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Minijob-Reform 2012: Übergangsregelung ausgelaufen und wichtige Dokumentationspflichten

Zum 1.1.2013 hatte der Gesetzgeber die Verdienstgrenze bei sogenannten Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigte) auf 450 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag sind Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung fällig. Bei den Midijobs erfolgte ebenfalls eine Anhebung der Grenze des Gleitzonenentgelts auf 850 Euro. 

Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits zuvor bestanden hatten, führte der Gesetzgeber Bestandsschutz- und Übergangsregelungen ein. Diese sind nun zum 31.12.2014 abgelaufen.


Ablauf der Über­gangsregelung Arbeit­nehmer, die am 31.12.2012 bere­its in ein­er beste­hen­den Beschäf­ti­gung kranken‑, pflege- und arbeit­slosen­ver­sicherungspflichtig waren und ein monatlich­es Arbeit­sent­gelt zwis­chen 400,01 und 450,00 Euro erziel­ten, kon­nten in dieser Beschäf­ti­gung zum 31.12.2014 ver­sicherungspflichtig bleiben.

Die Ver­sicherungspflicht endete, wenn das Arbeit­sent­gelt unter die 400-Euro-Marke gefall­en war oder die Voraus­set­zun­gen für eine Fam­i­lien­ver­sicherung in der Kranken­ver­sicherung erfüllt waren.

Diese Über­gangs­frist endete nun am 31.12.2014. Somit wer­den Beschäf­ti­gun­gen mit einem monatlichen Arbeit­sent­gelt zwis­chen 400,01 und 450,00 Euro nach den am 1.1.2013 in Kraft getrete­nen Neuregelun­gen beurteilt.

Es beste­ht daher ab 1.1.2015 wegen des Vor­liegens ein­er ger­ingfügig ent­lohn­ten Beschäf­ti­gung Ver­sicherungs­frei­heit in der Kranken‑, Pflege- und in der Arbeit­slosen­ver­sicherung. In der Renten­ver­sicherung beste­ht für diese Beschäftigten Ver­sicherungspflicht; sie kön­nen sich von der Ver­sicherungspflicht befreien lassen.

 

Ver­sicherungsrechtliche Beurteilung und neue Doku­men­ta­tion­spflicht­en Jed­er Arbeit­ge­ber ist verpflichtet, die ver­sicherungsrechtliche Beurteilung sein­er ger­ingfügig ent­lohnt Beschäftigten zum 1.1.2015 zu prüfen. Haben die Arbeit­ge­ber die Ger­ingfügigkeits­gren­ze unter Berück­sich­ti­gung eines Ent­gelts unter­halb des Min­dest­lohn­niveaus geprüft, kann rück­wirk­end eine Sozialver­sicherungspflicht ein­treten. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich im Nach­hinein ergibt, dass bei einem Stun­den­lohn von 8,50 Euro kein 450-Euro-Mini­job mehr bestand.

Eine Son­der­regelung bet­rifft Zeitungszusteller: Diese haben ab dem 1.1.2015 einen Anspruch auf 75 % und ab dem 1.1.2016 auf 85 % des Min­dest­lohns. Ab 31.12.2017 beträgt der Min­dest­lohn auch für die Zeitungszustel­lung 8,50 Euro.

Der Geset­zge­ber hat zudem Doku­men­ta­tion­spflicht­en einge­führt: § 17 des Min­dest­lohnge­set­zes enthält umfan­gre­iche Doku­men­ta­tion­spflicht­en für ger­ingfügig ent­lohnte Beschäf­ti­gun­gen und kurzfristige Beschäftigungen:

• Der Arbeit­ge­ber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeit­szeit dieser Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeit­sleis­tung fol­gen­den Kalen­dertages aufzuze­ich­nen und diese Aufze­ich­nun­gen min­destens zwei Jahre begin­nend ab dem für die Aufze­ich­nung maßge­blichen Zeit­punkt aufzubewahren.

• Der Arbeit­ge­ber hat die für die Kon­trolle der Ein­hal­tung der Verpflich­tun­gen erforder­lichen Unter­la­gen im Inland in deutsch­er Sprache für die gesamte Dauer der tat­säch­lichen Beschäf­ti­gung der Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer min­destens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dien­stleis­tung, ins­ge­samt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bere­itzuhal­ten. Auf Ver­lan­gen der Prüf­be­hörde sind die Unter­la­gen auch am Ort der Beschäf­ti­gung bere­itzuhal­ten. Ger­ingfügig Beschäftigte in Pri­vathaushal­ten wer­den von dieser Verpflich­tung ausgenommen.

Nach dem Min­dest­lohnge­setz liegt bei einem Ver­stoß gegen diese Vorschriften eine Ord­nungswidrigkeit vor, die mit ein­er Geld­buße geah­n­det wer­den kann.

 

Bei Fra­gen sprechen Sie bitte Ihren zuständi­gen Steuer­ber­ater an.

 

 

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