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Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung

Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) ist bereits mehrfach in DAS QUARTAL angesprochen worden. Zuletzt wurde in der Ausgabe 3.2012 die Einführung der euBP begleitet. Mittlerweile kann auf 18 Monate Erfahrungen zurückgeblickt werden. Dies ist Anlass, die euBP weiter zu beleuchten und weitere Tendenzen zu verdeutlichen.


Ein­führung zum 01.07.2012 Die euBP wurde am 01.07.2012 in ein­er Pilot­phase einge­führt, die um ein Jahr bis Ende 2013 ver­längert wurde.

Die Betrieb­sprü­fun­gen fan­den bish­er grund­sät­zlich am Ort des Betrieb­ssitzes oder am Ort der vom Arbeit­ge­ber beauf­tragten Abrech­nungsstelle (Steuer­ber­ater) statt. Bei der euBP erhal­ten Arbeit­ge­ber die Möglichkeit, die für die Prü­fung rel­e­van­ten Dat­en elek­tro­n­isch anzuliefern.

Nimmt ein Arbeit­ge­ber an diesem Ver­fahren teil, wer­den die notwendi­gen Arbeit­ge­ber­dat­en bei der Ankündi­gung der Betrieb­sprü­fung ange­fordert. Folge ist, dass dem Betrieb­sprüfer vor Ort weniger oder keine Unter­la­gen mehr vorgelegt wer­den müssen. In eini­gen Fällen erset­zt die euBP die Vor-Ort-Prü­fung sogar.

Umfang der Prü­fung Die Renten­ver­sicherungsträger sind verpflichtet, min­destens alle vier Jahre bei den Arbeit­ge­bern zu prüfen, ob diese ihre Pflicht­en nach dem Sozialge­set­zbuch erfüllen. Sie prüfen insbesondere:

  • die Richtigkeit der Beitragszahlun­gen und der Mel­dun­gen zur Sozialversicherung,
  • die Umla­gen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz,
  • die Insolvenzgeldumlage,
  • die Beurteilung von unfal­lver­sicherungspflichtigem Arbeit­sent­gelt und dessen Zuord­nung zu den unfal­lver­sicherungsträger­spez­i­fis­chen Gefahrtarifstellen,
  • die Abgaben und Meldepflicht­en nach dem Kün­stler­sozialver­sicherungs­ge­setz sowie
  • den Insol­ven­zschutz bei Wertguthabenvereinbarungen.

Ver­fahrens­ablauf Arbeit­ge­ber, die am euBP-Ver­fahren teil­nehmen, erhal­ten eine Prü­fankündi­gung mit dem Ter­min, bis zu dem sie die Dat­en spätestens über­mit­teln müssen.

Die Übersendung der Dat­en wird dem Arbeit­ge­ber im Online-Ver­fahren unter Nutzung des ein­heitlichen XML-basierten Trans­portver­fahrens (eXTra-Ver­fahren) ermöglicht. Dieses wird bere­its in weit­eren Ver­fahren inner­halb der Sozialver­sicherung wie der Sofort­mel­dung verwendet.

Schließlich wer­den die Dat­en des Arbeit­ge­bers durch den Betrieb­sprüfer mit­tels ein­er Auswer­tungssoft­ware analysiert sowie auf Plau­si­bil­ität und Richtigkeit der Beitrags­be- und ‑abrech­nung über­prüft. Die Ergeb­nisse der Auswer­tun­gen wer­den durch den Prüfer gemein­sam mit dem Arbeit­ge­ber bzw. Steuer­ber­ater besprochen.

Tech­nis­ches Ver­fahren Die euBP sieht auss­chließlich die Annahme der prüfrel­e­van­ten Arbeit­ge­ber­dat­en im Rah­men eines Online-Ver­fahrens vor. Der Absender erhält eine elek­tro­n­is­che Annah­me­quit­tung. Eine Annahme von Daten­trägern der jew­eili­gen Soft­ware­hersteller ist also nicht möglich.

Die Dat­en wer­den dabei auss­chließlich zum Zweck der Durch­führung ein­er Betrieb­sprü­fung über­mit­telt und nach Abschluss des Ver­fahrens gelöscht. Eine regelmäßig wiederkehrende Datenüber­mit­tlung ist mithin nicht vorgesehen.

Aus­bau ab 2014 Ab 2014 sollen Rück­mel­dun­gen der Deutschen Renten­ver­sicherung an den Daten­liefer­an­ten einge­führt wer­den. Ergeben sich in der Prü­fung Fest­stel­lun­gen mit Ent­gelt­d­if­feren­zen, so enthält die Rück­mel­dung Dat­en für die Berich­ti­gung der Mel­dun­gen. Gle­ichzeit­ig wird der Arbeit­ge­ber per Bescheid auf die zur Ver­fü­gung gestell­ten Daten­sätze aufmerk­sam gemacht.

Die notwendi­ge Kor­rek­tur der Mel­dung muss allerd­ings weit­er­hin inner­halb der Ent­geltabrech­nung erfol­gen. In ein­er weit­eren Aus­baustufe des Pro­jek­ts ist die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung der Prüf­beschei­de geplant.

Frei­willigkeit der Teil­nahme Die euBP wird dem Arbeit­ge­ber option­al ange­boten. Sofern Arbeit­ge­ber jedoch teil­nehmen, kön­nen die Renten­ver­sicherungsträger ver­lan­gen, dass die Über­mit­tlung der erforder­lichen Dat­en zum Zweck der Betrieb­sprü­fung in ein­er ein­heitlich vorgegebe­nen Struk­tur erfolgt.


Quelle: TRIALOG, Das Unternehmer­magazin Ihrer Berater und der DATEV, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürn­berg, Aus­gabe 01/2014

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