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Auslandserbschaft: reibungslose Übergabe

Geht Vermögen außerhalb Deutschlands an die nächste Generation, droht oft ein finanzieller Aderlass, weil zwei Finanzbehörden Steuern kassieren wollen. Nur mithilfe erfahrener Berater lässt sich hier eine möglichst schonende Lösung finden.

Autor: Eva-Maria Neuthinger und Har­ald Klein


Eigentlich sind Fein­heit­en für Ger­hard Reisinger Tages­geschäft – auch inter­na­tion­al. „Seit zehn Jahren agieren wir über die Gren­zen hin­aus“, sagt der Schrein­er­meis­ter, der in Reichen­bach in der Oberp­falz einen Betrieb für Akustik- und Trock­en­bau, Innenaus­bau sowie Wandsys­teme führt. Mit höch­ster Pass­ge­nauigkeit begeis­tern 24 Mitar­beit­er Exportkun­den von Polen bis nach Pana­ma – bei Gebäu­den mit Spezialan­forderun­gen, etwa Rein­räu­men, ein gutes Verkauf­sar­gu­ment. Obwohl Reisinger seine unternehmerische Zukun­ft zum Großteil außer­halb Deutsch­lands sieht, plant er dort aber keine Stan­dorte. Das liegt an jenen Fein­heit­en, mit denen der Fir­menchef sich lieber nicht belastet – sie sind juris­tis­ch­er und steuer­lich­er Natur. Reisinger weiß, dass inter­na­tionale Nieder­las­sun­gen die inten­sive Beschäf­ti­gung mit lokalem Gesetz erfordern: „Pro­duk­tionsver­mö­gen im Aus­land kommt für mich auf­grund der kom­plizierten Rechtsver­hält­nisse sich­er nicht infrage.“

Mit dieser Ein­stel­lung zählt er zu ein­er Min­der­heit. Immer mehr Unternehmer investieren jen­seits der Gren­zen in Pro­duk­tion­san­la­gen und Immo­bilien, haben dort Kon­ten und Beteili­gun­gen. Ihr Ver­mö­gen steckt – der anhal­tenden Diskus­sion um Steuer-CDs und Schwarzgeld zum Trotz – in legalen Kon­struk­tio­nen, die der betrieblichen Tätigkeit oder der pri­vat­en Gel­dan­lage dienen. Doch auch dann dro­hen noch böse Über­raschun­gen. Ohne Hil­fe durch erfahrene Recht­san­wälte und Steuer­ber­ater ist es schwierig, alle steuer­lichen und zivil­rechtlichen Beson­der­heit­en bei Aus­landsver­mö­gen zu beacht­en. Das gilt ger­ade für Fir­menchefs, die es möglichst scho­nend über­tra­gen wollen. „Ohne spezielle Regelun­gen erheben oft gle­ich zwei Staat­en unter Umstän­den empfind­lich hohe Steuern“, warnt Thi­lo Söh­n­gen, Vizepräsi­dent des Deutschen Steuer­ber­ater­ver­ban­des West­falen-Lippe. Bei Fam­i­lienun­ternehmen bet­rifft dies sowohl die betriebliche als auch die pri­vate Sphäre. Kluge Fir­menchefs entwick­eln deshalb frühzeit­ig umfassende Lösungen.

Wichtig ist, den let­zten Willen mit Blick auf das Aus­landsver­mö­gen schriftlich festzule­gen, so Hol­ger Stein, Prä­sidialmit­glied der Bun­dess­teuer­ber­aterkam­mer. Erstens lässt sich so ver­hin­dern, dass das geset­zliche Erbrecht greift und mehrere Ange­hörige als Erbenge­mein­schaft Zugriff auf das Ver­mö­gen erhal­ten. „Son­st sind Auseinan­der­set­zun­gen inner­halb der Fam­i­lie pro­gram­miert“, sagt Söh­n­gen. Zweit­ens kann beim Ausar­beit­en des Tes­ta­ments den Beson­der­heit­en des Erbrechts in ver­schiede­nen Län­dern Rech­nung getra­gen wer­den. In Deutsch­land eini­gen sich Ehep­aare beispiel­sweise oft auf das soge­nan­nte Berlin­er Tes­ta­ment, wonach beim Tod eines Part­ners der Über­lebende das Ver­mö­gen erhält. Zählt dazu auch eine Beteili­gung etwa in Ital­ien, ist Ärg­er zu erwarten. „Die Ital­iener erken­nen ein Berlin­er Tes­ta­ment nicht an“, betont Hol­ger Stein. Darum sollte bere­its vor Investi­tio­nen im Aus­land mit Experten genau gek­lärt wer­den, wie die (erb-)rechtlichen Aspek­te der Transak­tion zu gestal­ten sind.

Steuer­abkom­men studieren Generell wird der Über­gang von Aus­landsver­mö­gen in andere Hände teur­er, wenn keine Klarheit über die juris­tis­chen Rah­menbe­din­gun­gen im jew­eili­gen Land und die dazu passenden Gestal­tun­gen und Verträge beste­ht. „Nur mit den USA, Frankre­ich, Däne­mark, Schwe­den sowie der Schweiz und Griechen­land gibt es Dop­pelbesteuerungsabkom­men bei der Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer“, sagt Thi­lo Söh­n­gen. Bei Beteili­gun­gen oder Kon­ten in den Nieder­lan­den oder Lux­em­burg sowie in den meis­ten anderen Staat­en dürften also im Zweifel zweimal Steuern anfall­en. Eine für August 2015 geplante Reform des Erbrechts inner­halb der EU sieht zwar grund­sät­zlich Verbesserun­gen vor, aber die konkrete Aus­gestal­tung der entsprechen­den Geset­ze in den einzel­nen Län­dern ste­ht noch nicht fest.

Bew­er­tungs­ge­setz beacht­en Zwar ken­nt das deutsche Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer­recht die Möglichkeit, die in einem EU-Land gezahlte Erb­schaft­s­teuer anrech­nen zu lassen – aber nicht in vollem Umfang. Wird Ver­mö­gen im Inland wie im Aus­land geerbt, greift Para­graf 21 des Erb­schaft- und Schenkung­s­teuerge­set­zes. „Diese Vorschrift führt in vie­len Fällen zu kein­er oder zu ein­er nur teil­weisen Anrech­nung aus­ländis­ch­er Erb­schaft- oder Schenkung­s­teuer“, warnt Marc Jülich­er, Dozent der Bun­des­fi­nan­za­kademie bei der Münch­n­er Steuerfachtagung.

Bei der Anrech­nung der aus­ländis­chen Steuer berück­sichtigt das Finan­zamt nur Ver­mö­gen, das in einem Kat­a­log zum Bew­er­tungs­ge­setz fest­gelegt ist. Nach Para­graf 121 des Bew­er­tungs­ge­set­zes zählen dazu etwa land- und forstwirtschaftlich­es Ver­mö­gen, Grund­ver­mö­gen (Immo­bilien), Betrieb­sver­mö­gen, Anteile an ein­er Kap­i­talge­sellschaft, Wirtschafts­güter des Gewer­be­be­triebs, Hypotheken und Grund­schulden. Auch Steuern auf Beteili­gun­gen an einem Han­dels­gewerbe als stiller Gesellschafter und aus par­tiarischem Dar­lehen, die der Unternehmer im Aus­land hält und ver­schenkt oder vererbt, rech­net die deutsche Behörde an. Eine wichtige Aus­nahme für zahlre­iche Unternehmer: Die Erb­schaft- oder Schenkung­s­teuer auf Bankguthaben im Aus­land berück­sichtigt der Fiskus hierzu­lande nicht.
Liegt die Steuer­last im Aus­land höher als im Inland, rech­net das Finan­zamt die Zahlun­gen an. Es gibt aber kein Geld zurück. Ver­langt der deutsche Staat mehr Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer als das Aus­land, muss der Steuerzahler sein­er Pflicht hier in voller Höhe nachkom­men. Außer­dem entste­ht bei Über­tra­gun­gen von Aus­landsver­mö­gen mehr Bürokratieaufwand. Wer aus­ländis­ches Ver­mö­gen geschenkt oder vererbt bekommt, hat eine erhöhte Mitwirkungspflicht. „Erben oder Beschenk­te müssen gegenüber ihrem Finan­zamt die Höhe des Aus­landsver­mö­gens und der aus­ländis­chen Steuer nach­weisen“, betont Marc Jülich­er. Das Finan­zamt kann die Über­set­zung aus­ländis­ch­er Beschei­de und Urkun­den ver­lan­gen. Beim Umrech­nen der Steuer in Euro gilt der Devisen­briefkurs am Todestag oder Tag des Über­gangs der Schenkung. Inner­halb der EU wird das Ver­mö­gen in der Regel aber wenig­stens gle­ich bew­ertet. Betrieb­sver­mö­gen set­zt das Finan­zamt mit dem Wert an, der bei einem Verkauf im betr­e­f­fend­en Land zu erzie­len wäre. Bei Anteilen an Kap­i­talge­sellschaften ori­en­tieren sich die Beamten an den Kursen im Emis­sion­s­land. Bei Grund­ver­mö­gen ziehen die Behör­den vielfach auch einen aus­ländis­chen Steuerbescheid und Kataster­w­erte heran.

Tochterge­sellschaft grün­den Was das Betrieb­sver­mö­gen bet­rifft, gibt es für Unternehmer­fam­i­lien aber in Absprache mit Steuer­ber­ater und Recht­san­walt einen rel­a­tiv sicheren Weg für die Über­gabe an die näch­ste Gen­er­a­tion. Gewählt hat ihn unter anderem die Fir­ma Bleis­tahl, ein Spezial­ist für Ven­til­sitzringe und Ven­til­führun­gen im west­fälis­chen Wet­ter, der als Entwick­lungsliefer­ant weltweit mit Autokonz­er­nen kooperiert. Vor zwei Jahren ging der Fam­i­lien­be­trieb sog­ar nach Chi­na, finanziert mith­il­fe der NRW.Bank.

„Bleis­tahl ist dort, wo unsere Kun­den sind“, fasst Michael Peuss­ner, Leit­er des Finanz- und Rech­nungswe­sens, die Maxime der Kun­de­nori­en­tierung in einem Satz zusam­men. Um in allen Regio­nen juris­tisch auf der sicheren Seite zu sein, hält das Unternehmen sein Aus­landsver­mö­gen in Tochterge­sellschaften. „Die Kon­struk­tion bietet viele rechtliche und steuer­liche Vorteile, wenn die Fir­ma auf einen Nach­fol­ger überge­ht“, erk­lärt Peuss­ner. Dann übern­immt der neue Inhab­er näm­lich die gesamte Gruppe inklu­sive der aus­ländis­chen Tochterge­sellschaften – und es gel­ten nur die deutschen Gesetze.


Quelle: TRIALOG, Das Unternehmer­magazin Ihrer Berater und der DATEV, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürn­berg, Aus­gabe 03/2014

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