
Steuerfreie Feiertagszuschläge
Arbeitgebern fällt es häufig schwer, Arbeitnehmer für die Arbeit an Feiertagen zu begeistern. Doch in vielen Branchen, gerade in der Gastronomie, zählen Feiertage zu den wichtigsten Tagen des Jahres. Durch steuerfreie Zuschläge können Arbeitgeber besondere Anreize für Arbeitnehmer setzen.
Steuerfreie Zuschläge neben dem Grundlohn Neben dem Grundlohn können steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags‑, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden.
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.
Gesetzlich wird der Grundlohn wie folgt definiert: „Grundlohn ist […] der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum auf Grund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt.“
Um die Steuerfreiheit für sehr hohe Stundenlöhne zu beschränken, ist der Grundlohn mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Bis zu einem Grundlohn von 25 Euro bleiben die Zuschläge auch sozialversicherungsfrei.
Höhe der Steuerbefreiung Die Höhe der Steuerfreiheit der Zuschläge ist davon abhängig, worauf diese gezahlt werden. Es wird zwischen Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und bestimmten Feiertagen unterschieden.
So kann für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr ein Zuschlag bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei gezahlt werden. Beginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, erhöht sich der Zuschlag in der Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 %.
Arbeitet der Arbeitnehmer sonntags, kann ein steuerfreier Zuschlag in Höhe von 50 % gezahlt werden.
Am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen wie Karfreitag oder Ostersonntag und ‑montag bleibt ein Zuschlag bis zu 125 % zum Grundlohn ohne Steuerbelastung. Zuschläge sind sogar in Höhe von 150 % für die Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr sowie am 25. und 26.12. und am 01.05. steuerfrei.
Wird an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit geleistet, kann dem Arbeitnehmer neben dem Zuschlag für Feiertage auch der Nachtarbeitszuschlag gezahlt werden.
Beispiel Steuerfreiheit Ein Arbeitnehmer beginnt seine Nachtschicht am Sonntag, dem 01.05. um 22 Uhr und beendet sie am 02.05. um 7 Uhr. Für diesen Arbeitnehmer sind Zuschläge zum Grundlohn bis zu folgenden Sätzen steuerfrei:
- 175 % für die Arbeit am 01.05. in der Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr (25 % für Nachtarbeit und 150 % für Feiertagsarbeit),
- 190 % für die Arbeit am 02.05. in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (40 % für Nachtarbeit und 150 % für Feiertagsarbeit),
- 25 % für die Arbeit am 02.05. in der Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr.
Keine Steuerfreiheit bei Überstunden Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden sind immer steuer- und beitragspflichtig.
Nachweis der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden Die Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an den Feiertagen voraus. Auf die Einzelabrechnung kann nur in Sonderfällen verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zu den begünstigten Zeiten erbracht wurden.