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Steuerfreie Feiertagszuschläge

Arbeitgebern fällt es häufig schwer, Arbeitnehmer für die Arbeit an Feiertagen zu begeistern. Doch in vielen Branchen, gerade in der Gastronomie, zählen Feiertage zu den wichtigsten Tagen des Jahres. Durch steuerfreie Zuschläge können Arbeitgeber besondere Anreize für Arbeitnehmer setzen.


Steuer­freie Zuschläge neben dem Grund­lohn Neben dem Grund­lohn kön­nen steuer­freie Zuschläge für tat­säch­lich geleis­tete Sonntags‑, Feiertags- und Nachtar­beit gezahlt werden.

Grund­lohn ist der laufende Arbeit­slohn, der dem Arbeit­nehmer bei der für ihn maßgeben­den regelmäßi­gen Arbeit­szeit für den jew­eili­gen Lohn­zahlungszeitraum zusteht.
Geset­zlich wird der Grund­lohn wie fol­gt definiert: „Grund­lohn ist […] der auf eine Arbeitsstunde ent­fal­l­ende Anspruch auf laufend­en Arbeit­slohn, den der Arbeit­nehmer für den jew­eili­gen Lohn­zahlungszeitraum auf Grund sein­er regelmäßi­gen Arbeit­szeit erwirbt.“

Um die Steuer­frei­heit für sehr hohe Stun­den­löhne zu beschränken, ist der Grund­lohn mit höch­stens 50 Euro anzuset­zen. Bis zu einem Grund­lohn von 25 Euro bleiben die Zuschläge auch sozialversicherungsfrei.

Höhe der Steuer­be­freiung Die Höhe der Steuer­frei­heit der Zuschläge ist davon abhängig, worauf diese gezahlt wer­den. Es wird zwis­chen Nachtar­beit, Son­ntagsar­beit und bes­timmten Feierta­gen unterschieden.

So kann für Nachtar­beit in der Zeit zwis­chen 20 und 6 Uhr ein Zuschlag bis zu 25 % des Grund­lohns steuer­frei gezahlt wer­den. Begin­nt die Nachtar­beit vor 0 Uhr, erhöht sich der Zuschlag in der Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 %.

Arbeit­et der Arbeit­nehmer son­ntags, kann ein steuer­freier Zuschlag in Höhe von 50 % gezahlt werden.

Am 31.12. ab 14 Uhr und an geset­zlichen Feierta­gen wie Kar­fre­itag oder Oster­son­ntag und ‑mon­tag bleibt ein Zuschlag bis zu 125 % zum Grund­lohn ohne Steuer­be­las­tung. Zuschläge sind sog­ar in Höhe von 150 % für die Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr sowie am 25. und 26.12. und am 01.05. steuerfrei.

Wird an Sonn- und Feierta­gen Nachtar­beit geleis­tet, kann dem Arbeit­nehmer neben dem Zuschlag für Feiertage auch der Nachtar­beit­szuschlag gezahlt werden.

Beispiel Steuer­frei­heit Ein Arbeit­nehmer begin­nt seine Nachtschicht am Son­ntag, dem 01.05. um 22 Uhr und been­det sie am 02.05. um 7 Uhr. Für diesen Arbeit­nehmer sind Zuschläge zum Grund­lohn bis zu fol­gen­den Sätzen steuerfrei:

  • 175 % für die Arbeit am 01.05. in der Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr (25 % für Nachtar­beit und 150 % für Feiertagsarbeit),
  • 190 % für die Arbeit am 02.05. in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (40 % für Nachtar­beit und 150 % für Feiertagsarbeit),
  • 25 % für die Arbeit am 02.05. in der Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr.

Keine Steuer­frei­heit bei Über­stun­den Zuschläge für Mehrar­beit und Über­stun­den sind immer steuer- und beitragspflichtig.

Nach­weis der tat­säch­lich erbracht­en Arbeitsstun­den Die Steuer­be­freiung set­zt grund­sät­zlich Einze­lauf­stel­lun­gen der tat­säch­lich erbracht­en Arbeitsstun­den an den Feierta­gen voraus. Auf die Einze­labrech­nung kann nur in Son­der­fällen verzichtet wer­den, wenn die Arbeit­sleis­tun­gen fast auss­chließlich zu den begün­stigten Zeit­en erbracht wurden.


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