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Das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs

Autos, die unberechtigt auf fremden Grundstücken geparkt sind, sind für die Grundstückseigentümer ein großes Ärgernis. Häufig stellt sich die Frage, was man gegen Falschparker tun kann.


Die falsch gepark­ten Autos dür­fen meist durch die Grund­stück­seigen­tümer abgeschleppt wer­den. Der Grund­stück­seigen­tümer kann sich anschließend vom Falsch­park­er den ent­stande­nen Schaden erset­zen lassen. Der u. a. für Rechtsstre­it­igkeit­en über Ansprüche aus Besitz und Eigen­tum an Grund­stück­en zuständi­ge V. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat mit Urteil vom 4.7.2014, AZ V ZR 229/13 diese Recht­slage bestätigt und eine Konkretisierung der Höhe des Schaden­er­satzes vorgenommen.

Sachver­halt Im vor­liegen­den Fall wurde der Pkw des Klägers unberechtigt auf dem als solchen gekennze­ich­neten Kun­den­park­platz eines Fit­nessstu­dios in München abgestellt. Dessen Betreiberin beauf­tragte die Beklagte, einen Abschlep­p­di­enst, auf­grund eines mit diesem abgeschlosse­nen Rah­men­ver­trags mit dem Ent­fer­nen des Fahrzeugs. Hier­für war ein Pauschal­be­trag von 250 € net­to vere­in­bart. Die aus dem unberechtigten Parken ent­stande­nen Ansprüche gegen den Kläger trat die Betreiberin des Stu­dios an den Abschlep­p­di­enst ab.

Der Abschlep­p­di­enst schleppte das Fahrzeug des Klägers ab. Später teilte er dessen Ehe­frau tele­fonisch mit, der Stan­dort des Pkw werde bekan­nt gegeben, sobald ihr der Fahrzeugführer benan­nt und der durch das Abschlep­pen ent­standene Schaden beglichen werde.

waltlich auf­fordern, ihm den Fahrzeug­standort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € mitzuteilen. Dem kam der Abschlep­p­di­enst nicht nach. Daraufhin hin­ter­legte der Kläger 120 € bei dem Amts­gericht. Der Abschlep­p­di­enst ver­weigerte weit­er­hin die Bekan­nt­gabe des Stan­dorts des Fahrzeugs und bez­if­ferte den von dem Kläger zu zahlen­den Betrag mit 297,50 €. Sodann hin­ter­legte der Kläger weit­ere 177,50 €. Der Abschlep­p­di­enst teilte ihm danach den Stan­dort des Fahrzeugs mit. Der Kläger hält den von dem Abschlep­p­di­enst geforderten Betrag für zu hoch. Das Amts­gericht hat im Ergeb­nis entsch­ieden, dass der Kläger von den Abschlepp­kosten nur 100 € zu tra­gen hat und dass der Abschlep­p­di­enst ihn von seinen vorg­erichtlichen Recht­san­walt­skosten in Höhe von 703,80 € freis­tellen muss. Das Landgericht hat die vom Kläger zu tra­gen­den Abschlepp­kosten im Ergeb­nis auf 175 € abgeän­dert und die Klage im Übri­gen abgewiesen.

Urteil des Bun­des­gericht­shofs Auf die Revi­sio­nen bei­der Parteien hat der V. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs entsch­ieden, dass der Kläger von dem Abschlep­p­di­enst nicht ver­lan­gen kann, von seinen vorg­erichtlichen Recht­san­walt­skosten freigestellt zu wer­den. Hin­sichtlich der konkreten Höhe der von dem Kläger zu tra­gen­den Abschlepp­kosten hat er die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Sen­at bestätigt damit seine bish­erige Recht­sprechung. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeu­gen auf einem Kun­den­park­platz stellt eine Besitzstörung bzw. eine teil­weise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Park­flächen im Wege der Selb­sthil­fe been­den, indem er das Fahrzeug abschlep­pen lässt. Hier­mit kann er schon im Vor­feld eines Parkver­stoßes ein darauf spezial­isiertes Unternehmen beauf­tra­gen. Die durch den konkreten Abschlep­pvor­gang ent­stande­nen Kosten muss der Falsch­park­er erstat­ten, soweit sie in einem adäquat­en Zusam­men­hang mit dem Parkver­stoß stehen.

 

Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt.


Zu den erstat­tungs­fähi­gen Kosten ge­hören nicht nur die reinen Abschlepp­kosten, son­dern auch die Kosten, die im Zusam­men­hang mit der Vor­bere­itung des Abschlep­pvor­gangs ent­standen sind,
etwa durch die Über­prü­fung des unbe­rechtigt abgestell­ten Fahrzeugs, um den Hal­ter aus­find­ig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschlepp­fahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf
Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besich­ti­gung des Inneren und von außen und die Pro­tokol­lierung etwa vorhan­den­er Schäden.

Nicht zu erstat­ten sind hinge­gen die Kosten für die Bear­beitung und die außerg­erichtliche Abwick­lung des Schadenser­satzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmit­tel­bar der Besei­t­i­gung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Park­flächen im Hin­blick auf unberechtigtes Parken muss der Falsch­park­er nicht erset­zen; hier fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkver­stoß, denn der entste­ht unab­hängig davon.
Die Ersatzpflicht des Falsch­park­ers wird zudem durch das Wirtschaftlichkeits­ge­bot begren­zt. Er hat nur diejeni­gen Aufwen­dun­gen zu erstat­ten, die ein ver­ständi­ger und wirtschaftlich denk­ender Men­sch in der Lage des Besitzers der Park­flächen machen würde. Maßge­blich ist, wie hoch die ort­süblichen Kosten für das Abschlep­pen und die unmit­tel­bar mit der Vor­bere­itung des Abschlep­pvor­gangs ver­bun­de­nen Dien­stleis­tun­gen sind. Regionale Unter­schiede sind zu berück­sichti­gen. Dies wird das Landgericht durch Preisver­gle­ich, not­falls durch Ein­hol­ung eines Sachver­ständi­gengutacht­ens zu klären haben.

Ein Anspruch auf Ersatz sein­er vorg­erichtlichen Anwalt­skosten ste­ht dem Kläger nicht zu. Denn im Zeit­punkt der Beauf­tra­gung des Recht­san­walts hat­te der Kläger den geschulde­ten Schadenser­satz­be­trag wed­er gezahlt noch hin­ter­legt. Solange dies nicht geschehen war, stand der Beklagten an dem Fahrzeug ein Zurück­be­hal­tungsrecht zu, sodass sie sich nicht im Verzug mit der Fahrzeu­grück­gabe befand.

Faz­it Falsch­park­er müssen dem Besitzer ein­er Park­fläche auch nach diesem Urteil die Abschlepp­kosten erstat­ten. Der Bun­des­gericht­shof schränkt den Anspruch jedoch ein, dass keine unangemessen hohen Abschlepp­kosten erstat­tet wer­den müssen. Die Frage, was unangemessen hoch ist, bleibt am Ende jedoch unbeant­wortet. Dies ist ver­ständlich, da regionale Unter­schiede zu berück­sichti­gen sind.

Dabei hat der Bun­des­gericht­shof die erstat­tungs­fähi­gen Kosten auf die Abschlepp­kosten und die Kosten, die im Zusam­men­hang mit der Vor­bere­itung des Abschlep­pvor­gangs ent­standen sind (Fahrzeugüber­prü­fung, Anfordern eines Abschlepp­fahrzeugs, Besich­ti­gung des Inneren und von außen und die Pro­tokol­lierung vorhan­den­er Schä­den), beschränkt. Bear­beitungs- und Überwachungskosten hat er von der Ersatzpflicht ausgenommen.

Bei Fra­gen sprechen Sie bitte Ihren zuständi­gen Steuer­ber­ater an.

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