Fachartikel & News

Gesetzesänderungen 2014

Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen im Steuerrecht beschert. Einige Rechtsänderungen sind zum Jahresbeginn oder im Jahr 2014 in Kraft getreten, einige Rechtsänderungen werden zum 01.01.2015 wirksam. 


Tradi­tionell stellen geben wir in der let­zten Aus­gabe von DAS QUARTAL einen Überblick über die wichtig­sten Änderun­gen für das laufende Jahr und einen Aus­blick auf die Änderun­gen, die erst zum kom­menden Jahr in Kraft treten wer­den. Dadurch kön­nen schon zu einem frühen Zeit­punkt die Weichen gestellt werden.

Altersent­las­tungs­be­trag Der Altersent­las­tung­be­trag sinkt für Per­so­n­en, die 2014 das 65. Leben­s­jahr vol­len­den, auf 25,6 % des Arbeit­slohns und der pos­i­tiv­en Summe der Einkün­fte, max­i­mal 1.216 Euro.

Dop­pelte Haushalts­führung Über­nach­tungskosten im Rah­men ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung waren in der Höhe als Wer­bungskosten abzugs­fähig, als sie die Durch­schnittsmi­ete für eine nach Lage und Ausstat­tung durch­schnit­tliche 60-qm-Woh­nung nicht über­schre­it­en. Die abzugs­fähi­gen Kosten mussten im Einzelfall auf eine für den auswär­ti­gen Beschäf­ti­gung­sort festzustel­lende fik­tive Ver­gle­ichsmi­ete beschränkt wer­den. Um dies zu ver­mei­den, wird ab 2014 eine feste Ober­gren­ze von 1.000 Euro monatlich einge­führt, bis zu der die tat­säch­lichen Aufwen­dun­gen abge­zo­gen wer­den können.
Die dop­pelte Haushalts­führung wird nur noch anerkan­nt, wenn sich der Steuerpflichtige finanziell an den Kosten der Lebens­führung in der Erst­woh­nung beteiligt. Ein kosten­los­es Wohnen in der Ein­liegerwoh­nung der Eltern genügt daher nicht mehr. Mit der o. g. Ober­gren­ze für die Unterkun­ft­skosten am Beschäf­ti­gung­sort sind alle Kosten, wie zum Beispiel die Miete, aber auch die Anschaf­fung von Möbeln, abgegolten.

Frei­willi­gen­di­en­ste Für die den frei­willi­gen Wehr­di­enst Leis­ten­den wird bei Dien­st­be­ginn ab 2014 nur noch der „Wehrsold nach § 2 Abs. 1 Wehrsol­dge­setz“ steuer­frei gestellt. Die weit­eren Bezüge sind zukün­ftig steuerpflichtig.

Grund­frei­be­trag Der Grund­frei­be­trag steigt in dem Ver­an­la­gungs­jahr 2014 von 8.130 Euro auf 8.354 Euro.

Kinder Ein seit 2014 neuer Frei­willi­gen­di­enst nach dem EU-Pro­gramm „Eras­mus+“ wird geset­zlich doku­men­tiert. Damit beste­ht für Kinder, die das 18 Leben­s­jahr vol­len­det haben und ein solch­es Pro­gramm durch­laufen, ein Anspruch auf Kinder­frei­be­trag bzw. Kindergeld.

Kün­stler­sozialka­sse Der Abgabesatz zur Kün­stler­sozialver­sicherung steigt auf 5,2 %.

Lohn­s­teuer­richtlin­ie 2015 Derzeit über­ar­beit­et die Finanzver­wal­tung ihre Lohn­s­teuer-Richtlin­ien. Diese sollen bei allen Lohn­zahlun­gen, die ab dem 1. Jan­u­ar 2015 zufließen, zu beacht­en sein. Beispiel­sweise soll die Frei­gren­ze für lohn­s­teuer­freie Sachzuwen­dun­gen (Aufmerk­samkeit­en) auf 60 Euro ange­hoben werden.

Reisekosten­re­form 2014 Zum 01.01.2014 tritt die geset­zliche Neuregelung des steuer­lichen Reisekosten­rechts in Kraft. Wichtig­ste Änderung ist die inhaltliche Neuab­gren­zung der „regelmäßi­gen Arbeitsstätte“. Diese wird begrif­flich durch die Beze­ich­nung „erste Tätigkeitsstätte“ erset­zt. Eine reisekosten­rechtliche Auswärt­stätigkeit liegt kün­ftig immer dann vor, wenn der Arbeit­nehmer vorüberge­hend außer­halb sein­er Woh­nung und der ersten Tätigkeitsstätte beru­flich tätig wird.

Der Geset­zge­ber definiert die erste Tätigkeitsstätte als orts­feste betriebliche Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers, eines ver­bun­de­nen Unternehmens oder eines vom Arbeit­ge­ber bes­timmten Drit­ten, welch­er der Arbeit­nehmer dauer­haft zuge­ord­net ist. Wie bish­er kann der Arbeit­nehmer pro Dien­stver­hält­nis max­i­mal eine erste Tätigkeitsstätte haben. Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen sind auch zukün­ftig nur in Form von Pausch­be­trä­gen berück­sich­ti­gungs­fähig. Zukün­ftig betra­gen die Pauschalen bei ein­er Abwe­sen­heit­szeit am einzel­nen Kalen­dertag von mehr als 8 Stun­den 12 Euro. Bei min­destens 24 Stun­den Abwe­sen­heit­szeit wer­den zukün­ftig 24 Euro in Ansatz gebracht.

Die bish­erige Verpfle­gungspauschale von 6 Euro ist ent­fall­en. Neu ist auch, dass bei mehrtägi­gen Auswärt­stätigkeit­en, die eine Über­nach­tung bein­hal­ten, sowohl für den An- als auch für den Abreise­tag eine Verpfle­gungspauschale von 12 Euro als steuer­freier Spe­sen­er­satz bzw. als Wer­bungskosten ange­set­zt wer­den kann, ohne dass es ein­er zeitlichen Min­destab­we­sen­heit an diesen Tagen bedarf.

Mahlzeit­en für den Arbeit­nehmer im Rah­men ein­er Auswärt­stätigkeit sind zukün­ftig mit dem Sach­bezugswert anzuset­zen. Der Ansatz des Sach­bezugswerts unterbleibt, wenn für den Arbeit­nehmer Verpfle­gungspauschalen gezahlt wer­den kön­nen, also für Dien­streisen mit ein­er Dauer von mehr als acht Stun­den. Jedoch muss der Arbeit­ge­ber zukün­ftig die an den Arbeit­nehmer gezahlte Verpfle­gungspauschale kürzen, wenn er eine kosten­freie Mahlzeit erhält. Die Kürzung beträgt für ein Früh­stück 4,80 Euro und für ein Mit­tag- und Aben­dessen 9,60 Euro.

Renten Für die Höhe des steuerpflichti­gen Anteils ein­er Rente ist nicht das Leben­salter bei Renten­be­ginn entschei­dend, son­dern das Kalen­der­jahr, ab dem die Rente tat­säch­lich bewil­ligt wird. Liegt der Renten­be­ginn in 2014, beträgt der Besteuerungsan­teil 68 %.

Renten­ver­sicherung Der Beitragssatz in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung sinkt 2014 voraus­sichtlich um 0,5 % auf 18,4 % des Arbeitsentgelts.

Son­der­aus­gaben­abzug Alle Beitragszahler kön­nen ihre Vor­sorge­beiträge wie in die Renten­ver­sicherung oder einen Rürup-Ver­trag mit 78 % bis zur Förder­höch­st­gren­ze von 20.000 Euro (Eheleute 40.000 Euro) absetzen.

Sozialver­sicherung Der all­ge­meine Beitragssatz für die Geset­zlichen Krankenkassen wird bei 14,6 % fest­geschrieben. Der Beitragssatz für die Pflegev­er­sicherung wird sich voraus­sichtlich von 2,05 % auf 2,35 % erhöhen.
Die Beiträge zur Arbeit­slosen­ver­sicherung wer­den ver­mut­lich unverän­dert bei 3,0 % betra­gen. Die Höhe der Beiträge zur Renten­ver­sicherung standen bei Redak­tion­ss­chluss noch nicht fest.

Unter­halt­sleis­tun­gen Unter­halt­sleis­tun­gen kön­nen bis zu einem steuer­lichen Höch­st­be­trag von 8.354 Euro als außergewöhn­liche Belas­tung gel­tend gemacht werden.

Unterkun­ft­skosten bei beru­flich­er Auswärt­stätigkeit Die tat­säch­lichen Kosten sind abzugs­fähig. Nach 48 Monat­en wer­den sie aber nur noch bis zu 1.000 Euro anerkannt.

Ver­sorgungs­bezüge Der Ver­sorgungs­frei­be­trag für Neu­pen­sionäre sinkt auf 25,6 % der Ver­sorgungs­bezüge, max­i­mal 1.920 Euro. Zudem sinkt der Zuschlag zum Ver­sorgungs­frei­be­trag auf 576 Euro.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!