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Die Übernahme von Bußgeldern

Jährlich werden in Deutschland zwischen 4 und 5 Millionen Verkehrsverstöße in das Verkehrszentralregister eingetragen. Viele dieser Verstöße werden während der Arbeitszeit und – zumindest vermutet – im Interesse des Arbeitgebers begangen.


Viele Arbeit­ge­ber übernehmen gegen Ihre Angestell­ten ver­hängte Bußgelder. Es stellt sich dabei die Frage, wie die Über­nahme der Bußgelder wegen Verkehrsver­stößen durch den Arbeit­ge­ber steuer­rechtlich bew­ertet wird.

Sachver­halt In einem aktuellen Urteil hat­te der Bun­des­fi­nanzhof (Urteil vom 14.11.2013 — VI R 36/12) zu entschei­den, dass eine inter­na­tionale Spedi­tion Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Über­schre­itung von Lenkzeit­en und der Nichtein­hal­tung von Ruhezeit­en fest­ge­set­zt wor­den waren, für ihre Fahrer bezahlt hat­te, ohne dafür Lohn­s­teuer einzubehalten.

Der Arbeit­ge­ber hat­te die Bußgelder gezahlt, wenn die Ver­stöße began­gen wur­den, damit Ter­mine einge­hal­ten wer­den konnten.

Entschei­dung des Bun­des­fi­nanzhofs Der Bun­des­fi­nanzhof entsch­ied, dass die Zahlung der gegen die Arbeit­nehmer der Spedi­tion ver­hängten Bußgelder durch die Spedi­tion bei deren Arbeit­nehmern zu Arbeit­slohn führt.

In der Urteils­be­grün­dung führt er aus:

Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf­ti­gung im öffentlichen oder pri­vat­en Dienst gewährt wer­den, gehören zu den Einkün­ften aus nicht selb­st­ständi­ger Arbeit. Dem Tatbe­standsmerk­mal „für“ ist zu ent­nehmen, dass ein dem Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber zugewen­de­ter Vorteil Ent­loh­nungscharak­ter für das Zurver­fü­gung­stellen der Arbeit­skraft haben muss, um als Arbeit­slohn ange­se­hen zu wer­den. Dage­gen sind u. a. solche Vorteile kein Arbeit­slohn, die sich bei objek­tiv­er Würdi­gung aller Umstände nicht als Ent­loh­nung, son­dern lediglich als notwendi­ge Begleit­er­schei­n­ung betrieb­s­funk­tionaler Zielset­zung erweisen.

Er bejaht ein solch­es ganz über­wiegend eigen­be­trieblich­es Inter­esse, wenn im Rah­men ein­er im Wesentlichen den Finanzgericht­en als Tat­sachenin­stanz obliegen­den Gesamtwürdi­gung aus den Beglei­tum­stän­den der Zuwen­dung zu schließen ist, dass der jew­eils ver­fol­gte betriebliche Zweck im Vorder­grund ste­ht. In diesem Fall des „ganz über­wiegend“ eigen­be­trieblichen Inter­ess­es kann ein damit ein­herge­hen­des eigenes Inter­esse des Arbeit­nehmers, den betr­e­f­fend­en Vorteil zu erlan­gen, ver­nach­läs­sigt werden.

Die danach erforder­liche Gesamtwürdi­gung hat ins­beson­dere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begün­stigten, freie oder nur gebun­dene Ver­füg­barkeit, Frei­willigkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine beson­dere Geeignetheit für den jew­eils ver­fol­gten betrieblichen Zweck zu berück­sichti­gen. Tritt das Inter­esse des Arbeit­nehmers gegenüber dem des Arbeit­ge­bers in den Hin­ter­grund, kann eine Lohnzuwen­dung zu verneinen sein. Ist aber – neben dem eigen­be­trieblichen Inter­esse des Arbeit­ge­bers – ein nicht uner­he­blich­es Inter­esse des Arbeit­nehmers gegeben, so liegt die Vorteils­gewährung nicht im ganz über­wiegend eigen­be­trieblichen Inter­esse des Arbeit­ge­bers und führt zur Lohnzuwendung.

Faz­it Die Über­nahme von Bußgeldern durch den Arbeit­ge­ber führt unab­hängig davon zu Arbeit­slohn, ob es sich um schw­er­wiegende Ver­stöße wie die Ver­let­zung von Lenk-/Ruhezeit­en oder um ger­ingfügige Ver­stöße wie die Mis­sach­tung des Hal­te­ver­bots handelt.

Uner­he­blich ist auch, ob der Arbeit­ge­ber das rechtswidrige Ver­hal­ten angewiesen hat oder anweisen darf.

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