindungs­ge­bot grund­sät­zlich als zweck­fremde Ver­wen­dung aus­geschlossen. Eine Weit­er­leitung pri­vater Kom­mu­nika­tions­dat­en an Dritte bedarf vielmehr der Ein­willi­gung des Betrof­fe­nen oder der beson­deren Ges­tat­tung durch eine Rechtsvorschrift.

Faz­it Das Urteil hat eine weitre­ichende Bedeu­tung. Nicht nur Ärzte, son­dern viele weit­ere Arbeit­nehmer dürften von dieser Entschei­dung betrof­fen sein. Auch für Arbeit­ge­ber herrscht nun – zumin­d­est teil­weise – Klarheit, dass sie keine Pri­vat­dat­en ihrer Arbeit­nehmer her­aus­geben dür­fen. Deut­lich wird damit auch, dass die pri­vate Tele­fon­num­mer oder die E‑Mail-Adresse eines Kol­le­gen bei dessen Abwe­sen­heit z. B. im Urlaub oder bei einem auswär­ti­gen Ter­min in keinem Fall weit­ergegeben wer­den darf.

Nicht abschließend gek­lärt ist, ob der Bun­des­gericht­shof die gle­iche Entschei­dung getrof­fen hätte, wenn die Klage dem Arzt nicht unter der Anschrift des Klinik­trägers hätte zugestellt wer­den kön­nen. Nach unser­er Auf­fas­sung dürften auch in diesem Fall keine Dat­en her­aus­gegeben werden.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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