
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz
Die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steht immer wieder im Fokus der Finanzverwaltung und Gerichtsbarkeit.
In zwei Urteilen vom 26. Februar 2014 VI R 37/13 und VI R 40/12 hat sich der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nun zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes geäußert.
Urteil zu Poolarbeitsplätzen Im Fall VI R 37/13 hatte der Kläger, ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze).
Das Finanzamt berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Der BFH bestätigt in seinem Urteil VI R 37/13 die Vorentscheidung des Finanzgerichtes.
Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind abzugsfähig, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten wie Fallauswahl oder Fertigen der Prüfberichte konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein.
Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes sein kann, und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall — aufgrund der Umstände des Einzelfalls gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann. Dies kann z. B. durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen bzw. dienstliche Nutzungseinteilung erfolgen.
Urteil zu Telearbeitsplätzen Der Streitfall VI R 40/12 betraf einen Kläger, der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet hatte, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung erbrachte.
Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, der Telearbeitsplatz entspreche schon nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, was zur Folge habe, dass der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Kläger an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz entsprach grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers und dem Kläger stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung“.
Denn dem Kläger war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.