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Das neue Verbraucherrecht

Am 13.06.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft getreten. Diese hatte weitreichende Änderungen und beinhaltet zahlreiche neue Vorschriften, die wir in diesem Überblick darstellen.



Wider­rufs­frist In der gesamten EU gilt nun eine ein­heitliche Wider­rufs­frist von 14 Tagen. Die Frist begin­nt nach Aufk­lärung über das Wider­ruf­s­recht, mit dem Erhalt der Ware oder z. B. bei dig­i­tal­en Inhal­ten bere­its mit Ver­tragss­chluss. Ist die Belehrung über das Wider­ruf­s­recht fehler­haft oder der Ver­brauch­er wird über­haupt nicht belehrt, erlis­cht das Wider­ruf­s­recht nach 12 Monat­en und 14 Tagen.

Neue Wider­rufs­belehrung Der Geset­zge­ber hat wie in der Ver­gan­gen­heit wieder ein Muster für die Wider­rufs­belehrung zur Ver­fü­gung gestellt.

Ausübung des Wider­ruf­s­rechts Der Ver­brauch­er muss seinen Wider­ruf auch in Zukun­ft nicht begrün­den, er muss ihn jedoch aus­drück­lich erk­lären. Daher reicht die kom­men­tar­lose Rück­sendung der Ware nicht mehr, um das Wider­ruf­s­recht auszuüben. Um dem Ver­brauch­er den Wider­ruf zu erle­ichtern, muss der Unternehmer ein Muster-Wider­rufs­for­mu­lar zur Ver­fü­gung stellen, welch­es der Ver­brauch­er benutzen kann.

Aus­nah­men vom Wider­ruf­s­recht Auch die Aus­nah­men vom Wider­ruf­s­recht sind erweit­ert wor­den. So gibt es eine neue Aus­nahme für ver­siegelte Waren, die aus Hygien­e­grün­den nicht zur Rück­sendung geeignet sind, sofern deren Ver­siegelung nach der Liefer­ung ent­fer­nt wurde.

Ver­sand­kosten nach dem Wider­ruf Neu ist, dass die soge­nan­nte „40-Euro-Klausel“ nicht mehr gilt. Während die Hin­sendekosten in Höhe ein­er Stan­dard­liefer­ung auch weit­er­hin zu erstat­ten sind, trägt der Ver­brauch­er in Zukun­ft die Rück­sendekosten. Voraus­set­zung ist lediglich, dass er hierüber informiert wurde. Bei Spedi­tion­sware gilt dies auch, der Unternehmer muss jedoch die exak­te Höhe der Rück­sendekosten bere­its vor Abgabe der Bestel­lung nennen.

Erlöschen des Wider­ruf­s­rechts Das Wider­ruf­s­recht kann bei Down­load-Pro­duk­ten oder Dien­stleis­tun­gen erlöschen. Es erlis­cht zukün­ftig, wenn

  • der Ver­brauch­er seine aus­drück­liche Zus­tim­mung zum Beginn der Aus­führung der Dien­stleis­tung gegeben hat und
  • gle­ichzeit­ig seine Ken­nt­nis davon bestätigt hat, dass er sein Wider­ruf­s­recht bei voll­ständi­ger Ver­tragser­fül­lung durch den Unternehmer ver­liert und
  • der Unternehmer die Dien­stleis­tung voll­ständig erbracht hat.

Dig­i­tale Inhalte Ein Wider­ruf­s­recht für dig­i­tale Inhalte ist neu. Wer­den kostenpflichtige Pro­gramme, Down­loads, E‑Books, Musik, Stream­ing oder Apps online ange­boten, müssen Anbi­eter ihren Kun­den ein Wider­ruf­s­recht gewähren und Down­loads „zurück­nehmen“. Einen Ausweg für Unternehmer bietet die zuvor dargestellte Möglichkeit des Erlöschens des Wider­ruf­s­rechts. Der Anbi­eter muss zudem den Ver­brauch­er informieren, ob tech­nis­che Schutz­maß­nah­men wie DRM vorhan­den sind und welche Beschränkun­gen in der Inter­op­er­abil­ität oder Kom­pat­i­bil­ität bestehen.

Neue Infor­ma­tion­spflicht­en Eine neue Pflicht ist die Angabe ein­er Tele­fon­num­mer als Kon­tak­t­möglichkeit, eine E‑Mail-Adresse reicht nicht mehr aus.
Zudem ist die Infor­ma­tion­spflicht über das Beste­hen der geset­zlichen Män­gel­haf­tungsansprüche von großer Bedeu­tung. Der Unternehmer muss den Ver­brauch­er auch über das Beste­hen und die Bedin­gun­gen von Kun­den­di­enst, Kun­den­di­en­stleis­tun­gen und Garantien bere­its im Online-Shop informieren.

Liefer­t­er­min Der Unternehmer muss bei Waren­liefer­ung liefern oder Dien­stleis­tung einen Lieferzeitraum wie „Lieferzeit 3 bis 5 Tage“ angeben.

Lieferbeschränkun­gen und Zahlungsarten Bei Verträ­gen im elek­tro­n­is­chen Rechtsverkehr mit Ver­brauch­ern muss der Unternehmer spätestens bei Beginn des Bestel­lvor­gangs klar und deut­lich angeben, ob Lieferbeschränkun­gen wie eine Liefer­ung nur in bes­timmte Län­der beste­hen. Außer­dem müssen die akzep­tierten Zahlungsmit­tel angegeben wer­den. Zusät­zliche Kosten für bes­timmte Zahlungsmit­tel sind nur möglich, wenn

  • für den Ver­brauch­er keine gängige und zumut­bare unent­geltliche Zahlungsmöglichkeit beste­ht oder
  • das vere­in­barte Ent­gelt über die Kosten hin­aus­ge­ht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmit­tels entstehen.

Zusät­zlich Kosten Über Kosten, die zusät­zlich zu dem vere­in­barten Ent­gelt für die Hauptleis­tung anfall­en, muss der Unternehmer aus­drück­lich informieren. Er muss mit dem Ver­brauch­er eine zusät­zliche Vere­in­barung schließen. Ein bere­its angekreuztes Kästchen wie für den Abschluss ein­er Ver­sicherung reicht nicht aus.

Pflicht zur Bestä­ti­gung des Ver­trags bei Fern­ab­satz Bei Fern­ab­satzverträ­gen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Ver­brauch­er eine Bestä­ti­gung des Ver­trags, in der der Ver­tragsin­halt wiedergegeben ist, auf einem dauer­haften Daten­träger zur Ver­fü­gung zu stellen.

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