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Verschärfung der Selbstanzeige

Das Bundeskabinett hat am 24. September 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden.

Der Bun­desrat hat den Geset­zen­twurf pos­i­tiv bew­ertet und in sein­er Sitzung am 7. Novem­ber 2014 keine Ein­wen­dun­gen erhoben. Das Rechtsin­sti­tut der straf­be­freien­den Selb­stanzeige soll grund­sät­zlich erhal­ten bleiben, die Voraus­set­zun­gen und ins­beson­dere die finanziellen Kon­se­quen­zen jedoch deut­lich ver­schärft wer­den. Das Gesetz fol­gt der Lin­ie der Eck­punk­te, die die Finanzmin­is­terkon­ferenz am 9. Mai 2014 beschlossen hat, und soll zum 1. Jan­u­ar 2015 in Kraft treten. Die wichtig­sten Änderun­gen haben wir für Sie in diesem Artikel zusam­menge­fasst. Staffelung für Zuschläge von der Ver­fol­gung ein­er Steuer­straftat wird bish­er abge­se­hen, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen eige­nen Gun­sten hin­ter­zo­ge­nen Steuern entrichtet und einen Geld­be­trag von 5 % der hin­ter­zo­ge­nen Steuer an die Finanzver­wal­tung zahlt. Die Schwelle für Zuschläge soll von bish­er 50.000 Euro pro Steuer­art und Ver­an­la­gungszeitraum auf 25.000 Euro bei gle­ichzeit­iger Anhebung des Zuschlagsatzes von 5 auf 10 % der hin­ter­zo­ge­nen Steuer hal­biert wer­den. Zwis­chen 100.000 und 1 Mio. Euro soll der Zuschlag 15 % und über 1. Mio. Euro hin­ter­zo­ge­nen Steuern pro Ver­an­la­gungszeitraum und Steuer­art 20 % betragen.

Straf­frei­heit nur bei Nachzahlung der Hin­terziehungszin­sen Die Straf­frei­heit soll zukün­ftig nur dann ein­treten, wenn neben den hin­ter­zo­ge­nen Steuern auch die ent­stande­nen Hin­terziehungszin­sen nachgezahlt wer­den, soweit es die Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Gewerbesteuer- und Umsatzs­teuer­hin­terziehun­gen bet­rifft. Bei den Umsatzs­teuer- und Lohn­s­teuer­vo­ran­mel­dun­gen wird die Straf­frei­heit auch ohne Zahlung der Hin­terziehungszin­sen erlangt.

Ver­längerung der Anlaufhem­mung bei der steuer­lichen Fest­set­zungsver­jährung für Kap­i­talerträge aus Drittstaat­en Die Anlaufhem­mung wird für die Steuern auf Kap­i­talerträge auf den Zeit­punkt hin­aus­geschoben, in dem der Steuerpflichtige diese Erträge erk­lärt oder diese Erträge der Finanzbe­hörde bekan­nt gewor­den sind. Die Anlaufhem­mung tritt spätestens zehn Jahre nach dem Jahr ein, in dem Steuer ent­standen ist, wenn die Erträge aus außereu­ropäis­chen Staat­en stam­men, die nicht am automa­tisierten Date­naus­tauschver­fahren teilnehmen.

Änderung beim Sper­rver­merk Die Regelun­gen zum Sper­rver­merk ein­er wirk­samen Selb­stanzeige wer­den eben­falls ver­schärft. Während bei ein­er Prü­fungsanord­nung oder Ein­leitung eines Straf- und Bußgeld­ver­fahrens der Sper­rver­merk bis­lang nur für den Täter galt, wird dieser nun auf Tat­beteiligte, also auch auf Ans­tifter und Gehil­fen, erweit­ert. Dadurch kön­nen Beteiligte ein­er Steuer­hin­terziehung eben­falls keine straf­be­freiende Selb­stanzeige stellen, sofern die Sper­rwirkung einge­treten ist. Es wird zudem ein neuer Sper­rwirkungstatbe­stand geschaf­fen, wenn ein beson­ders schw­er­er Fall vor­liegt. Damit sind Fälle der ban­den­mäßi­gen Steuer­hin­terziehung mit Hin­terziehungs­be­trä­gen ab 50.000 Euro pro Steuer­art und Ver­an­la­gungszeitraum gemeint, wie etwa Umsatzs­teuerkarus­selle. Fern­er wird eine Selb­stanzeige bei ein­er Umsatzs­teuer- oder Lohn­s­teuer­nach­schau oder ein­er son­sti­gen steuer­lichen Nach­schau mit dem Ausweisen des Prüfers nicht mehr straf­be­freiend möglich sein. Kor­rigierte oder ver­spätete Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen bzw. Lohn­s­teuer­an­mel­dun­gen sollen hinge­gen wieder als wirk­same Teilanzeige gel­ten. Dies ist sich­er eine pos­i­tive Änderung für Unternehmer.

Keine Aus­dehnung der strafrechtlichen Ver­jährungs­frist Die zudem im Ref­er­ente­nen­twurf ursprünglich geplante Aus­dehnung der strafrechtlichen Ver­jährungs­frist von bish­er fünf Jahren auf zehn Jahre wird wohl nicht kom­men. Damit soll es nach bish­erigem Stand bei der fün­fjähri­gen Ver­jährungs­frist bei ein­er ein­fachen Steuer­hin­terziehung bleiben. Die Berich­ti­gungspflicht soll sich jedoch auf zehn Jahre ab Abgabe der Selb­stanzeige erstrecken.

Faz­it Die Regeln der Selb­stanzeige wer­den deut­lich ver­schärft, auch wenn einige wenige pos­i­tive Änderun­gen in den Entwür­fen enthal­ten sind.

 

Bei Fra­gen sprechen Sie bitte Ihren zuständi­gen Steuer­ber­ater an.

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