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Mehrwertsteuer-Paket der EU

Mit dem Mehrwertsteuer-Paket der EU werden zum 1.1.2015 Änderungen beim Ort von Dienstleistungen vollzogen. So werden elektronische Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU in dem Wohnsitzstaat der Privatperson der Umsatzsteuer unterliegen.


Im Aus­land tätige Unternehmen dür­fen ihren EU-Pri­vatkun­den daher ab 2015 keine deutsche Umsatzs­teuer mehr berech­nen. Der Prozess soll dabei durch das soge­nan­nte Mini-One-Stop-Shop(MOSS)-Verfahren vere­in­facht werden.

Ort der „son­sti­gen Leis­tung“ Nach der Neuregelung ist der Wohn­sit­zort der Pri­vat­per­so­n­en für Telekom­mu­nika­tion­sleis­tun­gen, Rund­funk- und Fernsehleis­tun­gen und bei auf elek­tro­n­is­chem Weg erbracht­en Leis­tun­gen der Ort der son­sti­gen Leis­tung. Nach dem soge­nan­nten Ver­brauch­s­land­prinzip wird der Umsatz dann im Land des Ver­brauchs besteuert.

Ver­brauch­s­land­prinzip Diese Regelun­gen wer­den Unternehmen betr­e­f­fen, die an Pri­vat­per­so­n­en leis­ten. Während die Leis­tun­gen bish­er an ihrem Sitz steuer­bar waren, ist zukün­ftig das Wohn­sit­z­land des Pri­vatkun­den entschei­dend. Ein deutsch­er Unternehmer mit elek­tro­n­is­chen Dien­stleis­tun­gen für pri­vate Ver­brauch­er in anderen EU-Län­dern hat seine Umsätze nach der früheren Recht­slage in sein­er deutschen Umsatzs­teuer­erk­lärung berück­sichti­gen kön­nen. Zukün­ftig müssten die Umsätze grund­sät­zlich in jedem einzel­nen Land, in dem er Leis­tun­gen an pri­vate End­ver­brauch­er erbringt, erk­lärt wer­den. Hier greift das MOSS-Ver­fahren, das diesen Vor­gang vere­in­fachen soll.

Leis­tun­gen an Pri­vat­per­so­n­en Die Neuregelung umfasst Telekom­mu­nika­tion­sleis­tun­gen, Rund­funk- und Fernse­h­di­en­stleis­tun­gen sowie auf elek­tro­n­is­chem Weg erbrachte Dien­stleis­tun­gen. Hierzu zählen:

  • Bere­it­stel­lung von Web­sites, Webhos—ting, Fer­n­wartung von Pro­gram­men und Aus­rüs­tun­gen. Hierzu gehören z. B. die automa­tisierte Online-Fer­n­wartung von Pro­gram­men, die Fer­n­ver­wal­tung von Sys­te­men, das Online-Data-Ware­hous­ing (Daten­spe­icherung und ‑abruf auf elek­tro­n­is­chem Weg), Online-Bere­it­stel­lung von Spe­icher­platz nach Bedarf.
  • Bere­it­stel­lung von Soft­ware und deren Aktu­al­isierung. Hierzu gehört z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herun­ter­laden von Soft­ware (wie z. B. Beschaf­fungs- oder Buch­hal­tung­spro­gramme, Soft­ware zur Virus­bekämp­fung) und Updates, Ban­nerblock­er (Soft­ware zur Unter­drück­ung der Anzeige von Web­ban­nern), Herun­ter­laden von Treibern (z. B. Soft­ware für Schnittstellen zwis­chen PC und Periph­eriegeräten wie z. B. Druck­er), automa­tisierte Online-Instal­la­tion von Fil­tern auf Web­sites und automa­tisierte Online-Instal­la­tion von Firewalls.
  • Bere­it­stel­lung von Bildern, wie z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herun­ter­laden von Desk­top-Gestal­tun­gen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern.
  • Bere­it­stel­lung von Tex­ten und Infor­ma­tio­nen. Hierzu gehören z. B. E‑Books und andere elek­tro­n­is­che Pub­lika­tio­nen, Abon­nements von Online-Zeitun­gen und Online-Zeitschriften, Web-Pro­tokolle und Web­site-Sta­tis­tiken, Online-Nachricht­en, Online-Verkehrsin­for­ma­tio­nen und Online-Wet­ter­berichte, Online-Infor­ma­tio­nen, die automa­tisch anhand spez­i­fis­ch­er vom Leis­tungsempfänger eingegeben­er Dat­en etwa aus dem Rechts- und Finanzbere­ich gener­iert wer­den (z. B. regelmäßig aktu­al­isierte Börsendat­en), Wer­bung in elek­tro­n­is­chen Net­zen und Bere­it­stel­lung von Wer­be­plätzen (z. B. Ban­ner­wer­bung auf Web­sites und Webpages).
  • Bere­it­stel­lung von Daten­banken, wie z. B. die Benutzung von Such­maschi­nen und Internetverzeichnissen.
  • Bere­it­stel­lung von Musik (z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herun­ter­laden von Musik auf PC, Mobil­tele­fone usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herun­ter­laden von Jin­gles, Auss­chnit­ten, Klin­geltö­nen und anderen Tönen).
  • Bere­it­stel­lung von Fil­men und Spie­len, ein­schließlich Glücksspie­len und Lot­te­rien. Hierzu gehören z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herun­ter­laden von Fil­men und die Gewährung des Zugangs zu automa­tisierten Online-Spie­len, die nur über das Inter­net oder ähn­liche elek­tro­n­is­che Net­ze laufen und bei denen die Spiel­er räum­lich voneinan­der getren­nt sind.
  • Bere­it­stel­lung von Sendun­gen und Ver­anstal­tun­gen aus den Bere­ichen Poli­tik, Kul­tur, Kun­st, Sport, Wis­senschaft und Unter­hal­tung. Hierzu gehört z. B. der Web-Rund­funk, der auss­chließlich über das Inter­net oder ähn­liche elek­tro­n­is­che Net­ze ver­bre­it­et und nicht gle­ichzeit­ig auf herkömm­lichen Weg aus­ges­trahlt wird.
  • Erbringung von Fernunterrichtsleis­tungen. Hierzu gehört z. B. der automa­tisierte Unter­richt, der auf das Inter­net oder ähn­liche elek­tro­n­is­che Net­ze angewiesen ist, auch sog. virtuelle Klassen­z­im­mer. Dazu gehören auch Arbeit­sun­ter­la­gen, die vom Schüler online bear­beit­et und anschließend ohne men­schlich­es Ein­greifen automa­tisch kor­rigiert werden.
  • Online-Ver­steigerun­gen (soweit es sich nicht bere­its um Web­host­ing-Leis­tun­gen han­delt) über automa­tisierte Daten­banken und mit Dateneingabe durch den Leis­tungsempfänger, die kein oder nur wenig men­schlich­es Ein­greifen erfordern (z. B. Online-Mark­t­platz, Online-Einkaufsportal);
  • Inter­net­ser­vice-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Inter­net ermöglichen und weit­ere Ele­mente umfassen (z. B. Nachricht­en, Wetter­bericht, Rei­se­in­for­ma­tio­nen, Spielforen, Web­host­ing, Zugang zu Chat­lines usw.).

MOSS-Ver­fahren Nach dem MOSS-Ver­fahren wird es dem Unternehmen ermöglicht, die Umsätze in dem EU-Staat zu erk­lären, in dem es ansäs­sig ist. Es wird also ver­mieden, dass es sich in allen EU-Län­dern, in denen seine Pri­vatkun­den ansäs­sig sind, umsatzs­teuer­lich reg­istri­eren und dort lokale Umsatzs­teuer­erk­lärun­gen abgeben muss. Voraus­set­zung ist, dass sich der Unternehmer für das MOSS-Ver­fahren reg­istri­eren lässt. Zusät­zlich zu Umsatzs­teuer-Voran­mel­dung und Zusam­men­fassender Mel­dung (ZM) muss der Unternehmer dann vierteljährliche Erk­lärun­gen über die erziel­ten Umsätze über­mit­teln. Inner­halb von 20 Tagen nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Quar­tal) hat der EU-Unternehmer eine beson­dere Erk­lärung mit fol­gen­dem Inhalt abzugeben:

  • die im Besteuerungszeitraum aus­ge­führten Umsätze, für die die Son­der­regelung gilt (aufgegliedert nach dem jew­eili­gen EU-Mit­gliedsstaat, in dem sie erbracht wurden),
  • den Gesamt­be­trag der entsprechen­den Steuer (aufgegliedert nach Steuer­sätzen), sowie die anzuwen­den­den Umsatzs­teuer­sätze und
  • die Gesamt­s­teuer­schuld.

In Deutsch­land wird das Bun­deszen­tralamt für Steuern (BZSt) zuständig sein.

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