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Meldeverfahren nach der DEÜV

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen die Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit unter anderem Informationen über beschäftigte Arbeitnehmer.



Aus diesem Grund müssen alle Arbeit­ge­ber für die bei ihnen Beschäftigten Mel­dun­gen erstat­ten, welche beispiel­sweise dazu dienen, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leis­tun­gen gegenüber den zuständi­gen Ver­sicherungsträgern sicherzustellen.

Per­so­n­enkreis
Arbeit­ge­ber müssen Mel­dun­gen für alle Beschäftigten erstellen. Hierzu zählen

  • Beschäftigte, die kranken‑, pflege‑, renten- oder nach dem Recht der Arbeits­förderung ver­sicherungspflichtig sind,
  • Beschäftigte, für die Beitragsan­teile zur Renten­ver­sicherung oder nach dem Recht der Arbeits­förderung zu zahlen sind,
  • ger­ingfügig Beschäftigte,
  • Leiharbeitnehmer,
  • Bezieher von Ent­gel­ter­sat­zleis­tun­gen oder von Arbeit­slosen­geld II sowie
  • Wehr- und Zivildienstleistende.

Meldean­lässe
Es gibt diverse Anlässe, eine Mel­dung zu erstat­ten. Ein­er der wichtig­sten Melde­tatbestände ist der Beginn der Beschäf­ti­gung. Nimmt ein Arbeit­nehmer eine Beschäf­ti­gung auf, ist der Arbeit­ge­ber verpflichtet, diesen bei der Einzugsstelle anzumelden. Diese Anmel­dung ist mit der näch­sten Gehaltsabrech­nung vorzunehmen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn.

Eine große Bedeu­tung hat auch das Ende der Beschäf­ti­gung. In der Regel endet die Ver­sicherungs- oder Beitragspflicht mit dem let­zten Tag der Beschäf­ti­gung. Die Abmel­dung muss dann mit der näch­sten Gehaltsabrech­nung, spätestens jedoch inner­halb von sechs Wochen nach Ende der Beschäf­ti­gung erfolgen.

Weit­er­er wichtiger Meldean­lass ist die Unter­brechung der Beschäf­ti­gung. Wird eine Beschäf­ti­gung durch Weg­fall des Anspruchs auf Arbeit­sent­gelt für min­destens einen vollen Kalen­der­monat unter­brochen, muss diese Unter­brechung inner­halb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalen­der­monats gemeldet wer­den. Als Beispiele dienen eine län­gere Arbeit­sun­fähigkeit mit Kranken­geld­bezug oder der Mut­ter­schafts­geld­bezug bzw. die Elternzeit.

Darüber hin­aus ist der Arbeit­ge­ber verpflichtet, für jeden Arbeit­nehmer, dessen Beschäf­ti­gungsver­hält­nis über den Jahreswech­sel andauert, Jahres­meldun­gen zu erstellen.

Son­stige Meldungen
Der Arbeit­ge­ber hat eine Ab- und eine erneute Anmel­dung zu erstellen, wenn sich die bish­er gemeldete Beitrags­gruppe, der Per­so­n­en­grup­pen­schlüs­sel oder die Krankenkasse des Beschäftigten ändert oder dieser von ein­er Betrieb­sstätte im Recht­skreis West in den Recht­skreis Ost wech­selt oder umgekehrt.

Melde­v­er­fahren zur Unfallversicherung
Zur Unfal­lver­sicherung hat der Arbeit­ge­ber mit jed­er Ab- und Unter­brechungsmeldung an die für den Arbeit­nehmer zuständi­ge Krankenkasse nach­fol­gende Angaben zu melden:

  • die Betrieb­snum­mer des zuständi­gen Unfallversicherungsträgers,
  • die Unfal­lver­sicherungsmit­glied­snum­mer des Beschäftigungsbetriebes,
  • die geleis­teten Arbeitsstunden,
  • die anzuwen­den­den Gefahrtar­if­stellen und
  • das in der Unfal­lver­sicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt.

Beispiele
Es sind Schlüs­selzahlen für die Abgabegründe in den Mel­dun­gen nach der DEÜV vorge­se­hen. Ein Anmelde­grund ist dem­nach der Beginn ein­er Beschäf­ti­gung. Es ist als Abgabegrund „10“ zu ermit­teln. Die Abmel­dung wegen Ende der Beschäf­ti­gung trägt den Abgabegrund „30“.

Als Schlüs­selzahl für den all­ge­meinen Beitrag zur Kranken­ver­sicherung ist „1“ vorge­se­hen. Fern­er beste­hen Per­so­n­en­grup­pen­schlüs­sel wie „101“ für sozialver­sicherungspflichtig Beschäftigte.

Arbeit­ge­ber über­mit­teln schließlich mit den Mel­dun­gen zur Sozialver­sicherung den soge­nan­nten Tätigkeitss­chlüs­sel aus Angaben zur Tätigkeit der Arbeit­nehmer. Der Tätigkeitss­chlüs­sel enthält Angaben zur aus­geübten Tätigkeit im Betrieb und zum höch­sten all­ge­mein­bilden­den Schu­la­b­schluss. Darüber hin­aus sind der höch­ste beru­fliche Aus­bil­dungsab­schluss, Angaben zur Arbeit­nehmerüber­las­sung sowie zur Befris­tung und Arbeit­szeit Bestandteil des Tätigkeitsschlüssels.

Sofort­mel­dung
Zur Verbesserung der Bekämp­fung der Schwarzarbeit und ille­galen Beschäf­ti­gung wurde für Arbeit­ge­ber bes­timmter Wirtschafts­bere­iche die Pflicht zur Abgabe ein­er Sofort­mel­dung eingeführt.
Von der Pflicht, Sofort­mel­dun­gen abzugeben, sind alle Arbeit­ge­ber betrof­fen, die fol­gen­den Wirtschafts­bere­ichen zuzuord­nen sind:

  • Baugewerbe
  • Gast­stät­ten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions‑, Trans­port- und damit ver­bun­dene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstel­lun­gen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Abgabefrist für Jahresmeldungen
Ab 2014 wurde die Abgabefrist für die DEÜV-Jahres­meldung auf den 15. Feb­ru­ar vorver­legt. Da der 15.02.2014 ein Sam­stag ist, ver­längert sich die Frist auf den 17.02.2014.

Grund für die Verkürzung der Frist ist die Inte­gra­tion der Mel­dun­gen für die Unfal­lver­sicherung in das Melde­v­er­fahren. Mit der kürz­eren Frist kön­nen in der Unfal­lver­sicherung die vor­läu­fi­gen Beitrags­beschei­de zeit­nah zu Jahre­san­fang für das Vor­jahr aus­gestellt wer­den. In der Unfal­lver­sicherung ist fest­gelegt, dass zur Berech­nung der Umlage inner­halb von 6 Wochen nach Ablauf eines Kalen­der­jahres u. a. die Arbeit­sent­gelte der Ver­sicherten mit dem Lohn­nach­weis zu melden sind.


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