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Erbschaftsteuer: Wettlauf gegen die Zeit

Derzeit genießen Familienbetriebe bei der Nachfolge massive Steuervorteile. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Reform könnte Übergaben aber schon ab Mitte 2015 deutlich verteuern. Wer noch vom alten Recht profitieren will, muss jetzt handeln.

Text: Har­ald Klein


Weit­sichtig pla­nen, geschickt agieren, richtige Entschei­dun­gen kon­se­quent umset­zen – diese Führung­sprinzip­i­en ließen die Fir­ma Mack in Fell­bach bei Stuttgart über Jahrzehnte eine Erfol­gs­geschichte schreiben, inzwis­chen in der vierten Gen­er­a­tion. Die Ernst Mack Fell­bach GmbH & Co. KG ist ein Einkauf­s­paradies für jeden, der sich für Mode und für die niveau­volle Gestal­tung von Garten oder Woh­nung inter­essiert. Die Mack Bio-Agrar GmbH stellt Pflanzen­schutzmit­tel auf biol­o­gis­ch­er Basis her. Derzeit leit­et Dieter Hen­zler die Geschäfte – noch, wie der gel­ernte Kauf­mann und Kraft­fahrzeug­meis­ter betont: „Ich habe jet­zt mit 60 Jahren ein Alter erre­icht, in dem man an die Nach­folge denken muss.“ Auch die rechtzeit­ige Gestal­tung der Über­gabe war für die Unternehmer­fam­i­lie immer ein entschei­den­der Erfolgsfaktor.

Beispiel: So rechnet sich die Schenkung

Bei Erb­schaft und Schenkung gilt für Nach­fol­ger der gle­iche Steuer­satz. Der Fiskus errech­net das Betrieb­sver­mö­gen nach dem vere­in­facht­en Ertragswertver­fahren aus dem let­zten Jahres­gewinn. Laut Bew­er­tungs­ge­setz (§ 202) sind bes­timmte Posten hinzuzurech­nen oder abzuziehen. Das Ergeb­nis wird mul­ti­pliziert mit dem aktuellen Kap­i­tal­isierungs­fak­tor 18,21. So ergibt sich das steuer­rel­e­vante Betrieb­sver­mö­gen. Die detail­lierte Berech­nung erstellt der Steuer­ber­ater. Sehr vere­in­facht sähe sie bei der Schenkung für den Nach­fol­ger so aus:

Jahres­gewinn 200.000 €
mal Kap­i­tal­isierungs­fak­tor 18 3.600.000 €
davon 85 % steuerfrei 3.060.000 €
steuer­lich also relevant 540.000 €
minus per­sön­lich­er Freibetrag 400.000 €
tat­säch­lich zu versteuern 140.000 €
11 % Schenkungsteuer 15.400 €

Pla­nun­gen schnell real­isieren Schon vor dem Urteil des Bun­desver­fas­sungs­gerichts zur Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer im Dezem­ber 2014 hat­te Hen­zler die Weichen dafür gestellt, die Betriebe mit 18 Mitar­beit­ern an seine Söhne weit­erzugeben. Die Entschei­dung aus Karl­sruhe ver­an­lasste ihn, das Vorhaben eher als geplant zu real­isieren: „Der dro­hende Abbau der Steuer­vorteile hat alles beschleunigt.“

Zunächst wan­delte der Fir­menchef das Einzelun­ternehmen Ernst Mack in eine GmbH & Co. KG um, danach übertrug er Philip und Dominik die Fir­men in Form ein­er Schenkung: „Ich wollte sie als Gesellschafter ein­binden und das mit der Schenkung kom­binieren.“ Von den laufend­en Gewin­nen bekom­men die Söhne aber bis auf Weit­eres nur je 25 Prozent. Die andere Hälfte geht an Dieter Hen­zler und Ehe­frau Ste­fanie. Der Senior bleibt außer­dem Geschäfts­führer, so lange er kann und will. „Und wir wach­sen so immer mehr in die Ver­ant­wor­tung hinein“, freut sich Philip Hen­zler, der wie sein Brud­er derzeit die Hochschule besucht und im Geschäft mitar­beit­et, soweit es das Studi­um zulässt.

Dieter Hen­zler hat die Zeichen der Zeit erkan­nt und den Gen­er­a­tionswech­sel forciert, um den Nach­fol­gern die gel­tenden Steuer­vorteile zu sich­ern. Nach dem Urteil des Bun­desver­fas­sungs­gerichts muss der Geset­zge­ber dafür sor­gen, dass weniger Fam­i­lienun­ternehmen von Aus­nah­men bei der Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer prof­i­tieren. Nach Schätzung des Insti­tuts für Mit­tel­stands­forschung (IfM) in Bonn kann das 75.000 kleine und mit­tlere Betriebe betr­e­f­fen, die in naher Zukun­ft einen Nach­fol­ger suchen. Über die Hälfte der Fir­men bleiben in der Fam­i­lie, gehen in der Regel an Sohn oder Tochter. Die genießen bei Erbe oder Schenkung – noch – hohe Steuer­vorteile, wenn sie etliche, teils kom­plizierte Voraus­set­zun­gen erfüllen. So bleiben im beliebtesten Mod­ell 85 Prozent des Betrieb­sver­mö­gens steuer­frei. Die Bedin­gun­gen: Das Unternehmen darf unter anderem nicht über 50 Prozent soge­nan­ntes Ver­wal­tungsver­mö­gen haben, muss min­destens fünf Jahre fort­ge­führt wer­den und – bei über 20 Mitar­beit­ern – bele­gen, dass die Arbeit­splätze erhal­ten wurden.

Sofort alle Optio­nen prüfen Vor allem die Begün­s­ti­gung des Betrieb­sver­mö­gens hält das Bun­desver­fas­sungs­gericht in mehreren Punk­ten für grundge­set­zwidrig. Es kri­tisiert beson­ders, dass große Unternehmen von den Vorteilen prof­i­tieren, ohne wirtschaftlich darauf angewiesen zu sein. Zudem seien kleine Betriebe mit bis zu 20 Mitar­beit­ern über Gebühr pauschal begün­stigt – davon prof­i­tierten über 90 Prozent aller deutschen Unternehmen. Die Gren­ze von 50 Prozent Ver­wal­tungsver­mö­gen haben die Richter eben­falls als zu hoch eingestuft.

Bis Ende Juni 2016 müssen Bun­destag und Bun­desrat die Män­gel beheben. Doch die Bun­desregierung will rasch­er han­deln. „Ich nehme nicht an, dass wir diese Frist auss­chöpfen wer­den“, erk­lärte Bun­des­fi­nanzmin­is­ter Wolf­gang Schäu­ble gle­ich nach dem Urteil. Im Feb­ru­ar legte er sein Eck­punk­tepa­pi­er für die Reform vor, bis zur Som­mer­pause kön­nte der Bun­destag die Reform ver­ab­schieden. „Betrof­fen sind alle Unternehmen, die vor einem Gen­er­a­tionswech­sel ste­hen“, so Dr. Chris­t­ian Rödl, Pro­fes­sor an der Uni­ver­sität Erlan­gen-Nürn­berg. „Große Unternehmen wer­den kün­ftig nach­weisen müssen, dass der Steuer­nach­lass exis­ten­znotwendig ist.“ Der Bun­des­fi­nanzmin­is­ter meint damit Betrieb­sver­mö­gen ab 20 Mil­lio­nen Euro und plant einen Nach­weis für den Arbeit­splatzer­halt ab ein­er Mil­lion Euro Betriebsvermögen.

Der Nach­weis für einen Steuer­vorteil kön­nte auch an eine kleinere Mitar­beit­erzahl gekop­pelt wer­den, meint Marc Jülich­er, Dozent an der Bun­des­fi­nan­za­kademie in Brühl: „Kleine Fir­men mit fünf bis zehn
Mitar­beit­ern kön­nten weit­er ohne Nach­weis des Arbeit­splatzer­halts auskom­men.“ Außer­dem dürfte die Berech­nung des Ver­wal­tungsver­mö­gens neu geregelt werden.

Nicht über­hastet entschei­den Alle Experten sehen darum drin­gen­den Hand­lungs­be­darf. „In Betrieben, bei denen die unent­geltliche Über­gabe bere­its ein The­ma ist, soll­ten sich Unternehmer rasch mit ihrem Steuer­ber­ater und ihrem Recht­san­walt zusam­menset­zen und die Details pla­nen“, sagt Rödl. Ein Bun­destags­beschluss im Som­mer kön­nte nach der bish­eri­gen Recht­sprechung der Stich­tag sein, ab dem die ver­schärften Regeln gel­ten. „Aber bis dahin genießen Nach­fol­ger auch nach dem Urteil des Bun­desver­fas­sungs­gerichts noch Ver­trauenss­chutz“, so Jülich­er. Wichtig ist es, bei laufend­en Über­gabe­pla­nun­gen mit ein­er Wider­ruf­sklausel im Schenkungsver­trag für unlieb­same Über­raschun­gen durch den Geset­zge­ber vorzu­sor­gen, rät Rödl: „Kann der Nach­fol­ger die bish­eri­gen gün­sti­gen Regeln nicht nutzen, darf der Senior so die Schenkung wider­rufen und mit dem Steuer­ber­ater eine neue Über­gangslö­sung suchen, die zur ger­ingst­möglichen Belas­tung führt.“

Für Pas­cal Berroth, den kün­fti­gen Chef des „Back­paradies Berroth“ in Schwäbisch Gmünd, sind die Fol­gen des Bun­desver­fas­sungs­gericht­surteils allerd­ings kein Grund zur Eile. „Wir lassen uns nicht durch die jet­zt noch gel­tenden Steuer­vorteile für Betrieb­snach­fol­ger het­zen.“ Konkret geht es um das von seinen Eltern geführte Fam­i­lienun­ternehmen mit 120 Mitar­beit­ern und zwölf Fil­ialen. Für Berroth, der sich zurzeit als Stu­dent in sein­er Bach­e­lo­rar­beit inten­siv mit dem The­ma Nach­folge und Steuern beschäftigt, ist klar: „Vor­rang hat die ruhige und gründliche Pla­nung der Über­gabe mit einem fairen Aus­gle­ich für meine Geschwis­ter.“ Mith­il­fe des Steuer­ber­aters kön­nte es 2016 so weit sein, wenn der kün­ftige Chef auch den Meis­ter­brief hat.

Beim Tra­di­tions­be­trieb Mack dage­gen hat sich die Eile gelohnt, weil ein laufend­er Prozess gezielt beschle­u­nigt wurde. „Wir freuen uns, dass unsere Söhne noch die vollen Steuer­vorteile der Schenkung nutzen kön­nen“, betont Dieter Hen­zler. „Eine höhere Steuer wäre auf eine größere Kred­itlin­ie hin­aus­ge­laufen, die sie vielle­icht nicht hät­ten verkraften kön­nen und die uns eventuell den Boden ent­zo­gen hätte, auf dem wir arbeit­en.“ Ans Aufgeben als Se-niorchef freilich denkt Hen­zler noch lange nicht. „Meine Vorgänger sind alle bis zu ihrem Lebensende in der Fir­ma geblieben – vielle­icht mache ich das genauso.“ 


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: TRIALOG, Das Unternehmer­magazin Ihrer Berater und der DATEV, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürn­berg, Aus­gabe 02/2015

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