Fachartikel & News

Die wichtigsten Werbungskosten für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben die Wahl: Entweder nehmen sie den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro in Anspruch oder sie weisen ihre höheren Kosten nach, die sie für ihren Beruf getragen haben. 



Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtig­sten Wer­bungskosten als Arbeit­nehmer. Ein Anspruch auf Voll­ständigkeit kann wegen der vielfälti­gen Abzugs­möglichkeiten nicht beste­hen. So wer­den Kosten wie für einen Führerschein nicht dargestellt, wenn nur ein Teil der Arbeit­nehmer wie Beruf­skraft­fahrer betrof­fen sind.

Arbeitsmit­tel Arbeitsmit­tel wie Tele­fon, Fach­büch­er, Com­put­er oder Beruf­sklei­dung kön­nen Arbeit­nehmer im Jahr der Anschaf­fung als Wer­bungskosten abziehen, wenn die einzel­nen Arbeitsmit­tel 410 Euro (ohne Umsatzs­teuer) nicht über­steigen. Bei höheren Kosten für ein Arbeitsmit­tel ist dieses abzuschreiben.

Arbeit­sz­im­mer Die Kosten für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer kann ein Arbeit­nehmer abset­zen, wenn dies den „Mit­telpunkt der gesamten betrieblichen und beru­flichen Betä­ti­gung“ bildet oder für seine beru­fliche Tätigkeit kein ander­er Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung ste­ht. In let­ztem Fall ist der steuer­liche Abzug auf 1.250 Euro begrenzt.

Auswärt­stätigkeit (Reisekosten) Reisekosten sind unter dem Begriff „beru­fliche Auswärt­stätigkeit“ zusam­menge­fasst. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen, Über­nach­tungskosten und Reisenebenkosten. Diese kön­nen Arbeit­nehmer berück­sichti­gen, wenn sie durch die beru­fliche Tätigkeit außer­halb der Woh­nung des Arbeit­nehmers und sein­er orts­ge­bun­de­nen regelmäßi­gen Arbeitsstätte ver­an­lasst sind.

Berufs­bek­lei­dung Typ­is­che Beruf­sklei­dung wie Uni­for­men, Arbeits‑, Schutz- oder Dien­stk­lei­dung kön­nen abge­set­zt wer­den. Zu den abzugs­fähi­gen Kosten gehören auch die Reini­gungskosten. Achtung: Sobald auch eine pri­vate Nutzung möglich ist, ent­fällt die Abzugsmöglichkeit.

Beruf­serkrankung Die Kosten ein­er typ­is­chen Beruf­skrankheit oder die Kosten bei einem offen­sichtlichen Zusam­men­hang zwis­chen Beruf und Krankheit kön­nen als Wer­bungskosten gel­tend gemacht wer­den. Hierzu zählen auch die Fahrtkosten zum Arzt oder Kurkosten. Umstrit­ten ist, ob die Krankheit­skosten eines Burn-out-Syn­droms Wer­bungskosten sind.

Beruf­shaftpflicht Die Prämie für eine Haftpflichtver­sicherung, um Ansprüche aus der beru­flichen Tätigkeit abzuwehren, sind Wer­bungskosten. Solche Ver­sicherun­gen haben häu­fig Ärzte oder Lehrer.

Berufsver­bände Beiträge zu den Berufsver­bän­den wie Auf­nah­megelder oder Beiträge sind Wer­bungskosten. Zu den Berufsver­bän­den zählen Gew­erkschaften, Beamten­bund, Richter­bund, Ärztekam­mern, Architek­tenkam­mern, Recht­san­walts- oder Steuerberaterkammern.

Bewer­bungskosten Typ­is­che Bewer­bungskosten wie Kosten für Pass­bilder, Zeug­niskopi­en, Bewer­bungsmap­pen, Fahrtkosten, Über­nach­tungskosten, Por­tokosten, Tele­fonkosten, Anzeigenkosten oder Zeitungskosten kön­nen gel­tend gemacht werden.

Dop­pelte Haushalts­führung Wird neben dem Haushalt am Lebens­mit­telpunkt ein weit­er­er Haushalt am Ort der Beschäf­ti­gung geführt, kön­nen die Kosten wie Fahrtkosten, Verpfle­gungsmehraufwand für die ersten drei Monate, Unterkun­ft am Arbeit­sort bis 1.000 Euro monatlich und Umzugskosten abge­set­zt werden.

Fach­lit­er­atur Kosten für Fachzeitschriften und Fach­büch­er kön­nen meist anders als Tageszeitun­gen als Wer­bungskosten abge­set­zt wer­den. Auch Zeitschriften wie der Spiegel oder der Stern wer­den häu­fig nicht anerkan­nt, da hier ein pri­vates Inter­esse an der Anschaf­fung dieser Zeitschriften nicht aus­geschlossen wird.

Fort- und Weit­er­bil­dung Die Kosten für eine Fort- und Weit­er­bil­dung in einem bere­its aus­geübten Beruf sind Wer­bungskosten. Hierzu zählen Kurs­ge­bühren, Fahrtkosten, Kopierkosten, Verpfle­gungsmehraufwand und Übernachtungskosten.

Kontoführungs­ge­bühren Mit ein­er Nicht­bean­stan­dungs­gren­ze von 16 Euro wer­den Kontoführungs­ge­bühren als Wer­bungskosten anerkannt.

Mit­glied­schaften in Online-Net­zw­erken Auch die kostenpflichtige Mit­glied­schaft in einem beru­flichen Online-Net­zw­erk wie Xing oder LinkedIn ist steuer­lich absetzbar.

Telekom­mu­nika­tion­skosten Telekom­mu­nika­tion­saufwen­dun­gen wie für die Anschaf­fung eines Tele­fons, eines Mobil­tele­fons oder eines Faxgeräts, dessen Ein­rich­tung, sowie die Gespräche, Inter­net­zu­gang und ‑nutzung kön­nen abge­zo­gen werden.

Weist der Arbeit­nehmer den Anteil der beru­flich ver­an­lassten Aufwen­dun­gen an den Gesam­taufwen­dun­gen für einen repräsen­ta­tiv­en Zeitraum von drei Monat­en im Einzel­nen nach, kann dieser beru­fliche Anteil für das ganze Jahr zugrunde gelegt wer­den. Fall­en erfahrungs­gemäß beru­flich ver­an­lasste Telekom­mu­nika­tion­saufwen­dun­gen an, kön­nen aus Vere­in­fachungs­grün­den ohne Einzel­nach­weis bis zu 20 % des Rech­nungs­be­trags, jedoch höch­stens 20 Euro monatlich als Wer­bungskosten anerkan­nt wer­den. Zur weit­eren Vere­in­fachung kann der monatliche Durch­schnitts­be­trag, der sich aus den Rech­nungs­be­trä­gen für einen repräsen­ta­tiv­en Zeitraum von drei Monat­en ergibt, für das ganze Jahr zugrunde gelegt werden.

Umzugskosten Die Kosten für einen beru­flich ver­an­lassten Umzug z. B. wegen der Auf­nahme ein­er Tätigkeit sind abziehbar. Die Höhe der Umzugskosten richtet sich bei Inland­sumzü­gen nach dem Bun­desumzugskostenge­setz. Die dort geregel­ten Umzugskosten­vergü­tun­gen, die ein Beamter erhält, stellen Wer­bungskosten dar. Zu den abziehbaren Wer­bungskosten zählen Kosten für den Trans­port, Reisekosten am Umzugstag, Reisekosten zum Besichti­gen ein­er Woh­nung, dop­pelte Miet­zahlun­gen, Kosten der Woh­nungsver­mit­tlung sowie für Kochherde und Öfen und Nach­hil­fe für die Kinder. Für Aus­land­sumzüge gilt die Auslandsumzugskostenverordnung.

Unfal­lkosten Unfal­lkosten wie für die Autoreparatur, die einem Arbeit­nehmer auf ein­er berufs­be­d­ingten Fahrt ent­standen sind, kön­nen abzüglich der Ver­sicherungsleis­tun­gen ange­set­zt werden.

Wege zur Arbeit Der tägliche Weg von der Woh­nung zur regelmäßi­gen Arbeitsstelle gehört zu den Wer­bungskosten. Diese Strecke kann z. B. mit dem eige­nen Pkw, öffentlichen Verkehrsmit­teln oder zu Fuß bewältigt wer­den. Unab­hängig vom Verkehrsmit­tel kann die Ent­fer­nungspauschale mit 0,30 Euro berück­sichtigt wer­den. Über­steigen die Aufwen­dun­gen für die Benutzung öffentlich­er Verkehrsmit­tel den im Kalen­der­jahr ins­ge­samt als Ent­fer­nungspauschale anzuset­zen­den Betrag, kön­nen diese über­steigen­den Aufwen­dun­gen zusät­zlich ange­set­zt werden.


Quelle: TRIALOG, Das Unternehmer­magazin Ihrer Berater und der DATEV, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürn­berg, Aus­gabe 01/2014

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!