Fachartikel & News

Künstlersozialabgabe: Prüfung der Bestandsfälle durch die Rentenversicherungsträger

Als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht die Künstlersozialversicherung freischaffenden Künstlern und Publizisten Zugang zu der Kranken‑, Pflege- und Rentenversicherung.

Vergleichbar mit einem Arbeitnehmer haben selbstständige Künstler und Publizisten den hälftigen Beitrag zur Künstlersozialversicherung selbst zu tragen. Den anderen Beitragsteil trägt die Künstlersozialkasse. 


Die für den Beitrag­steil der Kün­stler­sozialka­sse erforder­lichen Mit­tel finanzieren sich aus einem Zuschuss in Höhe von 20 Prozent des von der Kün­stler­sozialka­sse zu leis­ten­den Betrages und aus Abgaben der Unternehmen, die kün­st­lerische und pub­lizis­tis­che Leis­tun­gen als soge­nan­nte „Ver­w­ert­er“ in Anspruch nehmen. Die Kon­trolle, Erhe­bung und Ver­wal­tung dieser Abgaben erfol­gt durch die Deutsche Renten­ver­sicherung. Nach­dem sich die Träger der Deutschen Renten­ver­sicherung in den ersten Jahren zunächst auf die Prü­fung bei Arbeit­ge­bern, die bis­lang noch nicht von der Kün­stler­sozialka­sse als abgabepflichtig erkan­nt wor­den waren, konzen­tri­erte, wer­den nun auch die Arbeit­ge­ber geprüft, die bere­its abgabepflichtig nach dem Kün­stler­sozialver­sicherungs­ge­setz sind.

Welche Unternehmen müssen Kün­stler­sozial­ab­gaben leis­ten Kün­stler­sozial­ab­gaben müssen Unternehmen entricht­en, die typ­is­cher­weise kün­st­lerische oder pub­lizis­tis­che Leis­tun­gen ver­w­erten, die Eigen­wer­bung betreiben und dabei nicht nur gele­gentlich Aufträge an selb­st­ständi­ge Kün­stler oder Pub­lizis­ten erteilen und die aus anderen Grün­den für Zwecke ihres Unternehmens nicht nur gele­gentlich Aufträge an selb­st­ständi­ge Kün­stler oder Pub­lizis­ten erteilen, wenn im Zusam­men­hang mit dieser Nutzung Ein­nah­men erzielt wer­den sollen. Eine Kün­stler­sozial­ab­gabe wäre somit beispiel­sweise zu leis­ten, wenn regelmäßig die Dien­ste eines freien Jour­nal­is­ten in Anspruch genom­men werden.

Abgabe‑, Melde- und Aufze­ich­nungspflicht Die Abgabepflicht eines Unternehmers zur Kün­stler­sozialver­sicherung entste­ht, wenn dieser entwed­er als typ­is­ch­er Ver­w­ert­er, als Eigen­wer­ber oder als Unternehmer im Sinne der zuvor genan­nten Regelun­gen des Kün­stler­sozialver­sicherungs­ge­set­zes zu beurteilen ist. Aus dieser Pflicht zur Zahlung der Kün­stler­sozial­ab­gabe resul­tiert eine Meldepflicht, inner­halb der der jew­eilige Abgabepflichtige jährlich bis spätestens zum 31. März des Fol­ge­jahres alle gezahlten Hon­o­rare für künstlerische/publizistische Leis­tun­gen der Kün­stler­sozialka­sse mitzuteilen hat.

Auf Basis dieser Mel­dun­gen wird von der Kün­stler­sozialka­sse die Abgaben­höhe für das abge­laufene Kalen­der­jahr fest­gestellt sowie ein Abgabenbescheid erteilt. Bere­its geleis­tete monatliche Vorauszahlun­gen wer­den angerech­net und die Höhe der gegebe­nen­falls neu zu leis­ten­den Vorauszahlun­gen im Bescheid fest­gelegt. Mit Entste­hen der Abgabepflicht kom­men jedoch auch weit­erge­hende Aufze­ich­nungspflicht­en auf das Unternehmen zu. So sind fort­laufende Aufze­ich­nun­gen über die Ent­gelte an Kün­stler und Pub­lizis­ten zu führen, aus denen sich sowohl das Zus­tandekom­men der Mel­dun­gen als auch der Zusam­men­hang mit den zugrunde liegen­den Unter­la­gen nach­prüfen lassen. Weit­er­hin kann im Rah­men der von den Renten­ver­sicherungsträgern vorgenomme­nen Prü­fun­gen vom Arbeit­ge­ber die lis­ten­mäßige Zusam­men­führung aller abgabepflichti­gen Ent­gelte ver­langt werden.

Bestand­sprü­fung Anhand der vorgelegten Aufze­ich­nun­gen und lis­ten­mäßi­gen Zusam­men­fas­sun­gen des Arbeit­ge­bers prüfen die Renten­ver­sicherungsträger die Richtigkeit der Mel­dun­gen. Eben­falls wer­den die daraus resul­tieren­den jährlichen Abgabebeschei­de der Kün­stler­sozialka­sse überprüft.

Die Prü­fung bezieht sich dabei zunächst auf die vorgelegten Zusam­men­fas­sun­gen, den rech­ner­ischen Abgle­ich mit den abgegebe­nen Mel­dun­gen und die sach­liche Bew­er­tung der jew­eils berück­sichtigten Ent­gelte. Im Zuge der Prü­fung wird zudem durch Ein­sicht­nahme in die Finanzbuch­hal­tung des Unternehmens bew­ertet, ob zusät­zlich weit­ere Hon­o­rare an selb­st­ständi­ge Künstler/Publizisten zu berück­sichti­gen sind. Damit geht die Bestand­sprü­fung über einen bloßen sach­lich rech­ner­ischen Abgle­ich der Mel­dung hinaus.

Beste­hen Abwe­ichun­gen zwis­chen gemelde­ter und von der Kün­stler­sozialka­sse berück­sichtigter Bemes­sungs­grund­lage, wer­den im Zuge der Prü­fung die bere­its erteil­ten Abgabebeschei­de der Kün­stler­sozialka­sse durch die Deutsche Renten­ver­sicherung zurückgenom­men. Die Rück­nahme des Abgabebeschei­des der Kün­stler­sozialka­sse erfol­gt, wenn die zugrunde liegende Mel­dung unrichtige Angaben enthielt oder eine unrichtige Schätzung vorgenom­men wurde. Ist dies der Fall, wer­den im Bescheid der Deutschen Renten­ver­sicherung die Höhe der Kün­stler­sozial­ab­gabe, gegebe­nen­falls neu zu leis­tende Vorauszahlun­gen und die Ent­gelt­summe neu fest­gestellt. Die beson­dere Rück­nah­mevorschrift des Kün­stler­sozialver­sicherungs­ge­set­zes erlaubt es, einen Abgabebescheid der Kün­stler­sozialka­sse mit Wirkung für die Ver­gan­gen­heit zuun­gun­sten des zur Abgabe Verpflichteten zurück­zunehmen, wom­it auch rück­wirk­end höhere Forderung gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Ein Ver­trauenss­chutz gilt hier nicht. Genau­so wird der Abgabebescheid bei zu viel gezahlter Kün­stler­sozial­ab­gabe zurückgenom­men und das zu viel gezahlte Geld erstattet.

Vom Abgabepflichti­gen zu leis­tende Vorauszahlung Basierend auf dem Abgabesatz des laufend­en Jahres und der Bemes­sungs­grund­lage des Vor­jahres wird die Höhe ein­er monatlichen Vorauszahlung auf die kün­ftig zu bemessende Kün­stler­sozial­ab­gabe berech­net. Sie ist vom 1. März eines Jahres bis zum 28. Feb­ru­ar des Fol­ge­jahres vom Abgabepflichti­gen zu leis­ten, wenn ihre Höhe mehr als 40 Euro im Monat beträgt. Son­st ent­fällt die Vorauszahlung.

Ändert sich auf­grund von Prüffest­stel­lun­gen der Deutschen Renten­ver­sicherung die Höhe der Bemes­sungs­grund­lage des let­zten und/oder des vor­let­zten Kalen­der­jahres, wirkt sich das auch auf die Höhe der laufend­en Vorauszahlung aus – sowohl für die Zeit ab 1. März des laufend­en Jahres als auch für die Zeit vom 1. Jan­u­ar bis 28. Feb­ru­ar des laufend­en Jahres. Die Höhe der Vorauszahlung kann sich in diesen Fällen ver­ringern, erhöhen oder sie kann ganz entfallen.

Wurde allerd­ings auf Antrag des Abgabepflichti­gen die Höhe der laufend­en Vorauszahlung bere­its in einem geson­derten Ver­fahren im laufend­en Jahr von der Kün­stler­sozialka­sse her­abge­set­zt, wird die Höhe der Vorauszahlung im Zuge der Prü­fung nicht neu festgestellt.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!